Leitsatz (amtlich)

1. Eine formlose (hier: ohne Beschluss, Fristsetzung und Rechtsmittebelehrung erfolgte) Mitteilung von Eintragungshindernissen durch das Registergerichts stellt eine anfechtbare Zwischenverfügung nicht dar.

2. Nach Ablehnung der Handelsregistereintragung fehlt einer gegen eine Zwischenverfügung gerichteten bzw. aufrechterhaltenen Beschwerde, deren Gegenstand allein das vom Registergericht behauptete Eintragungshindernis ist, wegen verfahrensrechtlicher Überholung das Rechtsschutzbedürfnis.

 

Normenkette

FamFG §§ 59, 374 Nr. 1, § 382 Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 88 AR 11/2013)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen.

Geschäftswert: 3.000 EUR.

 

Gründe

I. Unter dem 21.12.2012 (UR.-Nr. 4076/2012 des Notars H.) meldete die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister die Abberufung des Geschäftsführers A. D, die Bestellung des T. S. zum neuen Geschäftsführer, die Änderung der Firma in R. UG (haftungsbeschränkt), deren Sitzverlegung von Freilassing nach Düsseldorf sowie als neue Geschäftsräume in Düsseldorf an.

Unter dem 25.2.2013 gab das Registergericht der Gesellschaft zur Kenntnis, der erforderliche Kostenvorschuss sei noch nicht eingegangen; außerdem habe die Industrie- und Handelskammer mitgeteilt, dass sie ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachkommen könne, weil die Gesellschaft die notwendigen Unterlagen nicht zur Verfügung stelle; zur Erledigung des Eintragungshindernisses werde eine Frist von drei Wochen gesetzt.

Mit Schreiben vom 03.5. und 6.6.2013 beanstandete das Registergericht, dass die angemeldete Geschäftsanschrift nicht zutreffe bzw. die Gesellschaft dort postalisch nicht zu erreichen sei.

Die Gesellschaft vertrat die Auffassung, die angemeldete Geschäftsadresse sei einzutragen.

Mit Schrift vom 13.6.2013 beantragte die Gesellschaft "rein vorsorglich Teilvollzug", hinsichtlich der Anmeldung des Geschäftsführerwechsels und der Satzungsänderungen (Firma und Sitz) und wies darauf hin, dass die Anmeldung der Geschäftsadresse aufrechterhalten bleibe.

Unter dem 5.7.2013 schrieb das Registergericht, neben der weiterhin fehlenden Anmeldung der zutreffenden Geschäftsanschrift bestünden noch folgende Eintragungshindernisse:

"In der Gesellschafterversammlung ist Frau S. D. als Gesellschafterin aufgetreten, obwohl - wie auch in dem Protokoll festgestellt wurde - Herr A. D. Gesellschafter ist.

Entgegen der im Protokoll der Gesellschafterversammlung am Ende geäußerten Ansicht handelt es sich um eine wirtschaftliche Neugründung. Diese ist von dem Geschäftsführer unter Abgabe der Versicherung gem. § 8 Abs. 2 GmbHG noch offenzulegen."

Hiergegen hat die Gesellschaft mit Schrift vom 12.7.2013 geltend gemacht, ein bloßer Unternehmenskauf sei keine Neugründung; eine wirtschaftliche Neugründung stelle zudem auch kein Vollzugshindernis dar. Es werde daher "um zeitnahen antragsgerechten Vollzug", andernfalls um Vorlage an das Beschwerdegericht gebeten.

Durch Beschluss vom 22.7.2013 hat das AG - Registergericht -den Antrag auf Eintragung in das Handelsregister gemäß der Anmeldung vom 21.12.2012 (UR Nr. 4076/2012) zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Wie sich bei dem wiederholten Versuch, die Kostenrechnung an die Gesellschaft zuzustellen, herausgestellt habe, treffe die angemeldete Geschäftsanschrift nicht zu. Die Gesellschaft sei jedoch nicht bereit, eine neue Geschäftsanschrift, unter der die Gesellschaft tatsächlich zu erreichen ist, anzumelden.

Die Gesellschaft sei verpflichtet, nicht nur irgendeine Geschäftsanschrift anzumelden, sondern die konkret zutreffende. Entgegen der Ansicht der Gesellschaft habe sie keinen Anspruch darauf mit einer Geschäftsanschrift eingetragen zu werden, deren Unrichtigkeit bereits feststeht. Die Eintragung der Sitzverlegung könne nur dann erfolgen, wenn festgestellt werde, dass der Sitz tatsächlich verlegt wurde. Weder das Gericht noch die eingeschaltete IHK hätten wegen des Fehlens einer Geschäftsanschrift die erforderlichen Feststellungen treffen können.

Aufgrund der Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass entgegen der Feststellung im Protokoll vom 21.12.2012 keinerlei Geschäftstätigkeit ausgeübt werden soll und die Sitzverlegung lediglich zum Zweck der "Firmenbestattung" beschlossen worden sei. Es sei die Firma geändert, der Gesellschafter ausgewechselt und ein im Ausland ansässiger Geschäftsführer bestellt worden

Zudem liegt ein ordnungsgemäßer Gesellschafterbeschluss nicht vor. Denn als Gesellschafterin sei ausdrücklich im eigenen Namen Frau S. D. aus Ansfelden in Österreich aufgetreten ohne jeglichen Hinweis darauf, dass sie für den wirklichen Gesellschafter A. D. handelt. Deshalb könne die undatierte nachgereichte Genehmigung den fehlerhaften Beschluss nicht heilen. Auffallend sei zudem, dass die Unterschrift unter dem Gesellschafterbeschluss und die unter der Genehmigungserklärung identisch aussehen und die Genehmigungserklärung am Wohnsitz der S. D. und nicht des tatsächlichen Gesellschafters ausgestellt worden sei.

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