Verfahrensgang
AG Rheinberg (Aktenzeichen 23 VI 85/17) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Rheinberg vom 17. Mai 2017 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 2.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 3.000.000,- EUR
Gründe
I. Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann hatten zwei notarielle Testamente vom 15. Juli 1998 und vom 23. Dezember 2005 errichtet, mit welchen sie sich wechselseitig zu Alleinerben bestimmt und weitere Verfügungen getroffen hatten. Dem überlebenden Ehegatten wurde vorbehalten, frei über den Nachlass verfügen zu können.
Die Erblasserin errichtete sodann am 15. Mai 2012 ein handschriftliches Einzeltestament, mit welchem sie unter anderem Testamentsvollstreckung anordnete und den Beteiligten zu 1 als Testamentsvollstrecker benannte. Bei dem Beteiligten zu 1 handelt es sich um den Steuerberater zunächst beider Eheleute und nach dem Tod des Ehemannes der Erblasserin alleine. Die Erblasserin hielt in ihrem Testament vom 15. Mai 2012 weiter fest, dass sie ihre Erben noch bestimmen wolle; sofern es nicht mehr dazu kommen solle, solle eine Stiftung zum Zwecke der Förderung der Krebsforschung errichtet werden. Unter dem 10. und dem 20. August 2012 traf die Erblasserin handschriftlich ergänzende Verfügungen und ordnete unter anderem an, dass die Kinder des Sohnes ihres vorverstorbenen Ehemannes aus erster Ehe jeweils 100.000,- EUR bei Vollendung des 23. Lebensjahres bekommen sollten; bis dahin ordnete sie die Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker an. Weiter verfügte sie, dass ihr verbleibender Nachlass an gemeinnützige Einrichtungen gespendet werden solle.
Nach dem Tod der Erblasserin erklärte der Beteiligte zu 1 die Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker und ihm wurde am 20. Dezember 2012 ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt.
Am 17. Januar 2017 beantragte die Beteiligte zu 2 die Bestellung eines Nachlasspflegers. Hierzu führte sie im Folgenden aus, bislang sei ein Erbe der Erblasserin nicht ermittelt, zu der Gründung einer geplanten Stiftung sei es noch nicht gekommen. Es seien noch Einkommenssteuerbescheide zu erteilen, die dem Erben oder seinem gesetzlichen Vertreter zugestellt werden müssten. Mit der Bestellung des Beteiligten zu 1 als Nachlasspfleger bestehe Einverständnis.
Mit Beschluss vom 17. Mai 2017 ordnete das Amtsgericht - Rechtspfleger - die Nachlasspflegschaft an und bestimmte die Beteiligte zu 3 als Nachlasspflegerin mit dem in dem Beschluss näher festgelegten Wirkungskreis in steuerrechtlichen Belangen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Erben seien noch unbekannt und wegen einer drohenden Verjährung von Steueransprüchen sei die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft zeitnah erforderlich. Der Beteiligte zu 1 könne mit Blick auf einen gegen ihn gestellten Entlassungsantrag nicht zum Nachlasspfleger bestellt werden.
Mit dem in Bezug genommenen Entlassungsantrag vom 03. Mai 2017 haben die Kinder des Sohnes ihres vorverstorbenen Ehemannes aus erster Ehe als Vermächtnisnehmer die Entlassung des Beteiligten zu 1 als Testamentsvollstrecker beantragt, da dieser die ihnen zugewandten Geldbeträge bislang nicht mündelsicher angelegt habe.
Gegen den Beschluss vom 17. Mai 2017 richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1 vom 14. Juni 2017. Zur Begründung führt er aus, der gegen ihn gerichtete Entlassungsantrag sei unbegründet, denn die Erblasserin habe ihm keine Vorgaben hinsichtlich der Verwaltung des auf die Vermächtnisnehmer entfallenden Betrages gemacht; überdies sei eine mündelsichere Anlage derzeit wegen des niedrigen Zinsniveaus und möglicher Strafzinsen nicht zweckmäßig. Die Anordnung einer Nachlasspflegschaft sei nicht erforderlich, denn Steuerbescheide über die Steuern, die nach dem Tod der Erblasserin entstanden seien, seien an ihn als Testamentsvollstrecker zuzustellen. Schließlich gebe es keinen Grund, nicht ihn als Nachlasspfleger zu bestellen.
Das Amtsgericht hat unter dem 12. Juli 2017 einen Nichtabhilfebeschluss erlassen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt. Das schwebende Entlassungsverfahren und die drohende Verjährung von Steueransprüchen hätten es bewogen, eine neutrale Person zur Nachlasspflegerin zu bestellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Nach der von dem Amtsgericht mit Beschluss vom 12. Juli 2017 erklärten Nichtabhilfe ist die Entscheidung über das von dem Beteiligten zu 1 eingelegte Rechtsmittel dem Senat als Beschwerdegericht angefallen.
Das Rechtmittel des Beteiligten zu 1 hat auch Erfolg und die Anordnung der Nachlasspflegschaft ist aufzuheben.
Das als Beschwerde gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Rechtsmittel ist zwar unzulässig, soweit der Beteiligte zu 1 die Auswahl der Beteiligten zu 3 als Nachlasspflegerin anfechtet. Insoweit fehlt dem Beteiligten zu 1 die Beschwerdeberechtigung, § 59 Abs. 1 FamFG.
Wird eine Nachlasspflegschaft angeordnet, ist ein Testamentsvollstrecker beschwerdeberechtigt, soweit ...