Tenor
I.
Der Antrag der Beteiligten zu 1-5, den Beschluss des Senates vom 5. März 2007 zu ergänzen und dem Bundeskartellamt die Kosten des Verfahrens über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
II.
Einer Streitwertfestsetzung für das auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden gegen die Verfügung des Bundeskartellamtes vom 14. Februar 2007 gerichtete Verfahren bedarf es nicht.
Gründe
I.
Der Antrag der Beteiligten zu 1-5 hat keinen Erfolg. Der Beschluss des Senates vom 5. März 2007, durch den die aufschiebende Wirkung der Beschwerden der Beteiligten zu 1-5 gegen den Beschluss des Bundeskartellamtes vom 14. Februar 2007 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerden gemäß § 65 Abs. 3 Satz 2 GWB angeordnet worden ist, ist nicht um die beantragte Kostenentscheidung zu ergänzen. Eine nach § 78 GWB zu treffende Kostenentscheidung wäre nur dann erforderlich, wenn es sich bei dem Verfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach § 65 Abs. 3 GWB gegenüber dem Beschwerdeverfahren gebührenrechtlich um ein selbständiges Verfahren handelt. Dies ist allerdings nicht der Fall. Das Verfahren nach § 65 Abs. 3 GWB und das Beschwerdeverfahren sind in Bezug auf die Rechtsanwaltsgebühren keine verschiedenen Angelegenheiten im Sinne von § 17 RVG. Vielmehr handelt es sich um ein Vorschalt- oder Zwischenverfahren, das mit dem Beschwerdeverfahren gebührenrechtlich eine Angelegenheit darstellt (vgl. auch Senat Beschluss vom 9. Juli 2003, Az.: Kart 16/00 (V), Umdruck Seite 4 f. zu den Vorschriften der BRAGO).
Nach § 17 Nr. 1 RVG sind verschiedene Angelegenheiten jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und ein gerichtliches Verfahren. Das gerichtliche Verfahren ist somit eine eigenständige Angelegenheit, genauso wie die dort im einzelnen aufgeführten Verwaltungsverfahren. Demzufolge können zwar das Verwaltungsverfahren, in dem die Kartellbehörde eine einstweilige Anordnungen nach § 60 GWB trifft, und das gerichtliche Verfahren, in dem über die Beschwerde gegen eine solche Anordnung entschieden wird, verschiedene Angelegenheiten sein. Über das Verhältnis zwischen dem gerichtlichen Hauptsacheverfahren und dem gerichtlichen Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde verhält sich die genannte Vorschrift indes nicht.
Auch aus § 17 Nr. 4 c) RVG folgt nicht, dass das Verfahren über die Beschwerde gegen eine kartellbehördliche Verfügung und das Verfahren nach § 65 Abs. 3 GWB verschiedene Angelegenheiten sind. Nach § 17 Nr. 4 c) RVG sind zwar das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts verschiedene Angelegenheiten. Jedoch sprechen folgende Gründe nach Überzeugung des Senates dafür, dass das Verfahren nach § 65 Abs. 3 GWB nicht zu den dort genannten Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gehört. Nach den Motiven entspricht § 7 Nr. 4 RVG "§ 40 Abs. 1 BRAGO für den Arrest und die einstweilige Verfügung und § 114 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 40 Abs. 1 BRAGO für die einstweilige Anordnung in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit.". Zu letzterem zählen die Verfahren über Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§§ 123 VwGO, 114 FGO), auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung des Verwaltungsaktes und auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (§§ 80 VwGO, 69 FGO). Das kartellgerichtliche Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels gegen die Verfügung der Kartellbehörde nach § 65 Abs. 3 GWB ist in den Motiven zu § 7 Nr. 4 RVG nicht genannt. Auch die Bestimmungen des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (KV, Anlage 1 zum GKG) und des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV, Anlage 1 zum RVG) behandeln das Beschwerdeverfahren nach § 63 GWB und das Verfahren § 65 Abs. 3 GWB nicht als verschiedene Verfahren. So enthält das Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz zwar in Vorb. 1.2.2 Nr. 2 eine Kostenregelung für das Beschwerdeverfahren (KV Nr. 1220-1223). Eine gesonderte Regelung für das Eilverfahren nach § 65 Abs. 3 GWB findet sich jedoch nicht. KV Nr. 1640 und 1641 (Hauptabschnitt 6. Abschnitt 4. Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Aktiengesetz, dem Umwandlungsgesetz, dem Wettpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz) betrifft ausdrücklich nur das vergaberechtliche Eilverfahren nach § 118 GW...