Verfahrensgang
Vergabekammer bei der Bezirksregierung Detmold (Entscheidung vom 14.11.2011; Aktenzeichen VK.2-07/11) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Detmold vom 14. November 2011 (VK.2-07/11) wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach
§ 118 Abs. 1 Satz 3 GWB und die dem Antragsgegner und der Beigeladenen in den genannten Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden der Antragstellerin auferlegt.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 35.000 Euro
Gründe
I. Mit Bekanntmachung vom Mai 2011 schrieb der Antragsgegner, ein kommunaler Zweckverband, die Beschaffung von Druckern und Multifunktionssystemen einschließlich Administrations- und Abrechnungssoftware für den Kreis Herford im offenen Verfahren aus. Vorausgegangen war eine inhaltsgleiche Ausschreibung, welche wegen möglicher Bevorteilung der Beigeladenen infolge Projektierung der Beschaffung aufgehoben worden war.
Die Leistungsbeschreibung enthielt hinsichtlich der zu liefernden Drucker und Systeme sog. Geräte-Positionsblätter, teilweise mit Mindestanforderungen (KO-Kriterien). Der Zuschlag sollte anhand der Kriterien Preis, Qualität und Funktionalität der Drucker und Multifunktionssysteme sowie Qualität und Funktionalität der Software auf das wirtschaftlichste Angebot ergehen. Von den 19 Unternehmen, welche die Vergabeunterlagen angefordert hatten, reichten nur die Antragstellerin und die Beigeladene Angebote ein. Die Antragstellerin rügte eine unterbliebene Losaufteilung und eine auf von der Beigeladenen angebotene Produkte zugeschnittene Leistungsbeschreibung. Nachdem der Antragsgegner die Beanstandungen zurückgewiesen hatte, brachte die Antragstellerin innerhalb von 15 Kalendertagen einen Nachprüfungsantrag an. Sie wiederholte und ergänzte ihre vorprozessualen Rügen. Gemäß dem Vergabevermerk vom 30.11.2011 soll das Angebot der Antragstellerin wegen Abweichungen von Mindestanforderungen ausgeschlossen werden.
Die Vergabekammer lehnte den Nachprüfungsantrag wegen einer Verletzung der Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB ab, soweit die Antragstellerin das Unterbleiben einer Losaufteilung beanstandet hatte. Im Übrigen erachtete sie den Antrag für unbegründet.
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde erhoben, mit der sie ihre bisherigen Angriffe gegen die Ausschreibung nochmals vertieft.
Die Antragstellerin beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Antragsgegnerin zu verpflichten, die in Rede stehende Ausschreibung aufzuheben.
Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsgegner und die Beigeladene treten der Beschwerde entgegen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten nebst Anlagen sowie auf die zu Informationszwecken beigezogenen Vergabeakten Bezug genommen.
II. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der Nachprüfungsantrag unbegründet ist.
1. Der Nachprüfungsantrag ist entgegen der Auffassung der Vergabekammer allerdings nicht bereits wegen eines Verstoßes gegen die Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB unzulässig, soweit die Antragstellerin eine unterlassene Losvergabe beanstandet. Die Annahme der Vergabekammer, die Antragstellerin habe schon die Angabe in der Bekanntmachung "Aufteilung in Lose: Nein" zum Anlass für eine Rüge nehmen müssen, ist offensichtlich fehlerhaft. Der Rügetatbestand des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB setzt eine Kenntnis der zugrundeliegenden Tatsachenvorgänge und die - zumindest laienhafte - rechtliche Vorstellung des Antragstellers von einem Verstoß gegen Vergabevorschriften voraus (vgl. allein BGH VergabeR 2007, 59 Rn. 35; OLG Düsseldorf VergabeR 2008, 671; 2004, 511, 512). Bereits die erforderliche Tatsachenkenntnis ist im Streitfall zu verneinen. Aufgrund der Vergabebekanntmachung wusste die Antragstellerin lediglich, dass eine Losaufteilung nicht erfolgt war. Die tatsächlichen Gründe dafür kannte sie nicht. Davon hat sie erst durch den Vortrag des Antragsgegners im Nachprüfungsverfahren erfahren. Auch das an die Antragstellerin gerichtete vorprozessuale Schreiben des Antragsgegners vom 6.6.2011 hat darüber keinen Aufschluss gegeben. Es erschöpfte sich in einer bloßen Wiederholung des Gesetzeswortlauts (§ 97 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GWB). Auftragsbezogene Gründe waren darin nicht genannt. Nicht einmal der Inhalt des darüber verfassten Vergabevermerks vom 20.4.2011 ist bekannt gegeben, sondern es ist darauf lediglich mit einer kryptischen Bemerkung Bezug genommen worden ("… ist selbstverständlich in der Vergabeakte begründet"). Bei diesem Befund kann ein Verstoß gegen die Rügeobliegenheit schlechterdings nicht angenommen werden. Die Antragstellerin konnte nur eine Verdachtsrüge ausbringen. Dazu ist der Antragsteller nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB indes nicht gehalten (so berei...