Verfahrensgang
BKartA (Beschluss vom 19.08.2009; Aktenzeichen B 9-52463-Fg-165/08) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Bundeskartellamtes vom 19.8.2009 (B 9-52463-Fg-165/08) wird verworfen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beteiligten zu 1. auferlegt. Sie hat zudem dem BKartA die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV. Wert des Beschwerdeverfahrens: 100.000 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1. (nachfolgend: G.) betreibt großflächige Einzelhandelsmärkte. Der Sortimentsschwerpunkt von etwa 50 Märkten liegt im Bereich "Bauen" und "Garten". In diesen Märkten wird auf einer Mindestverkaufsfläche von 7.000 qm das Vollsortiment des Bau- und Heimwerkerbedarfs angeboten.
Anfang August 2007 meldete G. beim BKartA ein Zusammenschlussvorhaben an, wonach sie beabsichtigte, 100 % der Anteile der im Geschäftsbereich "Baumärkte" operativ tätigen Gesellschaften der D. Gruppe, Saarlouis, (Beteiligten zu 2-10) zu erwerben. Die Beteiligten zu 2-10 betreiben unter der Dachmarke "h.P." 31 Baumärkte in Deutschland, die weiter in die Vertriebslinien "h.B.", "h.G.", "h.A." und "h.W." untergliedert sind.
Mit Beschluss vom 5.12.2007 hat das BKartA das Zusammenschlussvorhaben unter Nebenbestimmungen freigegeben. Es hat die Freigabe unter die auflösende Bedingung gestellt, dass G. es unterlässt, einen h.- Baumarkt in Idar-Oberstein und drei weitere im Saarland bis spätestens zum 30.9.2008 an einen unabhängigen Erwerber zu veräußern.
G. hat die Veräußerungsbedingung nicht erfüllt. Aus diesem Grund hat das BKartA am 1.10.2009 ein Entflechtungsverfahren eingeleitet und G. mit Beschluss vom 6.3.2009 (Anlage 2) im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 60 Abs. 1 GWB aufgegeben, die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit aller fusionsbedingt übernommenen und derzeit noch betriebenen h.-Standorte aufrechtzuerhalten und in diesem Zusammenhang näher bezeichnete Maßnahmen (z.B. Schließung von Standorten, Änderung der Marke oder Markenstrategie, wesentliche Änderung der Sortimentstiefe oder -breite) zu unterlassen.
G. hat gegen den Beschluss vom 6.3.2009 Beschwerde eingelegt, die beim Senat unter dem Aktenzeichen VI-Kart 2/09 (V) geführt wird.
Nachdem der Senat im ersten Verhandlungstermin auf Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit der verfügten einstweiligen Anordnungen hingewiesen hatte, hat das BKartA mit Beschluss vom 19.8.2009 (GA 11 ff.) die in der Entscheidung vom 6.3.2009 verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe konkretisiert.
Gegen diesen (erstgenannten) Beschluss wendet sich G. mit der Beschwerde. Das Amt habe - so meint G. - mit Beschluss vom 19.8.2009 seine Verfügung vom 6.3.2009 (vollständig) aufgehoben und in geänderter (konkretisierter) Form neu erlassen. Um die gegen den Beschluss vom 6.3.2009 erhobenen Beschwerdeangriffe - insbesondere den Einwand, dass das Amt nur in Bezug auf die von der Veräußerungsbedingung betroffenen h.-Standorte einstweilige Anordnungen habe erlassen dürfen - aufrecht zu erhalten, müsse nunmehr die Amtsentscheidung vom 19.8.2009 mit der Beschwerde angegriffen werden. Einwendungen gegen die vorgenommene Konkretisierung erhebt G. nicht.
Die Beteiligte zu 1. beantragt, den Beschluss des BKartA vom 19.8.2009 insoweit aufzuheben, als er sich auf h.-P. bezieht, die nicht von den im Freigabebeschluss des Amtes vom 5.12.2007 enthaltenen Nebenbestimmungen betroffen sind.
Das BKartA beantragt, die Beschwerde zu verwerfen.
Es hält die Beschwerde für unzulässig und führt dazu näher aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den angefochtenen Beschluss und die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. Dem Rechtsmittel steht der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 173 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG) entgegen. Das BKartA hat mit dem angefochtenen Beschluss nicht - wie die Beschwerde meint - seinen Anordnungsbeschluss vom 6.3.2009 aufgehoben und am 19.8.2009 in konkretisierter Form neu erlassen. Sowohl aus dem Beschlusstenor als auch aus den Gründen der Entscheidung ergibt sich zweifelsfrei, dass sich der Regelungsgehalt des Beschlusses vom 19.8.2009 darin erschöpft, die in den einstweiligen Anordnungen vom 6.3.2009 verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe "wesentliche Änderung" bzw. "wesentliche Reduzierung" bzw. "erhebliche Reduzierung" zu konkretisieren, damit die Anordnungen einen hinreichend bestimmten, vollstreckungsfähigen Inhalt erhalten. Die Begriffserläuterungen des Amtes sind untrennbarer, integraler Bestandteil der am 6.3.2009 verfügten einstweiligen Anordnungen mit der Folge, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens VI-Kart 2/09 (V) nunmehr der Beschluss des Amtes vom 6.3.2009 in seiner durch die Verfügung vom 19.8.2009 konkretisierten Fassung ist. Für eine isolierte Anfechtung des Beschlusses vom 19.8.2009 verbleibt bei dieser Verfahrenslage kein Raum. Die Übe...