Leitsatz

Führen solche Leitungen genehmigtermaßen durch anderes Sondereigentum, darf sie dieser Sondereigentümer nicht eigenmächtig entfernen

 

Normenkette

§ 5 Abs. 3 WEG, § 14 Nr. 1 WEG, § 15 Abs. 3 WEG, § 242 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB

 

Kommentar

1. Im Zuge eines bereits 1981 durch einstimmigen Beschluss genehmigten Ausbaus eines Dachgeschosses wurde das dortige Badezimmer an den allgemeinen Heizkreislauf in der Weise angeschlossen, dass aus dem Badezimmer senkrecht nach unten in den Flur der darunterliegenden Wohnung laufende Vor- und Rücklaufleitungen, welche waagrecht in dieser Wohnung über Putz durch das Badezimmer und den Flur geführt wurden, in diesem Geschoss an die Steigleitung angeschlossen wurden; diese beiden Leitungen versorgten im Anschluss an den Ausbau die Dachgeschosswohnung mit Wärme. Der Unterlieger-Eigentümer ließ die durch sein Bad verlaufenden Rohre eigenmächtig entfernen.

Er wurde in allen Instanzen verurteilt, die Heizungsleitungen dadurch wiederherzustellen, dass er Vor- und Rücklauf der vormals durch seine Eigentumswohnung führenden Heizungsleitungen fachgerecht wieder zu installieren und an den allgemeinen Heizkreislauf anzuschließen habe. Weiterhin wurde er (bei bestehender Wiederholungsgefahr) verpflichtet, es nach Neumontage der Heizungsleitungen zu unterlassen, die durch seine Wohnung führenden Heizungsrohre ohne vorherige Zustimmung der Eigentümergemeinschaft stillzulegen.

2. Dass die entfernten Rohre im Gemeinschaftseigentum standen, folgt bereits aus entsprechender Vereinbarung in der Teilungserklärung mit folgender Regelung:

"Zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören insbesondere ... die gemeinsam benutzten Ver- und Entsorgungsleitungen, und zwar auch dann, wenn sich diese Teile, Anlagen oder Einrichtungen im Bereich im Sondereigentum stehender Räume befinden, oder wenn sie tatsächlich nicht dem gemeinschaftlichen Gebrauch, sondern nur dem Gebrauch eines Sondereigentümers dienen."

Diese Regelungskompetenz ergibt sich insoweit aus § 8 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 WEG.

In der Teilungserklärung kann demnach bestimmt werden, dass solche Leitungen, die nur dem Gebrauch eines Sondereigentümers dienen, auch dann zum Gemeinschaftseigentum gehören, wenn sie sich im Bereich eines (anderen) Sondereigentums befinden.

3. Der betroffene Eigentümer war hier auch an einen entsprechenden Genehmigungsbeschluss von 1981 gebunden. Solche Beschlüsse gelten auch für und gegen Sonderrechtsnachfolger fort (h.R.M.). Im vorliegenden Fall war der Antragsgegner sogar an der Beschlussfassung von 1981 beteiligt und hatte dem Ausbau der Dachgeschosswohnung zugestimmt. Im Hinblick darauf könne hier offen bleiben, ob dieser frühere Beschluss etwa wegen des Eingriffs in das Sondereigentum eines einzelnen Eigentümers nichtig gewesen wäre. Dem betroffenen Eigentümer sei es jedenfalls gem. § 242 BGBverwehrt, sich auf diesen Umstand (heute) zu berufen.

Werden also solche Leitungen nachträglich verlegt und genehmigen die Wohnungseigentümer durch bestandskräftigen Beschluss die vorstehend beschriebene Leitungsführung, dann ist der Eigentümer der Wohnung, durch welche die Leitungen verlegt sind, jedenfalls dann an den Genehmigungsbeschluss gebunden, wenn er an der Beschlussfassung selbst zustimmend mitgewirkt hat. Er darf dann solche Leitungen nicht später eigenmächtig entfernen und ist, wenn er sie dennoch entfernt hat, zu fachgerechter Neuverlegung verpflichtet.

4. Auch außergerichtliche Kostenerstattung des in allen Instanzen unterlegenen Antragsgegners in III. Instanz bei Wert von DM 7.500,-.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.05.1998, 3 Wx 29/98)

zu Gruppe 3:  Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

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