Leitsatz (amtlich)

Dem Vermächtnisnehmer steht gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft bzw. die Ablehnung ihrer Aufhebung ein Beschwerderecht regelmäßig nicht zu.

 

Normenkette

FamFG § 59; BGB § 1960

 

Verfahrensgang

AG Geldern (Beschluss vom 29.11.2013; Aktenzeichen 26 VI 662/12)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen.

Geschäftswert: 3.000 EUR.

 

Gründe

I. Mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 29.11.2012 wurde für den Nachlass der Erblasserin gem. § 1960 BGB Nachlasspflegschaft mit den Wirkungskreisen der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie ggf. der Ermittlung der unbekannten Erben angeordnet und die Beteiligte zu 1 zur Nachlasspflegerin bestellt.

Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2 als Vermächtnisnehmer mit seinem bei Gericht am 6.1.2013 eingegangenen Rechtsmittel, das er bislang - trotz mehrfach gewährter Fristverlängerungen, zuletzt bis zum 4.10.2013 - nicht begründet hat.

Mit weiterem Beschluss vom 20.8.2013 hat das Nachlassgericht dem Rechtsmittel nicht abgeholfen, weil dem Beteiligten zu 2 als Vermächtnisnehmer eine Beschwerdeberechtigung zur Errichtung der Nachlasspflegschaft nicht zustehe und die Vorlage an das Rechtsmittelgericht verfügt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Nachlassakte Bezug genommen.

II. Die gem. § 58 FamFG statthafte Beschwerde ist unzulässig.

Zwar könnte der Beteiligte zu 2 als Sohn der Erblasserin nach Ausschlagung des testamentarischen Erben grundsätzlich Erbe sein, jedoch ist er durch Testament zu UR-Nr. 559/2012 des Notars Dr. O. in Geldern vom 16.3.2012 ausdrücklich ausgeschlossen, das heißt enterbt, § 1938 BGB.

Als Vermächtnisnehmer ist der Beteiligte zu 2 dagegen - worauf er bereits verschiedentlich hingewiesen worden ist - nicht beschwerdebefugt (§ 59 FamFG).

Für die Beschwerdeberechtigung i.S.d. § 59 FamFG ist ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes subjektives Recht erforderlich. Die angefochtene Entscheidung muss daher ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren; nicht ausreichend sind demgegenüber lediglich wirtschaftliche, rechtliche oder sonstige berechtigte Interessen (BGH, ZEV 2013, 440).

Die Nachlasspflegschaft (§ 1960 BGB) dient der Wahrung der Interessen der noch nicht oder nicht sicher bekannten Erben (OLG München NJW 2010, 2364; Palandt/Weidlich, BGB, 71. Aufl. 2012, § 1960 Rz. 11). Gesicherter Erkenntnis entspricht es, dass Durchführung und Überwachung der Erbauseinandersetzung nicht zu den Aufgaben eines Nachlasspflegers gehören (Leipold, MünchKomm/BGB, 6. Aufl. 2013, § 1960 Rz. 59; Staudinger-Marotzke, BGB, Neubearbeitung 2008, § 1960 Rz. 51; Palandt/Weidlich, BGB, 71. Aufl. 2012, § 1960 Rz. 11; jeweils mit Nachw.), ebenso nicht zu klären, wer von mehreren in Betracht kommenden Erbanwärtern der wirkliche Erbe ist (Leipold, a.a.O., Rz. 46).

Demnach ist weder der Vermächtnisnehmer im Allgemeinen noch - konkret vorgetragen oder sonst ersichtlich - der Beteiligte zu 2 durch die Anordnung der Nachlasspflegschaft einem unmittelbaren, nachteiligen Eingriff in ein ihm zustehendes subjektives Recht ausgesetzt, weshalb ihm als Vermächtnisnehmer gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft bzw. die Ablehnung ihrer Aufhebung ein Beschwerderecht nicht zukommt (vgl. Leipold, a.a.O., Rz. 97; Keidel/Meyer-Holz, FamFG 17. Aufl. 2011 § 59 Rz. 84).

Der Schriftsatz des Beteiligten zu 2 vom 4.10.2012 enthält weder einen weiteren Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist noch gibt er aufgrund vorgetragener konkreter Fakten Anlass, die Frist abermals "angemessen" zu verlängern.

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Tragung der Gerichtskosten ergibt sich unmittelbar aus den Vorschriften der Kostenordnung. Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten scheidet bereits deshalb aus, weil die Beteiligten zu 1 und 3 im Beschwerdeverfahren nicht hervorgetreten sind.

Ebenso wenig besteht ein Anlass, gem. § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 5672409

FamRZ 2014, 513

ZEV 2013, 6

ZEV 2014, 53

MDR 2013, 1404

Rpfleger 2014, 144

ErbR 2014, 243

NJW-Spezial 2013, 744

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