Leitsatz
- Dienen Ver- und Entsorgungsleitungen nur dem Gebrauch eines Sondereigentümers, so kann in der Teilungserklärung bestimmt werden, daß diese auch dann zum Gemeinschaftseigentum gehören, wenn sie sich im Bereich eines anderen Sondereigentums befinden.
- Der Eigentümer der Wohnung, durch die die Leitungen verlegt sind, ist an einen bestandskräftigen Beschluß, der die Verlegung dieser Leitungen zum Gegenstand hat, jedenfalls dann gebunden, wenn er selbst bei der Abstimmung diesem Beschlußgegenstand zugestimmt hat.
- Der Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, diese Leitungen eigenmächtig zu entfernen. Soweit dies geschehen ist, ist er zur Neuverlegung der Leitungen verpflichtet.
Sachverhalt
Der Voreigentümer der Dachgeschoßwohnung innerhalb einer Wohneigentumsanlage hatte die Wohnung neu ausbauen lassen. Hierbei wurde das Badezimmer in der Weise an den allgemeinen Heizkreislauf angeschlossen, daß aus dem Badezimmer senkrecht nach unten in den Flur der darunter liegenden Wohnung laufende Vor- und Rücklaufleitungen an die Steigleitungen angeschlossen wurden. Die Leitungen versorgen dabei ausschließlich die Dachgeschoßwohnung, die entsprechenden Ausbaumaßnahmen wurden zum damaligen Zeitpunkt von den übrigen Wohnungseigentümern genehmigt. Nach nunmehr erfolgtem Eigentümerwechsel in der Dachgeschoßwohnung entfernten die Eigentümer der darunter liegenden Wohnung die durch ihr Wohneigentum verlaufenden Leitungsrohre. Hiergegen wendet sich der jetzige Eigentümer der Dachgeschoßwohnung.
Entscheidung
Die Eigentümer der unter dem Dachgeschoß liegenden Wohnung waren zur Neuverlegung der Rohre verpflichtet, hatten also den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
Zur Begründung muß man sich in diesem Zusammenhang vor Augen führen, daß eine von der Hauptleitung abgezweigte separate Leitung, die durch fremdes Sondereigentum verlegt ist, aber ausschließlich ein anderes Wohnungseigentum mit Wärme versorgt, zwingend als gemeinschaftliches Eigentum anzusehen ist. Dies ergab sich hier bereits aus einer entsprechenden Bestimmung in der Teilungserklärung. Hiernach gehörten zum gemeinschaftlichen Eigentum insbesondere Ver- und Entsorgeleitungen auch dann, wenn sich diese Teile im Bereich im Sondereigentum stehender Räume befinden und nur dem Gebrauch eines Sondereigentümers dienen. Durch das Abklemmen und Abmontieren der durch ihr Wohnungseigentum verlaufenden Rohre hatten sich die Wohnungseigentümer gegen ihre aus § 14 Nr. 1 WEG folgende Verpflichtung verstoßen, das gemeinschaftliche Eigentum nicht zu beschädigen. Folglich waren sie auch verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
Der Umstand, daß die betreffenden Wohnungseigentümer an der ursprünglichen und darüber hinaus einstimmigen Beschlußfassung über die Genehmigung des Dachgeschoßausbaus beteiligt waren, konnte bei dieser Beurteilung natürlich nicht unberücksichtigt bleiben. Im Hinblick darauf konnte nunmehr auch offen bleiben, ob dieser Beschluß wegen des Eingriffs in das Sondereigentum eines einzelnen Wohnungseigentümers nichtig war. Zumindest ist es den betroffenen Wohnungseigentümern nach den Geboten von Treu und Glauben verwehrt, sich auf diesen Umstand zu berufen.
Link zur Entscheidung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.05.1998, 3 Wx 29/98
Fazit:
Insbesondere letzter Umstand hätte von den Wohnungseigentümern der unter dem Dachgeschoß gelegenen Wohnung rechtzeitig bedacht werden müssen. Diese hätten durchaus die Möglichkeit gehabt, den ursprünglichen, also den Ausbau genehmigenden Beschluß, anzufechten - übrigens in diesem Fall unabhängig von der Tatsache, daß auch sie für den Ausbau gestimmt hatten. Insoweit hätten sie durchaus eine etwaige Nichtigkeit des Beschlusses wegen eines gravierenden Eingriffs in das Sondereigentum nur eines einzigen Wohnungseigentümers geltend machen können.