Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 3 O 310/19) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld in ihrem Urteil vom 06.01.2022 wird zurückgewiesen.
II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Streitwertbeschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthaft, ist auch innerhalb der in § 68 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG bestimmten Frist eingelegt und erreicht die gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 GKG notwendige Beschwer von 200,00 EUR. Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Höhe des für die Gerichtskosten maßgeblichen Wertes von einer teilweisen Klagerücknahme nach Klageerhebung unberührt bleibt.
Die gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG zu treffende Wertfestsetzung zielt, wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, allein auf den Wert für die zu erhebenden Gerichtsgebühren ab. Nach § 40 GKG ist hierbei für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragsstellung, mithin in erster Instanz der Eingang der Klageschrift (vgl. KG, Beschl. v. 02.03.2018 - 26 W 62/17, BeckRS 2018, 3426 Rn. 6) maßgeblich. Eine teilweise Klagerücknahme nach Klageerhebung hat demnach keine Auswirkungen auf den für die Gerichtsgebühren festzusetzenden Streitwert (vgl. OLG Bremen, Beschl. v. 05.01.2022 - 2 W 56/2, NJOZ 2022, 285 Rn. 6; OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.01.2022 - 2 W 4619/21, BeckRS 2022, 855 Rn. 10; KG, Beschl. v. 02.03.2018 - 26 W 62/17, BeckRS 2018, 3426 Rn. 6 f.; OLG München, NJW-RR 2017, 700 Rn. 16), so dass zeitlich gestaffelte Festsetzungen für die Gerichtsgebühren wegen einer teilweisen Reduzierung des Streitwertes nicht erfolgen (vgl. OLG Bremen, NJOZ 2022, 285 Rn. 6; OLG Nürnberg, BeckRS 2022, 855 Rn. 11; OLG Koblenz, Urt. v. 24.08.2021 - 3 U 184/21, BeckRS 2021, 45167 Rn. 46; Zöller/Herget ZPO, 33. Aufl., § 3 Rn. 8; OLG München, NJW-RR 2017, 700 Rn. 16; Schneider/Volpert/Fölsch Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 63 GKG Rn. 64; BeckOK KostR/Jäckel, 35. Ed. Stand: 01.10.2021, GKG § 63 Rn. 22; BeckOK ZPO/Jaspersen, 43. Ed. Stand: 01.12.2021, § 104 Rn. 26; Elzer in Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl., Vorbem. Zu §§ 3 - 9 ZPO Rn. 9). Wie das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 17.03.2022 zutreffend ausgeführt hat, besteht für eine Herabsetzung des Streitwerts nach bestimmten Verfahrensabschnitten seit Abschaffung der sog. Urteilsgebühr im Kostenverzeichnis zum GKG und dem Inkrafttreten des KostRMoG vom 05.05.2004 kein Raum mehr, nachdem Teil-Klagerücknahmen und Teilerledigungen nicht mehr zu einer Reduzierung der anfallenden Gerichtsgebühren führen können (vgl. KG, BeckRS 2018, 3426 Rn. 7; OLG Nürnberg, BeckRS 2022, 855 Rn. 10). Das Gericht hat im Verfahren nach § 63 Abs. 2 GKG lediglich den für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert festzusetzen, dabei ist es unbeachtlich, dass über § 32 Abs. 1 RVG diese Wertfestsetzung mittelbar auch Einfluss auf die Rechtsanwaltsgebühren hat (KG, BeckRS 2018, 3426 Rn. 7).
Die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht auf Grundlage des § 63 Abs. 2 GKG ist demnach nicht zu beanstanden.
Der Senat übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass sich in Einzelfällen die Rechtsanwaltsgebühren für einzelne Gebührentatbestände aus einem geringeren Wert als dem für die Erhebung der Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwert berechnen können. Hierüber hat das Gericht aber nicht von Amts wegen zu entscheiden, da die Amtsentscheidung nach § 62 Abs. 2 GKG nur die Gerichtskosten betrifft. Soweit für einzelne Gebührentatbestände der anwaltlichen Tätigkeit ein vom für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert abweichender Wert heranzuziehen ist, eröffnet § 33 RVG die Möglichkeit, den Wert für die anwaltliche Vergütung, sofern er sich nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert richtet, auf Antrag durch Beschluss selbstständig festzusetzen. Sofern ein derartiger Antrag aber von dem in § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG genannten Personenkreis nicht gestellt worden ist, besteht kein Raum für eine Entscheidung des Gerichts von Amts wegen über einen von dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert abweichenden Wert für die Rechtsanwaltsgebühren (KG, BeckRS 2018, 3426 Rn. 9). An einem entsprechenden Antrag fehlt es hier jedoch.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Das Verfahren ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei; Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.
Fundstellen
Dokument-Index HI15764346 |