Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 291 II 370/95 WEG) |
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 863/96) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1) haben die gerichtlichen Kosten der weiteren Beschwerde zu tragen und dem Beteiligten zu 2) die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des weiteren Beschwerdeverfahrens notwendig entstandenen aussergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im übrigen wird die Erstattung aussergerichtlicher Kosten nicht angeordnet.
Geschäftswert für alle drei Rechtszüge: bis 20.000 DM.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind Miteigentümer der oben genannten Wohnungseigentumsanlage. Der Beteiligte zu 2) ist zugleich ihr Verwalter. Mit notariellem Vertrag vom 26.01.1995 (Bl. 36 ff. GA) verkauften die Beteiligten zu 1) ihren Miteigentumsanteil (Wohnungseigentum) an den Buchbinder Herrn A. S. zum Preis von 85.000 DM. In § 6 des Vertrages ist der Besitzübergang mit der Befugnis zur Nutzung und der Übernahme der Lasten auf den 16.02.1995 vereinbart. Seit diesem Zeitpunkt nutzt Herr S. die Wohnung durch Vermietung.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Teilungserklärung bedarf die Veräußerung des Wohnungseigentums der Zustimmung. Diese darf gemäß § 5 Abs. 2 der Teilungserklärung nur aus wichtigem Grund versagt werden, wozu insbesondere die begründete Besorgnis gerechnet wird, daß der Erwerber die ihm als Wohnungseigentümer obliegenden finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllen kann oder will. Zunächst hat nach der Teilungserklärung der Verwalter über die Zustimmung zu entscheiden, wobei ihm nachzuweisen ist, daß der Erwerber zur Erfüllung der ihm obliegenden finanziellen Verpflichtungen in der Lage ist. Die Zustimmung kann nach § 5 Abs. 3 der Teilungserklärung durch Mehrheitsbeschluß erteilt werden, wenn der Verwalter sie versagt hat.
Der Beteiligte zu 2) hat die Zustimmung zur Veräußerung an Herrn S. mit der Begründung verweigert, es bestehe die Besorgnis, daß der Erwerber seinen gegenüber der Eigentümergemeinschaft entstehenden Verpflichtungen nicht nachkommen könne oder wolle. Nach der Verweigerung der Zustimmung ist auf einer Eigentümerversammlung ein Beschluß zur Zustimmung erfolgt, der diese von der Zahlung der seitens der Beteiligten zu 1) geschuldeten rückständigen Wohngelder abhängig machte.
Die Beteiligten zu 3) und 4) haben erklärt, sie wollten die Zustimmung erteilen. Der Beteiligte zu 2) besitzt mit 4 zu 3 Stimmen die Mehrheit in der Eigentümerversammlung.
Die Beteiligten zu 1) begehren im vorliegenden Verfahren die Zustimmung zur Veräußerung des Miteigentumsanteils an Herrn S.. Das Amtsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgewiesen, daß Zweifel an der Zahlungswilligkeit bestünden und deshalb ein wichtiger Grund zur Verweigerung der Zustimmung gegeben sei. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit im Ergebnis gleicher Begründung mit Beschluß vom 27.11.1996 zurückgewiesen. Gegen die am 12.12.1996 zugestellte Entscheidung haben die Beteiligten zu 1) am 20.12.1996 sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Begehren unter Wiederholung ihres Vorbringens in den beiden ersten Rechtszügen weiterverfolgen.
Die Beteiligten zu 1) beantragen,
unter Aufhebung der Beschlüsse des Amts- und Landgerichts den Beteiligten zu 2) zu verurteilen, die Zustimmung zur Veräußerung des ihnen gehörenden Miteigentumsanteils an Herrn A. S. gemäß der notariellen Urkunde Nr. 28/1995 des Notars G. S. in M. vom 26.01.1995 zu erteilen.
Der Beteiligte zu 2) beantragt,
das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Die Beteiligten zu 3) und 4) haben wie in der Beschwerdeinstanz dem Antrag zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 22, 27, 29 FGG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Sinne der §§ 27 FGG, 550, 551 ZPO beruht.
1.
Die Entscheidung des Landgerichts ist verfahrensfehlerfrei zustandegekommen, da solche Fehler weder von den Beteiligten zu 1) gerügt worden noch ansonsten ersichtlich sind.
2.
Auch in der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung stand, da die Kammer zurecht einen Anspruch der Beteiligten zu 1) auf Zustimmung zur Veräußerung ihres Wohnungseigentums an Herrn S. verneint und damit dem Beteiligten zu 2. das Recht zugestanden hat, die Zustimmung zu verweigern.
a)
In der Teilungserklärung ist in § 5 wirksam ein Zustimmungserfordernis zur Veräußerung eines Miteigentumsanteils gemäß § 12 WEG geregelt. Mangels anderer Anhaltshaltspunkte sind Amts- und Landgericht stillschweigend davon ausgegangen, daß die Teilungserklärung in der vorliegenden Form ins Grundbuch eingetragen ist und damit eine wirksame Veräußerungsbeschränkung darstellt. Es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die zu einer Unwirksamkeit dies...