Leitsatz (amtlich)
Die aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren nach RVG-VV Nr. 2501 bis 2508 setzen die Erteilung eines Beratungshilfescheines voraus.
Normenkette
BerHG § 1 Abs. 2; RVG § 44; RVG-VV Nrn. 2300, 2500, 2501-2508
Verfahrensgang
AG Moers (Beschluss vom 10.09.2009; Aktenzeichen 481 F 315/08) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Moers - Rechtspflegerin - vom 10.9.2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
I. Die am 28.9.2009 bei Gericht eingegangene Beschwerde der Klägerin (Bl. 217 GA) ist als sofortige Beschwerde gegen den ihr am 21.9.2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.9.2009 (Bl. 211 ff., 216 GA) gem. § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, es habe nur eine hälftige Geschäftsgebühr gem. RVG-VV Nr. 2503 angerechnet werden dürfen, statt - wie geschehen - eine hälftige Geschäftsgebühr nach RVG-VV Nr. 2300. Wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen, unter denen Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, bereits zum Zeitpunkt der vorprozessualen Tätigkeit vorgelegen haben, hatte die Klägerin möglicherweise einen Anspruch auf Beratungshilfe, § 1 Abs. 2 BerHG gehabt. Wird ein Beratungshilfeschein aber nicht beantragt und vom Gericht erteilt, hat der Anwalt keinen Gebührenanspruch gegen die Staatskasse. Die aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren nach RVG-VV Nr. 2501 bis 2508 setzen die Erteilung eines Beratungshilfescheines voraus (vgl. Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 18. Aufl., § 44 Rz. 3; Hartung/Römermann/Schons-Hartung, RVG, 2006, § 44 Rz. 50).
Wird ein Beratungshilfeschein nicht erteilt, hängt der Anfall der Geschäftsgebühr nach RVG-VV Nr. 2300 davon ab, ob der Rechtssuchende den anwaltlichen Auftrag ausdrücklich nur unter der Bedingung erteilt hat, dass ihm Beratungshilfe gewährt werde. Der Anwalt hat keinen Anspruch auf die Regelgebühren gegen den Rechtssuchenden, wenn der Auftrag unter der Bedingung der Erteilung eines Beratungshilfescheines stand, wenn also der Rechtssuchende von vornherein Beratung und Vertretung nur unter den Voraussetzungen der Beratungshilfe wollte. Dem Anwalt verbleibt dann gegen den Rechtssuchenden nur die Schutzgebühr nach RVG-VV Nr. 2500 (vgl. Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 18. Aufl., § 44 Rz. 3; Mathias in Jungbauer, RVG, 3. Aufl., § 44 Rz. 5 f.; Pukall in Mayer/Kroiß, 4. Aufl., RVG, § 44 Rz. 58; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., RVG-VV Nr. 2500 Rz. 1 ff.). Hier ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin einen lediglich bedingten Anwaltsauftrag erteilt hat. Damit ist von einer einschränkungslosen Beauftragung auszugehen, aufgrund derer für die vorgerichtliche Tätigkeit eine Geschäftsgebühr nach RVG-VV Nr. 2300 angefallen ist.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: 248,41 EUR
Fundstellen
Haufe-Index 2306008 |
JurBüro 2010, 304 |
Rpfleger 2010, 523 |