Tenor

Die Anträge der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 1.9.2005 werden als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) bis 11) haben beim BKartA ein in 2 Schritten zu vollziehendes Zusammenschlussvorhaben angemeldet, das den Erwerb der N.M. GmbH & Co. KG und der P.B. GmbH & Co. KG, jeweils einschließlich einer Reihe von Tochterunternehmen und Beteiligungen, die bisher von der Dr. S.-Gruppe gehalten wurden, durch die W.W. KG bzw. Tochtergesellschaften betrifft. Das BKartA hat dieses Vorhaben mit Beschl. v. 22.8.2005 unter Auflagen freigegeben, wobei die Auflagen im wesentlichen in Veräußerungspflichten bestanden. Betroffen sind nach diesem Beschluss die sachlich relevanten Märkte für Asphaltmischgut und gebrochenen Naturstein auf verschiedenen regionalen Märkten, die bundesweiten Märkte für Bitumentransporte über die Straße und der Bitumennachfrage sowie der Baubereich.

Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 12) und 15) als Beigeladene Beschwerden eingelegt, mit denen sie erreichen wollen, dass das Fusionsvorhaben insgesamt untersagt wird. Die Beteiligte zu 12) beantragt darüber hinaus,

1. die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen und das Vollzugsverbot wiederherzustellen;

2. soweit schon mit der Vollziehung der angemeldeten Vorhaben begonnen oder die Vollziehung schon durchgeführt wurde, der W.W. KG (Beteiligte zu 2)) und ihren Tochtergesellschaften (insb. der W. & N. OHG) zu untersagen, bezüglich im Antrag näher bezeichneter Unternehmen Stimmrechte auszuüben, die Besetzung von Aufsichtsrats-, Geschäftsführungs- oder Vorstandsämtern vorzunehmen oder Einfluss auf die Geschäftsführung oder die Geschäftspolitik zu nehmen;

3. die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen, soweit das Vorhaben schon vollzogen ist.

Das BKartA und die Beteiligten zu 1) bis 3) sind diesen Anträgen entgegengetreten. Sie halten sie für unzulässig und im Übrigen auch für unbegründet. Die anderen Verfahrensbeteiligten haben sich nicht geäußert.

II. Mit dem Antrag zu 1. begehrt die Beteiligte zu 12) in erster Linie, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen. Diese Rechtsfolge kann das Beschwerdegericht gem. § 65 Abs. 3 S. 3 GWB auf Antrag grundsätzlich aussprechen, wenn die Voraussetzungen des § 65 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 oder 3 GWB vorliegen. Der durch die 7. Kartellrechtsnovelle mit Wirkung vom 1.7.2005 eingefügte S. 4 verlangt für den hier gegebenen Fall, dass ein Dritter Beschwerde gegen eine Verfügung nach § 40 Abs. 2 GWB eingelegt hat, als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung jedoch, dass der Dritte geltend macht, durch die Verfügung in seinen Rechten verletzt zu sein. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung erfüllt der Antrag der Beteiligten zu 12) nicht.

1. Wie sich aus der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (BT-Drucks. 15/3640 zu Nr. 41a, 65) ergibt, sollen nunmehr - anders als im Hauptsacheverfahren - wettbewerbliche oder wirtschaftliche Interessen für die Antragsstellung nicht mehr ausreichen. Erforderlich ist vielmehr eine Verletzung von Rechten. Der Antragsteller muss sich auf eine Rechtsnorm berufen können, die zumindest auch seinem individuellen Schutz dient und ihm deshalb subjektive Rechte gewährt. Auch der Bundesrat hat die vorgeschlagene Gesetzesänderung in eben diesem Sinne verstanden, wenn er auch die Gesetzesänderung in anderer rechtspolitischer Absicht zunächst abgelehnt hat (Stellungnahme des Bundesrates BT-Drucks. 15/3640 zu Nr. 18, 80 [81]). Die Bundesregierung hat jedoch an ihrer Vorstellung festgehalten (Gegenäußerung der Bundesregierung BT-Drucks. 15/3640 zu Nr. 18, 90 [91]), und diese Auffassung hat der Gesetzgeber letztlich gebilligt und rechtlich umgesetzt.

2. Zunächst ist festzustellen, dass die Beteiligte zu 12) Dritte i.S.v. § 65 Abs. 3 S. 4 GWB ist. Sie ist nämlich an dem Zusammenschlussvorhaben selbst nicht beteiligt sondern nur als Beigeladene zu dem Verfahren hinzugezogen worden. Zu Unrecht will die Antragstellerin daraus, dass sie gem. § 67 Abs. 1 Nr. 3 GWB Beteiligte am Beschwerdeverfahren ist, herleiten, sie sei deshalb nicht Dritte i.S.d. § 65 Abs. 3 S. 4 GWB. Das Gegenteil ergibt sich schon daraus, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung des Satzes 4 hinsichtlich Beschwerden Dritter bewusst ausschließen wollte, dass Beigeladene im Fusionsverfahren einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde stellen können. Der Gesetzgeber zählt damit gerade die Beigeladenen erklärtermaßen zu den Dritten im Sinne dieser Vorschrift.

3. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass sie durch die Entscheidung des BKartA außer in ihren wirtschaftlichen und wettbewerblichen Interessen auch in ihren Rechten i.S.v. Art. 19 Abs. 4 GG oder § 42 Abs. 2 VwGO verletzt ist.

a) Die Antragstellerin will eine Rechtsverletzung schon daraus herleiten, dass die Fusionskontrolle gem. § 36 Abs. 1 GWB auch dem Schutz der Wettbewerber und Abnehmer dient. Dass aus einer Zusammenschlusskontrolle gerade auch ...

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