Verfahrensgang
BKartA (Beschluss vom 06.03.2009; Aktenzeichen B9-52463-Fg-165/08) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des BKartA vom 6.3.2009 (B9-52463-Fg-165/08) wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 1.. Sie hat darüber hinaus dem BKartA die ihm in der Beschwerdeinstanz zur zweckentsprechenden Rechtsverfol-gung entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV. Der Beschwerdewert wird auf 100.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1. (nachfolgend: G.) betreibt großflächige Einzelhandelsmärkte. Der Sortimentsschwerpunkt von etwa 50 Märkten liegt im Bereich "Bauen" und "Garten". In diesen Märkten wird auf einer Mindestverkaufsfläche von 7.000 qm das Vollsortiment des Bau- und Heimwerkerbedarfs angeboten.
Anfang August 2007 meldete G. beim BKartA ein Zusammenschlussvorhaben an, wonach sie beabsichtigte, 100 % der Anteile der im Geschäftsbereich "Baumärkte" operativ tätigen Gesellschaften der D. Gruppe, Saarlouis, (Beteiligten zu 2-10) zu erwerben. Die Beteiligten zu 2-10 betreiben unter der Dachmarke "h. P." 31 Baumärkte in Deutschland, die weiter in die Vertriebslinien "h. B.", "h. G.", "h. A." und "h. W." untergliedert sind.
Mit Beschluss vom 5.12.2007 hat das BKartA das Zusammenschlussvorhaben unter Nebenbestimmungen freigegeben. Es hat die Freigabe unter die auflösende Bedingung gestellt, dass G. es unterlässt, einen h.- Baumarkt in Idar-Oberstein und drei weitere h.-Standorte im Saarland bis spätestens zum 30.9.2008 an einen unabhängigen Erwerber zu veräußern.
G. hat die Veräußerungsbedingung nicht erfüllt. Aus diesem Grund hat das BKartA am 1.10.2008 ein Entflechtungsverfahren eingeleitet und G. mit dem angefochtenen Beschluss (Anlage zur Beschwerdeschrift, GA 8 ff.) im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 60 Abs. 1 GWB aufgegeben, die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit aller fusionsbedingt übernommenen und derzeit noch betriebenen h.-Standorte aufrechtzuerhalten und in diesem Zusammenhang näher bezeichnete Maßnahmen (z.B. Schließung von Standorten, Änderung der Marke oder Markenstrategie, wesentliche Änderung der Sortimentstiefe oder -breite) zu unterlassen.
Dagegen wendet sich G. mit ihrer Beschwerde. Sie hält die am 6.3.2009 verfügten Sicherungsanordnungen für unverhältnismäßig, weil sie sich nicht auf die von den Veräußerungsbedingungen betroffenen h.-Standorte beschränken. Die Einbeziehung aller übernommenen H.-Standorte sei nicht erforderlich, um die Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit sowie Eigenständigkeit und damit die Veräußerbarkeit einzelner möglicherweise zu entflechtender Standorte zu gewährleisten. Das gelte umso mehr, als eine Eingliederung der H.-Standorte in die G.-Vertriebslinie ohnehin nicht beabsichtigt sei, weil man eine Zwei-Marken-Strategie am Markt verfolge; die H.-Standorte würden daher im Sortiment und Personalstamm - wie auch bisher - im Wesentlichen unverändert fortgeführt werden.
Nachdem der Senat im ersten Verhandlungstermin auf Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit der verfügten einstweiligen Anordnungen hingewiesen hatte, hat das BKartA mit Beschluss vom 19.8.2009 (Anlage zum Schriftsatz vom 21.8.2009, GA 156 ff.) die in der Entscheidung vom 6.3.2009 verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe konkretisiert. In der Sache erhebt G. gegen diesen Beschluss keine Einwendungen.
Die gegen die nur eingeschränkte Fusionsfreigabe gerichtete Beschwerde von G. hat der Senat mit Beschluss vom 30.9.2009 (VI - Kart 1/08 (V)) zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. G. hat dagegen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Die Beteiligte zu 1. beantragt, den Beschluss des BKartA vom 6.3.2009 insoweit aufzuheben, als er sich auf h.-Profizentren bezieht, die nicht von den im Freigabebeschluss des Amtes vom 5.12.2007 enthaltenen Nebenbestimmungen betroffen sind.
Das BKartA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Es tritt dem Beschwerdevorbringen im Einzelnen entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den angefochtenen Beschluss und die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
A. Bedenken an der hinreichenden Bestimmtheit der verfügten Sicherungsanordnungen bestehen nicht (mehr). Das BKartA hat den diesbezüglichen Beanstandungen des Senats Rechnung getragen und die in der angefochtenen Entscheidung tenorierten unbestimmten Begriffe ("wesentliche" und "erhebliche") mit Beschluss vom 19.8.2009 konkretisiert. Zu Recht bezweifelt die Beschwerde nicht, dass die ausgesprochenen Ge- und Verbote nunmehr einen klar umrissenen, vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Die vorgenommenen Begriffserläuterungen begegnen als solche ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken; auch G. erhebt diesbezüglich keine Einwände.
B. Die vom Amt getroffenen Sicherungsmaßnahmen finden ihre Grundlage in § 60 Nr. 1 Alt. 2 GWB. Nach der genannten Vorschrift kann die Kartellbehörde ...