Verfahrensgang

AG Hamburg-Blankenese (Aktenzeichen 571 VI 185/13)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des Nachlassgerichts Hamburg-Blankenese vom 31. Januar 2018 (Az. 571 VI 185/13) abgeändert und die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft für den Nachlass S. R., verstorben am ... .2012 wird aufgehoben.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beteiligten hat auch in der Sache Erfolg.

Das Nachlassgericht hat ohne ausreichende rechtliche Grundlage eine Nachlasspflegschaft eingerichtet, so dass diese aufzuheben war.

I.) Die im Dezember 2012 verstorbene Erblasserin S. R. hatte nach der Scheidung von ihrem Ehemann mit notariellem Testament vom 19.2.1981 ihren Vater L. R. zum Alleinerben bestimmt, ihren einzigen Sohn J. R. und ihren Neffen Jö. R.zu Ersatzerben zu gleichen Teilen. Der Vater L. R. verstarb 1994. Der Sohn J. R. verstarb am 28.5.2005 kinderlos. Die Erblasserin gehörte zur Erbengemeinschaft nach L. R.

Am 4.10.2010 widerrief die Erblasserin frühere Verfügungen von Todes wegen und schloss mit K. R. einen notariellen Erbvertrag, in dem nur die Erblasserin Verfügungen von Todes wegen traf:

Sie setzte G.R. (die Tochter ihres Bruders U.) zu 50 %, ihren Lebensgefährten J. J.r zu 30 % und K. R. zu 20 % zu Erben ein. Darüber hinaus ordnete die Erblasserin Testamentsvollstreckung für die Erbanteile von G. R. und J. J. an und setzte K. R. als Testamentsvollstreckerin bis zum Erreichen des 45. Lebensjahres von G. R. ein. Sämtliche Bestimmungen wurden unter der Überschrift "Bindungswirkung" gegenüber K. R. als vertragsgemäß angeordnet und K. R. nahm diese Erklärung an. Das Testament enthält darüber hinaus die Bestimmung von Ersatzerben und ein Vermächtnis.

Mit notariellem Testament vom 21.3.2012 widerrief die Erblasserin alle vorangehenden Testamente und setzte Herrn D. S. zum Alleinerben ein mit der Auflage, ihren Lebensgefährten J. J. lebenslang zu betreuen. Ersatzerben wurden nicht benannt.

K.R. nahm das Amt der Testamentsvollstreckerin am 10.3.2013 an.

Für J. J. meldete sich dessen Betreuerin M. S.

G. R., J. J. und K. R. erhielten den Erbschein vom 16.4.2013.

K. R. erhielt das Testamentsvollstreckerzeugnis vom 16.4.2013.

Am 26.4.2017 beantragte G. R., K. R. gemäß § 2227 BGB als Testamentsvollstreckerin zu entlassen. Diese sei ihren Pflichten nicht nachgekommen und zeichne sich entgegen ihrer Pflichten aus §§ 666, 2218 BGB durch weitgehende Untätigkeit aus. Nach mehr als dreieinhalb Jahren und Verpflichtung durch Anerkenntnisurteil des Landgerichts Lüneburg sei immer noch kein Nachlassverzeichnis im Sinne von § 2215 BGB erstellt worden. Es sei nicht einmal Rechnung gelegt worden. Über ihre Tätigkeit habe sie keinerlei Informationen erteilt. Die Testamentsvollstreckerin habe bislang keine Erbschaftssteuererklärung für die Erben abgegeben und kein Wertgutachten für die in den Nachlass gefallenen Grundstücke eingeholt. Zahlungen aus dem Nachlass seien nicht geflossen. Auf ausdrückliche Aufforderung sei im März 2017 nur eine grobe Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben übermittelt worden (K 6). Daraus ergebe sich, dass sich die Testamentsvollstreckerin selbst einen Vorschuss von EUR 25.000,- überwiesen habe. Das sei unzulässig und die Testamentsvollstreckerin müsse dies nach rechtlicher Beratung durch ihren Rechtsanwalt wissen. Der Brutto-Nachlasswert dürfe mindestens 2,8 Millionen Euro betragen haben, die Testamentsvollstreckerin mache aber keine Angaben, was mit dem Nachlass geschehe.

Am 2.5.2017 wurde für J. J. gestützt auf entsprechende Vorwürfe ebenfalls die Entlassung der Testamentsvollstreckerin beantragt. Dem Antragsteller stünden Beträge von ca. 1,2 Millionen Euro zu, er müsse aber bislang öffentliche Leistungen der Grundsicherung in Anspruch nehmen.

Die Testamentsvollstreckerin verteidigte sich mit mehreren Schriftsätzen, auf den verwiesen wird. Sie beruft sich unter anderem auf Schwierigkeiten im Rahmen der Erbengemeinschaft nach Louis Richter. Sie meint ferner, die Beteiligte G. R. leide unter einer psychischen Erkrankung und bedürfe eines Betreuers. Das Entlassungsverfahren sei bis zur Erstellung eines medizinisch-psychiatrischen Gutachtens auszusetzen. Ferner seien eine Strafanzeige und eine Auskunftsklage vorgreiflich.

Das Nachlassgericht hat im Entlassungsverfahren einen Beweisbeschluss vom 24.7.2017 gefasst.

Sodann hat das Nachlassgericht die Testamentsvollstreckerin mit Beschluss vom 4.12.2017 aus dem Amt entlassen.

Mit Schriftsatz vom 22.12.2017 beantragte die Beteiligte G. R. die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft.

Es sei zu befürchten, dass die Testamentsvollstreckerin Beschwerde einlege und während des Verfahrens weitere Tätigkeiten zu Lasten des Nachlasses entfalten könnte, sofern kein Pfleger bestellt werde. Die Haupterbin G. R. sei nicht in der Lage, Sicherungs- und Fürsorgemaßnahmen für den Nachlass zu ergreifen. Die Anordnung der Pflegs...

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