Leitsatz (amtlich)
1. Handelt es sich bei einem Partnerschaftsvermittlungsvertrag um ein Haustürgeschäft, muss der Unternehmer beweisen, dass ihn der Verbraucher zu mündlichen Vertragsverhandlungen "bestellt" hat, diese also ausdrücklich gewünscht hat.
2. Eine "vorhergehende Bestellung" des Verbrauchers liegt nicht vor, wenn er lediglich mit einem Besuch des Unternehmers einverstanden war.
3. Der Partnerschaftsvermittler kann Wertersatz für erbrachte Dienste nicht verlangen, wenn er diese treuwidrig dem den Vertrag widerrufenden Kunden noch aufgedrängt hat.
Normenkette
BGB §§ 312, 377, 346, 242
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 6 O 385/07) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Der für den 2.4.2009 geplante Senatstermin findet nicht statt.
Gründe
Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. Das LG hat der Klage zutreffend bis auf einen geringen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Die Angriffe der Beklagten in der Berufungsbegründung rechtfertigen kein abweichendes Ergebnis.
I. Das LG ist davon ausgegangen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag vom 23.7.2007 gem. § 138 BGB sittenwidrig ist.
Es spricht viel dafür, dass mit der streitgegenständlichen Vertragsgestaltung jedenfalls der objektive Tatbestand der Norm erfüllt worden ist. Denn die Übermittlung von 10 Anschriften aus dem Bestand der Beklagten steht außer Verhältnis zu dem dafür zu entrichtenden Entgelt von 5.950 EUR, zumal dem Kläger keine Gewähr für die Eignung der benannten Damen oder für deren Vermittlungswilligkeit eingeräumt worden war. Auch wurde der vom Kläger geäußerte Wunsch nach einer örtlichen Eingrenzung auf einen Radius von 20 km durch den vorformulierten Vertragswortlaut "Auf die Domizile der ausgewählten Anschriften lege ich mich nicht fest" ausgeschlossen und damit der Beklagten die Möglichkeit eröffnet, in Erfüllung des Vertrages Adressen aus dem ganzen Bundesgebiet zu benennen (vgl. OLG Düsseldorf MDR 2008, 133 f. = FamRZ 2008, 1252 f. = OLGReport Düsseldorf 2008, 101 ff.; OLG Celle NdsRpfl 1988, 134). Letztlich bedarf dies jedoch hier keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat, weshalb auch offen bleiben, ob die von der Beklagten bestrittenen subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit vorliegen.
Denn der Kläger hat einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, 312 Abs. 1 Nr. 1, 355 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung des Entgelts i.H.v. 5.950 EUR.
1. Der Vertrag ist unter den besonderen Voraussetzungen des Haustürgeschäftes zustande gekommen, so dass der Kläger durch seinen Widerruf an seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist.
a) Der Kläger ist Verbraucher gem. § 13 BGB. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
b) Er ist - insoweit auch unstreitig - zum Abschluss des auf eine entgeltliche Leistung gerichteten Vertrages mit der als Unternehmerin gem. § 14 BGB handelnden Beklagten durch mündliche Verhandlungen in seiner Privatwohnung bestimmt worden (§ 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Ausreichend ist insoweit, dass allein die in § 312 Abs. 1 BGB genannte Situation vorgelegen hat. Eine konkrete "Überrumpelung" ist nicht erforderlich, weshalb der Verbraucher eine tatsächliche Einschränkung seiner Entscheidungsfreiheit nicht nachweisen muss (Staudinger/Thüsing, BGB, Neubearbeitung 2005, § 312 BGB Rz. 126). Es genügt, dass er in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt worden ist (BGHZ 123, 380 (392 f.); BGH MDR 2009, 131 (132)). Liegt - wie hier - ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den mündlichen Vertragsverhandlungen und der Vertragserklärung vor, so stellt dies ein Indiz dafür dar, dass eine solche Situation bestanden hat (BGHZ 123, 380 (392 f.); BGH MDR 2009, 131 (132)).
Dies hat zur Folge, dass dem Kläger grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 1 BGB zustand. Über dieses wurde er unstreitig nicht belehrt. Es galt deshalb unbefristet, § 355 Abs. 3 S. 3 BGB. Von diesem Recht hat der Kläger mit seinem Anwaltsschreiben vom 6.8.2007 Gebrauch gemacht.
c) Der Widerruf des Klägers ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die zum Vertragsschluss führenden mündlichen Verhandlungen der Parteien auf einer selbstbestimmten Initiative des Klägers, nämlich einer "vorhergehenden Bestellung" beruht haben (§ 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Verhandlungen mit der Außendienstmitarbeiterin V. auf Initiative des Klägers gerade in seiner Wohnung geführt wurden.
Die Beklagte, die aufgrund einer restriktiven Auslegung von § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass dem Vertragsschluss in der Wohnung eine Bestellung des Klägers vorausgegangen ist (vgl. BGH NJW 1989, 584 (585); OLG Frankfurt WM 1989, 1184 (1185); OLG...