Leitsatz (amtlich)

Es verstößt nicht gegen §§ 44, 55 Abs. 5 Satz 1 RVG, §§ 104 Abs. 2, 294 ZPO, wenn das Gericht im Rahmen der Beratungshilfe zur Glaubhaftmachung des Anfalls der geltend gemachten Gebühren die Vorlage von Schriftwechsel verlangt, sofern die Vorlage zulässig, möglich und zumutbar ist.

 

Normenkette

RVG §§ 44, 55 Abs. 5 S. 1; ZPO § 104 Abs. 2, § 294

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 26.09.2008; Aktenzeichen 25 T 508/08)

AG Ratingen (Aktenzeichen 43 II 22/07)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 30.10.2008 gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 26.9.2008 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 30.10.2008 gegen den ihm am 25.10.2008 zugestellten Beschluss des LG Düsseldorf vom 26.9.2008 ist kraft Zulassung gem. §§ 55 Abs. 4, 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 RVG statthaft und zulässig. Sie erweist sich jedoch als unbegründet. Es kann nicht festgestellt werden, dass der angefochtene Beschluss des LG Krefeld auf einer Verletzung des Rechts beruht. Es verstößt nicht gegen §§ 44, 55 Abs. 5 Satz 1 RVG, §§ 104 Abs. 2, 294 ZPO, wenn das Gericht im Rahmen der Beratungshilfe zur Glaubhaftmachung des Anfalls der geltend gemachten Gebühren die Vorlage von Schriftwechsel verlangt, sofern die Vorlage zulässig, möglich und zumutbar ist.

Die Beratungshilfe besteht grundsätzlich in der Beratung und nur soweit erforderlich in Vertretung, § 2 Abs. 1 BerHG. Die Beratungshilfegebühr (RVG-VV Nr. 2500) schuldet nur der Rechtssuchende, § 44 Satz 2 RVG. Für eine Festsetzung durch die Staatskasse kommen daher lediglich die weiteren Gebühren nach RVG-VV Nr. 2501 ff. in Betracht. Deren Anfall ist - schon um die Frage der Erforderlichkeit der Vertretung zu überprüfen - gem. §§ 44, 55 Abs. 5 Satz 1 RVG, §§ 104 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung bedeutet, dass an die Stelle des Vollbeweises eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung tritt, der Indizienbeweis wird erleichtert. Zulässige Beweismittel sind alle üblichen Beweismittel, sofern sie präsent sind, sowie die Versicherung an Eides statt und bei Anwälten auch die "anwaltliche Versicherung". Für die Wahrscheinlichkeitsfeststellung gilt der Grundsatz der freien Würdigung des gesamten Vorbringens; Grundlage der Entscheidung ist ein den konkreten Umständen angepasstes Maß an Glaubhaftigkeit (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 294 Rz. 1 ff.).

Hieraus folgt, dass das Gericht im Rahmen seiner Entscheidung über die Festsetzung der Gebühren der RVG-VV Nr. 2501 ff. nicht an eine eidesstattliche oder anwaltliche Versicherung des Beratungshilfeanwalts gebunden ist. Eine derartige Beschränkung auf dieses Mittel der Glaubhaftmachung ist dem Gesetz nur in § 104 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu entnehmen für die Entstehung von Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Eine weitere Ausnahme bildet § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO, wonach zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen die Erklärung des Antragstellers zur Vorsteuerabzugsberechtigung genügt. Aus diesen gesetzlich geregelten Ausnahmen (§ 104 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO) folgt umgekehrt, dass für die sonstige Kostenfestsetzung die Mittel der Glaubhaftmachung keiner Beschränkung unterliegen. Demgemäß kann es auch nicht gegen das Gesetz verstoßen, wenn das Gericht im Einzelfall trotz Vorliegens einer eidesstattlichen Versicherung des Anwalts die Vorlage des angeblich geführten Schriftwechsels verlangt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Angaben über die anwaltliche Tätigkeit äußerst knapp und allgemein gehalten sind und eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung weder dahingehend erlauben, dass eine Vertretung erforderlich war, noch dahingehend, dass die geltend gemachten Gebühren auch tatsächlich angefallen sind.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2147626

JurBüro 2009, 370

ZAP 2010, 13

RENOpraxis 2010, 33

OLGR-Mitte 2009, 456

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