Leitsatz (amtlich)

Sieht sich der um Löschung einer Zwangssicherungshypothek nachsuchende Antragsteller nicht in der Lage, die Löschungsbewilligung des Gläubigers beizubringen (hier: Bekämpfung des zugrunde liegenden Titels und Strafanzeige gegen den Gläubiger), so ist für eine auf Beseitigung dieses Eintragungshindernisses gerichtete Zwischenverfügung kein Raum.

 

Normenkette

GBO §§ 22, 27, 29, 53 Abs. 1 S. 2, § 71 Abs. 2 S. 2; ZPO § 866 Abs. 1-2, §§ 867, 720a Abs. 1 S. 1 lit. b) 1. Fall

 

Verfahrensgang

AG Mönchengladbach-Rheydt (Aktenzeichen RH-5519-A-25)

 

Tenor

Die vorbezeichnete Zwischenverfügung wird aufgehoben.

 

Gründe

I. Auf den Antrag des Beteiligte zu 2 vom 29.3.2011 ist zu dessen Gunsten am 5.4.2011 eine Zwangssicherungshypothek auf dem eingangs bezeichneten Grundbesitz des Beteiligten zu 1 eingetragen worden.

Hiergegen wendet dieser sich mit seinem am 10.4.2011 bei Gericht eingegangenen Antrag, die Eintragung zu löschen. Zu dessen Begründung führt er an, das der Eintragung zugrunde liegende Urteil des LAG Köln (3 Sa 743/10) vom 1.12.2010 sei nicht rechtskräftig, so dass daraus die Zwangsvollstreckung nicht betrieben werden könne.

Das Grundbuchamt hat dem Beteiligten zu 1 durch Zwischenverfügung vom 11.4.2011 aufgegeben, die Zustimmung des Eigentümers gem. § 27 GBO zur Löschung des Grundpfandrechts sowie die Löschungsbewilligung des Gläubigers Abt. III Nr. 8, jeweils in der Form des § 29 GBO einzureichen und zur Behebung dieser Eintragungshindernisse unter Androhung der Zurückweisung des Antrags eine Frist bis zum 18.5.2005 gesetzt.

Weiter hat das Grundbuchamt ausgeführt, die Voraussetzungen zur Eintragung eines Amtswiderspruchs oder der Amtslöschung lägen nicht vor; Grundlage der Eintragung sei das mit Vollstreckungsklausel versehene, zugestellte Urteil des LAG, gegen das nach dessen Inhalt ein Rechtsmittel nicht gegeben sei.

Hiergegen richtet sich die am 20.4.2011 eingegangene Beschwerde des Beteiligten zu 1, mit der er erneut beantragt, die Eintragung zu löschen. Das Urteil des LAG sei nicht rechtskräftig, weil hiergegen beim BAG (10 AZN 391/11) ein Rechtsmittel eingelegt worden sei; die Sache werde nunmehr neu verhandelt.

Mit Beschluss vom 28.4.2011 hat das Grundbuchamt dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Düsseldorf zur Entscheidung über die Zwischenverfügung vom 11.4.2011 vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakte Bezug genommen.

II.1. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 ist gem. §§ 71 Abs. 1, 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO zulässig und nach der vom Grundbuchamt ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen, § 75 GBO. Der Ablauf der gesetzten Frist berührt die Zulässigkeit nicht (vgl. Demharter, GBO 27. Aufl. 2010 § 18 Rz. 55). Gegenstand der Beschwerde ist nur das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis (BayObLG 1986, 212; Demharter, a.a.O., § 71 Rz. 74).

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Die Voraussetzungen für eine Amtslöschung der Zwangssicherungshypothek hat das Grundbuchamt zu Recht verneint (a); die vom Grundbuchamt im Wege der Zwischenverfügung in Gestalt der Aufforderung an den Beteiligten zu 1, die Zustimmung des Eigentümers gem. § 27 GBO zur Löschung des Grundpfandrechts sowie die Löschungsbewilligung des Gläubigers Abt. III Nr. 8, jeweils in der Form des § 29 GBO einzureichen, erhobene Beanstandung ist dagegen nicht berechtigt (b).

a) Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek als Vollstreckungsakt richtet sich aufgrund ihrer formellen Zuweisung zum Grundbuchverfahren verfahrensrechtlich nur nach den Vorschriften der Grundbuchordnung (GBO). Nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO ist gegen die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek eine Beschwerde nur beschränkt auf Maßnahmen nach § 53 Abs. 1 GBO zulässig; das gilt auch, wenn das Grundbuchamt - wie hier - im Rahmen der Zwangsvollstreckung tätig geworden ist.

aa) Die Löschung der Zwangssicherungshypothek gem. § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO scheidet schon deshalb aus, weil die Eintragung einer derartigen Hypothek nicht ihrem Inhalt nach unzulässig ist.

bb) Aber auch die Eintragung eines Widerspruchs von Amts wegen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO kommt hier nicht in Betracht. Bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek wird das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan tätig und hat grundsätzlich sowohl die vollstreckungsrechtlichen als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen selbständig zu prüfen (BGH NJW 2001, 3627 ff.).

cc) Bedenken im Hinblick auf das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen hat das Grundbuchamt nicht gehabt und sind nach Aktenlage auch nicht ersichtlich. Eine inhaltliche Überprüfung des Vollstreckungstitels - hier des landesarbeitsgerichtlichen Urteils - kann nicht stattfinden.

Eine Zwangssicherungshypothek gem. § 866 Abs. 1 und 2, 867 ZPO kann, da die zwangsweise Eintragung dieses Grundpfandrechts lediglich zu einer Sicherung führt nach § 720a Abs. 1 Satz 1 lit. b), 1. Fall ZPO auch bei einem nicht rechtskräftigen vorläufig voll...

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