Verfahrensgang
LG Wuppertal (Aktenzeichen 6 O 255/21) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Klägers wird die Streitwertfestsetzung der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal in ihrem Urteil vom 17.05.2022 abgeändert. Der Streitwert wird auf bis zu 22.000,00 EUR festgesetzt.
II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Kläger hat die beklagte Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen der behaupteten Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung in einem von ihm erworbenen Gebrauchtfahrzeug in Anspruch genommen. Mit seiner am 20.08.2021 beim Landgericht eingereichten Klage hat er zunächst die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, Schadensersatz für Schäden zu leisten, die aus der angeblichen Manipulation des Fahrzeugs durch die Beklagte resultieren. Den Streitwert hat der Kläger mit der Klage vorläufig auf 25.500,00 EUR beziffert, einen Betrag, der dem Kaufpreis des Gebrauchtfahrzeugs entspricht. Mit Schriftsatz vom 28.03.2022 hat er neu formulierte Klageanträge eingereicht, die er im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 05.04.2022 gestellt hat. Er hat von der Beklagten nunmehr die Zahlung 25.500,00 EUR nebst Zinsen abzüglich einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsentschädigung von höchstens 0,09 EUR / km für die Nutzung des Fahrzeugs Zug-um-Zug gegen dessen Rückgabe und Rückübereignung begehrt. Darüber hinaus hat er die Feststellung erstrebt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm darüber hinaus Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die ihm dadurch entstanden sind oder entstehen werden, dass die Beklagte in das Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen eingebaut hat. Außerdem hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten begehrt, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.077,74 EUR freizustellen. Das Landgericht hat in seinem am 17.05.2022 verkündeten Urteil, mit dem es die Klage abgewiesen hat, den Streitwert auf 25.500,00 EUR festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 16.11.2022 hat der Kläger hiergegen Streitwertbeschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert auf bis 22.000,00 EUR herabzusetzen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass mit der Klageschrift ein Feststellungsantrag gestellt worden sei, wobei bei einer positiven Feststellungsklage ein Abschlag von 20 % auf den Streitgegenstand vorzunehmen sei. Da sich der Bruttokaufpreis für das Fahrzeug auf 25.500,00 EUR belaufe, ergebe sich bei einem Abschlag von 20 % ein Wert von 20.400,00 EUR. Durch Beschluss vom 15.12.2022 hat das Landgericht der Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen, wobei es zur Begründung ausgeführt hat, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 05.04.2022 u.a. beantragt hat, die Beklagte zur Zahlung von 25.500,00 EUR zu verurteilen.
II. Die Streitwertbeschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthaft, ist auch innerhalb der in § 68 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG bestimmten Frist eingelegt und erreicht die gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 GKG notwendige Beschwer von 200,00 EUR. Die Beschwerde erweist sich auch als begründet. Der Streitwert für die erste Instanz ist antragsgemäß abändernd auf bis zu 22.000,00 EUR festzusetzen.
1. Gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG setzt das Gericht, soweit eine Entscheidung nach § 62 S. 1 GKG nicht ergeht oder nicht bindet, den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Hinsichtlich der Wertberechnung wird maßgeblich auf den Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden, den Rechtszug einleitenden Antragstellung abgestellt (§ 40 GKG). Wird der bisherige Antrag ermäßigt, d.h. die Klage teilweise zurückgenommen, so hat dies auf den Wert für die Gerichtsgebühren keinen Einfluss; es bleibt bei dem Wert zu Beginn des Rechtszugs (vgl. Senat, Beschl. v. 25.04.2022 - I-15 W 9/22 mwN; OLG Düsseldorf [12. ZS], NJW-RR 2022, 935 Rn. 4; BeckOK KostR/Schindler, 39. Ed. 1.10.2022, GKG § 40 Rn. 13). Eine Klageermäßigung wirkt sich also auf die Festsetzung des Streitwerts nicht aus. Wird der bisherige Antrag hingegen erhöht, wird mit der Anhängigkeit der Erhöhung der Rechtszug um den erhöhten Teil eingeleitet; der Streitwert wird ab diesem Zeitpunkt durch den gesamten, erhöhten Antrag bestimmt (OLG Düsseldorf [12. ZS], NJW-RR 2022, 935 Rn. 4; BeckOK KostR/Schindler, 39. Ed. 1.10.2022, GKG § 40 Rn. 12). Die Gerichtsgebühren bemessen sich damit nach dem höchsten verfallenen Wert während des gesamten Rechtszugs (BeckOK KostR/Schindler, 39. Ed. 1.10.2022, GKG § 40 Rn. 13).
2. Im Streitfall ist der Kläger zwar von der zunächst erhobenen Feststellungsklage zur Leistungsklage übergegangen, wobei er neben dem Leistungsantrag zu 1. auch einen auf den Ersatz weiterer Schäden gerichteten Feststellungsantrag gestellt hat. Durch die neuen bzw. geänderten Klageanträge hat sich der Streitwert jedoch nicht erhöht.
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