Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.12.2007 (Az.: BK9-06/152) aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antrag der Antragstellerin auf Genehmigung der Netzentgelte vom 31.10.2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: bis 900.000,00 EUR

 

Gründe

A) Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Gasverteilnetzes der Druckstufen Hoch-, Mittel- und Niederdruck im Versorgungsgebiet der Stadt und Umgebung. Mit Schreiben vom 30.10.2005 beantragte sie die Genehmigung der Netzentgelte gemäß § 23a EnWG für die Zeit vom 01.05.2006 bis 31.12.2007. Unter dem 20.12.2006 erteilte die Antragsgegnerin eine Genehmigung für die Zeit ab Zustellung des Bescheids (27.12.2006) bis 31.03.2008. Gegen die dabei vorgenommenen Kürzungen der Netzkosten und den in den Gründen erklärten Vorbehalt zur Mehrerlösverrechnung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie trägt vor:

Die Antragsgegnerin habe zu Unrecht die Planwerte für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (hier: Kosten der Gas-Vorwärmung) nicht anerkannt. Die Antragsgegnerin überspanne die Anforderungen an die Voraussetzungen "gesicherter Erkenntnisse", indem sie hierfür eine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" fordere. Die zugrundeliegenden Bezugsverträge seien vor der Einreichung des Genehmigungsantrages abgeschlossen worden. Anzuerkennen seien jedenfalls die Kosten des Jahres 2005. Die kalkulatorische Bewertung des Sachanlagevermögens stehe nicht im Einklang mit den Vorschriften der §§ 6, 32 GasNEV. Es sei nicht sachgerecht, dass die Antragsgegnerin von den WIBERA-Indexreihen Mittelwerte als Höchstwerte angesetzt habe. Zu Unrecht habe die Antragsgegnerin es abgelehnt, für jedes Anlagegut im Zugangsjahr den hälftigen Jahresaufwand für Abschreibungen anzusetzen. Die für das Betriebs- und Verwaltungsgebäude beantragte Abschreibungsdauer von 60 Jahren habe sie für die Restwertermittlung zu Unrecht auf 50 Jahre herabgesetzt. Zumindest habe sie dann konsequenterweise auch für die Abschreibungen eine Nutzungsdauer von 50 Jahren annehmen müssen. Bei der Eigenkapitalverzinsung habe sie zu Unrecht das Umlaufvermögen wegen fehlender Betriebsnotwendigkeit gekürzt. Selbst wenn unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt das Umlaufvermögen zu kürzen sei, sei dies nur zulässig, wenn die damit zusammenhängenden Schuldpositionen entsprechend vermindert würden. Die hälftige Zuordnung des "Investitionszuschusses" zum Netzbetrieb sei nicht sachgerecht, weil es sich nach den zwischenzeitlichen Feststellungen der steuerlichen Betriebsprüfung nur um einen Marketingzuschuss gehandelt habe. Zu Unrecht habe die Antragsgegnerin das zu verzinsende Eigenkapital auf % begrenzt. Ferner sei das die zugelassene Eigenkapitalquote übersteigende Eigenkapital unter Ansatz eines Risikozuschlags mit mindestens 5,4 % und nicht nur mit 4,8 % zu verzinsen. Bei der kalkulatorischen Gewerbesteuer habe die Antragsgegnerin die gebotene Hinzurechnung der hälftigen Dauerschuldzinsen unterlassen und den Abzug der Gewerbesteuer von sich selbst doppelt berücksichtigt. Der in den Bescheidgründen enthaltene Vorbehalt zur Berücksichtigung von Mehrerlösen sei rechtswidrig.

Die Antragstellerin beantragt, den Bescheid vom 20.12.2006 rückwirkend aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antrag auf Genehmigung der Netzentgelte vom 30.01.2006 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor: Zu Unrecht mache die Antragstellerin Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe als Plankosten geltend. Die Ermittlung der anerkennungsfähigen Netzkosten habe von den Daten des abgelaufenen Geschäftsjahres auszugehen. Berücksichtigungsfähig seien nur "gesicherte Erkenntnisse", die nur vorlägen, wenn mit dem Eintritt des kostenverursachenden Ereignisses und der Entstehung der Kostenlast mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu rechnen sei. Daran fehle es hier. Der Restwert des Betriebsgebäudes sei gemäß § 32 Abs. 3 S. 3 GasNEV mit einer Nutzungsdauer von 60 Jahren zu ermitteln, die Abschreibungen habe die Antragstellerin hingegen selbst mit einer Nutzungsdauer von 50 Jahren beantragt. Nach § 6 Abs. 5 S. 1 GasNEV seien kalkulatorischen Abschreibungen jährlich vorzunehmen. Für die von der Antragstellerin geforderte Anerkennung nur jahreshälftiger Abschreibungen bestehe daher kein Raum. Die Antragstellerin habe nicht nachgewiesen, dass die von ihr verwandten WIBERA-Indexreihen auf den Indexreihen des Statistischen Bundesamtes beruhen. Um die Tagesneuwerte nicht vollkommen streichen zu müssen, habe sie aus den WIBERA-Reihen Musterindexreihen (Referenzreihen) gebildet und als Obergrenzen der höchstzulässigen...

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