Verfahrensgang
AG Hamburg-Harburg (Aktenzeichen 609 VI 1250/13) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, Abt. 609, vom 5.4.2018 (Az. 609 VI 1250/13) wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1) und 2) tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 12.782,50 festgesetzt.
Gründe
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Zu Recht mit zutreffender Begründung hat das Nachlassgericht es abgelehnt, die Beteiligte zu 1) zur Ersatztestamentsvollstreckerin für den Nachlass der Erblasserin ( A. D... ) zu ernennen.
I.) Im Testament vom ( × ........ ) hat die Erblasserin ihre drei Kinder, die Beteiligten zu 1), 2) und 3) zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Für die in den Nachlass fallende ideelle Hälfte der Immobilie ( XXX ... ) ordnete sie Dauertestamentsvollstreckung bis zum Tode der Längstlebenden der beiden Söhne ( E. D... ) und ( M. D... ) an. Zum Testamentsvollstrecker bestimmte sie den Sohn ( E. D...), zum Ersatztestamentsvollstrecker den Sohn ( M. D... ). Weitere Bestimmungen über Ersatztestamentsvollstrecker sind nicht getroffen. Für die Testamentsvollstreckung erhält der Testamentsvollstrecker jährlich DM 150,-. Aus dem Testament ergibt sich, dass die zweite ideelle Hälfte der Immobilie von der Schwester der Erblasserin dieser als befreiter Vorerbin und den drei Kindern der Erblasserin als Nacherben zu je 1/3 vererbt worden war, dass die Schwester der Erblasserin ebenfalls Testamentsvollstreckung angeordnet und den Sohn ( E. D... ) der Erblasserin zum Testamentsvollstrecker ernannt hatte. Schließlich ordnete die Erblasserin an, dass die Veräußerung des Grundstücks nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung aller Miterben möglich sein solle und das jeder Erbe Anspruch auf die Nutzung für Eigenwohnzwecke eines Drittels der Gesamtfläche habe. Ferner sind Regeln für den finanziellen Ausgleich der jeweiligen Nutzung getroffen.
Der zunächst zum Testamentsvollstrecker ernannte Beteiligte ( E. D... ) wurde im Jahre 2013 auf Betreiben des Beteiligten ( M. D... ) gemäß § 2227 BGB entlassen, weil er einen fünfstelligen Betrag ohne Wissen der Miterben vom Verwaltungskonto entnommen und an unbekannter Stelle verwahrt habe. Die Beteiligte ( I. K... ) hatte sich gegen den Entlassungsantrag gewandt. Die Beschwerde des Beteiligten ( E. D... ) wurde vom Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 30.1.2014 zurückgewiesen (Az. 2 W 81/13). Der zum Ersatztestamentsvollstrecker berufene Beteiligte ( M. D... ) erklärte, er wolle das Amt aus persönlichen Gründen nicht annehmen.
Der Beteiligte ( E. D... ) trug mit Schreiben vom 23.2.2014 eine "abgrundtiefe Abneigung" zwischen ( I. K... ) und ( M. D. ) vor. Gleichwohl schlug er als Ersatztestamentsvollstrecker die Beteiligte ( I. K... ) vor. Zur Begründung führte er an, er selbst habe ( I. K... ) in einer Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung eingesetzt und ihr darin auch ein ausdrückliches Erbenstimmrecht eingeräumt. Damit verfüge sie immer über eine einfache Mehrheit.
Der vom Nachlassgericht eingesetzte Ersatztestamentsvollstrecker Rechtsanwalt ( S. R... ) legte das Amt wieder nieder, nachdem er mit den Beteiligten keine Einigung über eine angemessene Testamentsvollstreckervergütung erzielen konnte. Daraufhin nahm der Beteiligte ( M. ) das Amt an und wurde 2015 ernannt.
Die Beteiligten ( I. K... ) und ( E. D...) betrieben im Jahre 2017 ein Entlassungsverfahren gemäß § 2227 BGB mit den Vorwürfen, der Beteiligte ( M. D... ) verstoße fortwährend gegen seine Pflichten, indem er entgegen den Anordnungen der Erblasserin eine Hausverwaltung beauftragt und mit dieser eine Honorarvereinbarung zu Lasten der Erbengemeinschaft getroffen habe, entgegen seiner Verpflichtung zu Eigenleistung diverse Handwerksbetriebe mit Instandsetzungsarbeiten beauftragt habe und vom Verwaltungskonto auch die Kosten für seinen eigenen Rechtsanwalt bezahlt habe. Darüber hinaus habe er Vermüllung des Objekts, Schädigungen der Bausubstanz und Beleidigungen der Beteiligten ( I. K... ) durch Mieter hingenommen. Der Beteiligte ( M. D... ) trat den Vorwürfen entgegen und machte geltend, die Geschwister hätten ohne sein Wissen bereits 2006 eine Vereinbarung über die kostenlose Nutzung des Dachgeschosses durch die Beteiligte ( I. K... ) getroffen und verböten ihm grundlos eine Besichtigung des Objekts.
Bevor es zu einer Entscheidung des Nachlassgerichts kam, legte ( M. D...) am 14.12.2017 das Amt als Testamentsvollstrecker nieder.
Das Nachlassgericht kündigte an, dass es nicht beabsichtige einen anderen Testamentsvollstrecker zu ernennen, weil zum einen ( I. K... ) wegen der Zerstrittenheit der Beteiligten nicht in Frage komme und es andererseits angesichts des von der Erblasserin festgeschriebenen geringen Honorars nicht möglich sein dürfte, einen R...