Beteiligte
3. die übrigen Mitglieder der eingangs näher bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß der anliegenden Liste |
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 807/97) |
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 291 II 345/96 WEG) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 2 trägt die Gerichtskosten der dritten Instanz und die den übrigen Beteiligten in diesem Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten.
Wert: 7.500,00 DM.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Mitglieder der oben genannten Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer der im Dachgeschoß gelegenen Wohnung Nr. 11. Diese Wohnung hatte der Voreigentümer im Jahre 1981 neu ausbauen lassen. Dabei wurde das Badezimmer an den allgemeinen Heizkreislauf in der Weise angeschlossen, daß aus dem Badezimmer senkrecht nach unten in den Flur der darunter liegenden Wohnung Nr. 9 laufende Vor- und Rücklaufleitungen, welche waagerecht in der Wohnung Nr. 9 über Putz durch das Badezimmer und den Flur geführt wurden, in diesem Geschoß an die Steigleitung angeschlossen wurden. Diese beiden Leitungen versorgten ausschließlich die Wohnung Nr. 11 mit Wärme. Die Heizungs- und Sanitärarbeiten führte die Firma R. und S. durch.
Mit Beschluß vom 30. Mai 1981 genehmigte die Wohnungseigentümergemeinschaft den Ausbau des Dachgeschosses mit 6 Ja-Stimmen ohne Nein-Stimmen und ohne Enthaltungen (wie in der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts am 24. März 1997 festgestellt worden ist).
Der Beteiligte zu 2 ist seit dem 27. November 1991 Eigentümer der Wohnung Nr. 9; 1996 ließ er die durch seine Wohnung führenden Rohre, die das Bad der Wohnung Nr. 11 mit Wärme versorgten, entfernen.
Das Amtsgericht hat auf Antrag des Beteiligten zu 1 den Beteiligten zu 2 verpflichtet,
Mit der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Beteiligte zu 2 geltend gemacht: Es führten keine Heizungsleitungen durch seine Wohnung in das Bad der Wohnung Nr. 11. Die von ihm entfernten Heizungsleitungen seien laienhaft und technisch fehlerhaft verlegt gewesen. Er könne nicht verpflichtet werden, eine provisorische laienhafte Anschlußleitung wieder herzustellen. Nur der Anschluß aller Heizkörper an die allgemeine Steigleitung garantiere die ordnungsgemäße Wasserzirkulation in dem geschlossenen Heizsystem. Der Vor- und Rücklauf könne nicht durch andere provisorische Anschlüsse, insbesondere an vorhandene Heizkörperzuleitungen ersetzt werden. Sobald an einzelne Heizkörper weitere Zu- und Ableitungen angeschlossen würden, werde das Wohnungsrohrleitungssystem überlastet.
Der Beteiligte zu 1 hat um Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gebeten und im übrigen beantragt, daß die betreffenden Heizleitungen fachgerecht installiert werden.
Das Landgericht hat die Beschwerde dementsprechend mit der Maßgabe zurückgewiesen,
daß der Beteiligte zu 2 verpflichtet wird, die Funktionsfähigkeit der in das Bad der Eigentumswohnung Nr. 11 des Beteiligten zu 1 im Haus S. s. 2 4 D., führenden Heizungsleitungen dadurch wiederherzustellen, daß er Vor- und Rücklauf der vormals durch seine Eigentumswohnung Nr. 9 führenden Heizungsleitungen fachgerecht installiert und wieder an den allgemeinen Heizkreislauf anschließt.
Es hat den Beteiligten zu 2 ferner verpflichtet,
es nach Neumontage der Heizungsleitungen zu unterlassen, die durch seine Eigentumswohnung in die Eigentumswohnung des Beteiligten zu 1 im Haus S. … 2 4 D. führenden Heizungsrohre ohne vorherige Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft stillzulegen.
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 richtet sich gegen den landgerichtlichen Beschluß insgesamt. Der Beteiligte zu 2 rügt insbesondere, daß die Kammer ihn verpflichtet hat, die von ihm entfernten Heizungsleitungen „fachgerecht” zu installieren. Zur Begründung verweist er unter anderem auf sein Vorbringen zweiter Instanz.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 FGG).
Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, eine von der Hauptleitung abgezweigte separate Leitung, die durch fremdes Sondereigentum verlegt sei, aber ausschließlich ein anderes Wohnungseigentum mit Wärme versorge, sei zwingend als gemeinschaftliches Eigentum anzusehen. Durch das Abklemmen und Abmontieren der in der Wohnung Nr. 9 verlegten Rohre zur Versorgung des Badezimmers der Wohnung Nr. 11 mit Wärme habe der Beteiligte zu 2 somit gegen seine aus § 14 Nr. 1 WEG folgende Pflicht, das gemeinschaftliche Eigentum nicht zu beschädigen, sowie gegen § 823 Abs. 1 BGB verstoßen. Der Beteiligte zu 2 sei...