Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen und der Wirksamkeit einer Schiedsgutachtenklausel gem. § 317 BGB bei einem Leasingvertrag auf Kilometerabrechnungsbasis.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 1 O 61/15) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 9. März 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 16. Januar 2018, an dem er festhält.
I. Dort hat der Senat im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Schiedsgutachtenklausel, welche in XVII. (Abrechnung nach regulärem Vertragsende) der in den Vertrag einbezogenen Leasingbedingungen der Klägerin (Anl. K1, Anlagenband I, 5f.) Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrages auf Kilometerabrechnungsbasis über den BMW 318d geworden ist, wirksam ist. Die Klägerin war deshalb befugt, den vom TÜV-Rheinland in seinem am 14. Juli 2014 erstellten Gutachten (Anl. K7, Anlagenband I, 16-20 und Anl. K14, Anlagenband I, 33-49) ermittelten Minderwert ihrer Berechnung zugrunde zu legen. Der Beklagte hat nicht dargetan, dass dieser "offenbar unbillig" i.S. § 319 BGB ist.
1. In die Abrechnung des Landgerichts sind neben dem geltend gemachten Minderwert iHv EUR 2.688,36 netto (EUR 1.000,- wegen des Umbaus des Fahrschulwagens hat das Landgericht aberkannt) auch die berechneten Mehrkilometer (EUR 1.114,51 netto), die Vergütung für zwei Tage wegen verspäteter Rückgabe (EUR 27,58 netto) und ein "Sonderaufwand" (EUR 63,85 netto) eingeflossen. Die Berufungsbegründung setzt sich indes allein mit dem Minderwert auseinander. Einer Stellungnahme des Senats zu den übrigen Positionen bedarf es deshalb nicht.
2. Die Angriffe des Beklagten gegen die Wirksamkeit der Schiedsgutachtenklausel zur Feststellung des Minderwerts bleiben ohne Erfolg.
Die hier maßgebliche Klausel lautet:
"1 - Nach Rückgabe des Fahrzeugs nach Ablauf der bei Vertragsabschluss vereinbarten Leasingzeit gilt folgende Regelung:
Entspricht das Fahrzeug bei Verträgen mit Kilometerabrechnung nicht dem Zustand gemäß Abschnitt XVI Ziffer 2 und ist das Fahrzeug hierdurch im Wert gemindert, ist der Leasingnehmer zum Ausgleich dieses Minderwertes verpflichtet.
Können sich die Vertragspartner über einen vom Leasingnehmer auszugleichenden Minderwert oder - bei Verträgen mit Restwertabrechnung - über den Wert des Fahrzeugs (Abgabepreis an den gewerblichen Handel) nicht einigen oder sollte der Leasingnehmer das Rücknahmeprotokoll nicht unterschreiben, werden Minderwert bzw. Wert des Fahrzeugs auf Veranlassung des Leasinggebers durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen ermittelt. Der Leasinggeber gibt dem Leasingnehmer die Möglichkeit, unter mindestens zwei Sachverständigen oder Sachverständigenunternehmen zu wählen. Die Kosten dieses Gutachtens tragen Leasinggeber und Leasingnehmer je zur Hälfte. Diese Schätzung ist für beide Vertragspartner als Schiedsgutachten verbindlich. Durch das Sachverständigengutachten wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen..."
Diese Klausel ist wirksam. Es handelt sich hierbei um eine Schiedsgutachtenabrede im engeren Sinn gem. §§ 317-319 BGB (vgl. Engel, Handbuch Kraftfahrzeugleasing, 3. Auflage 2015, § 9 Rn. 71f.). Hierfür spricht nicht nur die ausdrückliche Bezeichnung in den Leasingbedingungen, sondern auch der Hinweis darauf, dass der Rechtsweg nicht ausgeschlossen wird.
Es begegnet grundsätzlich keinen Bedenken, die Bestimmung einer Leistung gemäß § 317 BGB einen Dritten zu überlassen und diesem die Aufgabe zu übertragen, einzelne Umstände klarzustellen oder tatsächliche Anspruchsvoraussetzungen, etwa die Höhe eines eingetretenen Schadens, im Rahmen eines Schiedsgutachtens festzustellen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 30. April 2010 - 25 U 6/09, Rz. 20 mwN; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Auflage, § 317 Rn. 5f.).
Schiedsgutachterklauseln verstoßen auch nicht gegen § 309 Nr. 12 BGB, wobei dieser hier nicht unmittelbar anwendbar wäre, denn der Beklagte als Betreiber einer Fahrschule hat als Unternehmer gemäß § 14 BGB gehandelt. Allerdings kann eine Unwirksamkeit nach § 309 BGB auch in dem nach § 307 BGB zu beurteilenden Verkehr zwischen Unternehmern ein Indiz für die Unwirksamkeit einer Klausel sein (BGH, Urteile vom 8. März 1984 - VII ZR 349/82; vom 3. März 1988 - X ZR 54/86, jeweils zum AGBG; Versäumnisurteil vom 19. September 2007 - VIII ZR 141/06; Palandt/Grüneberg, aaO, § 307 Rn. 40 und 130; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Auflage 2014, L643). Die vereinbarte Klausel ist jedoch wirksam.
Aus § 307 BGB werden für Schiedsgutachten folgende zu erfüllende Anforderungen abgeleitet (vgl. die Übersicht bei Palandt/Grünewald, aaO, § 307 Rn. 130):