Verfahrensgang
AG Mettmann (Aktenzeichen 7 II a 35/94 WEG) |
LG Wuppertal (Aktenzeichen 6 T 977/94) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben, soweit der Antrag auf Beseitigung des im Gartenbereich des Hauses E. … befindlichen massiven Geräte- bzw. Einstellgebäudes mit der näher bezeichneten Maßgabe zurückgewiesen worden ist.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über den Gegenantrag auf Wiederherstellung von zwei kleinen Einzelfenstern anstelle des Doppelfensters an der Front des Hauses E. …– an das Landgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 5.000,00 DM (Wert des Anspruchs auf Beseitigung des Gebäudes, soweit er über die Sicherstellung der Zugänglichkeit des Revisionsschachts hinausgeht).
Gründe
I.
Die Beteiligten sind Mitglieder einer durch Teilungserklärung von Mai 1982 gebildeten Wohnungseigentümergemeinschaft in B., die aus zwei Mehrfamilienhäusern, einem Gewerbetrakt und einem Garagenkomplex besteht. Die Beteiligten zu 1 – der Beteiligte zu 1 b) war früher Verwalter der Gemeinschaft – sind Eigentümer der Wohnung Nummer … im Haus E. … die Beteiligten zu 2 und 4 – die Beteiligten zu 3 und 5 haben im Verlauf des Verfahrens an die Beteiligten zu 2 und 4 veräußert – sind Eigentümer der Wohnung Nummer … im Haus E..
Im Juli 1986 errichteten die Beteiligten zu 2 bis 5 ein Gartenhaus aus Holz und im Bereich hinter ihrem Haus einen etwa 2 m hohen Zaun sowie im August 1990 an der Giebelseite des Hauses im Gartenbereich eine Mauer in Massivbauweise. Am 29. November 1990 beschloß die Eigentümerversammlung mehrheitlich, daß die hinter dem Haus E. … eigenmächtig veranlaßten Baumaßnahmen zu beseitigen seien und die Verwaltung dies veranlassen möge; das hinter dem Haus B. s. … errichtete Gartenhaus wurde dagegen mehrheitlich genehmigt. Am 8. Januar 1991 richtete der Beteiligte zu 1 b) als Verwalter ein entsprechendes Aufforderungsschreiben an die Beteiligten zu 2 bis 5.
Im Januar 1991 wurde beantragt, durch Beschluß darüber abzustimmen, ob nicht jeder Miteigentümer – im Rahmen der Möglichkeit – ein Nutzungsrecht von 6,5 m hinter dem Haus an den Giebelseiten erhalten solle. Bei der Abstimmung fand dieser Antrag eine Mehrheit. Im Beschlußheft der Verwaltung (vgl. § 20 Abs. 4 der Teilungserklärung) heißt es dazu, der Antrag sei abgelehnt, weil die erforderliche hundertprozentige Zustimmung nicht erzielt worden sei.
1992 wurde das 1986 errichtete Gartenhaus abgerissen und stattdessen unter Einbeziehung der schon vorhandenen Mauer ein „Massivgebäude” – auch als „unterkellerte Terrasse” bezeichnet – mit einer Bodenplatte, einem Dach, einem zweiflügeligen Tor und einer Zugangsrampe errichtet und zwar über einem Revisionsschacht des Entwässerungskanals für die Häuser E. … bis ….
Ende Juli 1992 leitete der Beteiligte zu 1 b) als Verwalter ein Wohnungseigentumsverfahren gegen die Beteiligten zu 2 und 3 auf Beseitigung des Gebäudes, der Einfriedigung und der Mauer ein, das später einvernehmlich zum Ruhen gebracht wurde, nachdem der Beteiligte zu 1 b) nicht mehr als Verwalter tätig war. In einer Eigentümerversammlung vom 16. Februar 1994 wurde zu TOP 7 ein Antrag auf „Zurücknahme des Beschlusses zur Beseitigung der baulichen Maßnahmen (der Beteiligten zu 2 bis 5) … auf dem gemeinschaftlichen Grundstück einschließlich der Einstellung des Verfahrens … AG Mettmann” mehrheitlich genehmigt.
Nach Erledigungserklärungen im Vorverfahren verfolgen die Beteiligten zu 1 den Anspruch auf Beseitigung im vorliegenden Verfahren weiter.
Alle Miteigentümer betreiben im übrigen seit langem die Parzellierung der Grundstücke und eine Auflösung ihrer Wohnungseigentumsgemeinschaft. Im Verlaufe der Jahre sind sowohl auf den Grundstücken wie auch im baulichen Bereich der reihenhausartigen Häuserzeilen zahlreiche Veränderungen vorgenommen worden. Auch die Beteiligten zu 1 haben – 1989 oder 1991 – zwei kleinere Einzelfenster an der Giebelseite ihres Hauses durch ein größeres Doppelfenster ersetzt. Ein vom Beteiligten zu 1 b) vor Jahren vorgelegter Parzellierungsvorschlag wurde nicht durchgeführt. Am 11. Juli 1994 wurde ein abweichender Teilungsantrag gestellt und am 30. August 1994 vom Bauaufsichtsamt genehmigt. Ein Widerspruch der Beteiligten zu 1 blieb erfolglos.
Die Beteiligten zu 1 haben zur Begründung ihres Beseitigungsverlangens geltend gemacht:
Der Beschluß der Eigentümerversammlung vom 16. Februar 1994 über die Rücknahme des Beseitigungsbeschlusses vom 29. November 1990 habe eine Legalisierung der entsprechenden baulichen Veränderungen weder bezweckt noch bewirken können. Auch Sondernutzungsrechte am Grundstück seien nicht wirksam bestellt worden. Die Teilungsgenehmigung sei für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung.
Die Beteiligten zu 1 haben beantragt,
die Beteiligten zu 2 und 3 zu verpflichten, das Geräte- bzw. Einstellgebäude in Massivbauweise sowie den 2 m hohen Zaun zu beseitigen.
Die Beteiligten zu 2 und 3 haben um Zurückweisung dieses Antrags gebeten; der Beteiligte zu 2 hathilfsweise beantragt,
die Beteiligten zu 1 zu ...