Leitsatz (amtlich)

Eine Regelung in Leasingbedingungen, dass zum Fahrzeugwert ein Schätzgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen einzuholen ist, kann die Vereinbarung über ein Schiedsgutachten im engeren Sinne enthalten (§ 317 BGB). Ist der Gutachter nicht "öffentlich bestellt und vereidigt", so stellt dies einen Verfahrensmangel dar, der zur Unverbindlichkeit eines Schiedsgutachtens führt.

 

Verfahrensgang

LG Kleve (Aktenzeichen 4 O 194/16)

 

Tenor

Das am 14. November 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird im Rubrum insoweit berichtigt, als nicht die "P. GmbH" die Klägerin ist, sondern die "Banque ...".

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. November 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve abgeändert und die Klage, soweit die Klägerin eine Verurteilung zur Zahlung von mehr als EUR 598,26 erstrebt, als derzeit unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Mit ihrer Klageschrift vom 22. Oktober 2016 machte die Klägerin Ansprüche iHv EUR 11.356,03 gegen den Beklagten aus einem Leasingvertrag mit Restwertabrechnung vom 28. September 2011 geltend. Gleichfalls beantragte sie ihre Bezeichnung in P. GmbH zu ändern und berief sich auf einen Verschmelzungsplan. Das Landgericht sah - die vom Beklagten zudem bestrittene - Rechtsnachfolge durch die vorgelegten Unterlagen nicht als erwiesen an und wies hierauf mit Verfügung vom 29. November 2016 (GA 55) sowie mit Beschluss vom 4. Januar 2017 (GA 83) hin. Mit Beweisbeschluss vom 2. Mai 2017 ordnete das Landgericht die Einholung eines Rechtsgutachtens in Bezug auf die Aktivlegitimation der Klägerin an (GA 130). Daraufhin nahm die Klägerin mit Schriftsatz vom 19. Juni 2017 ihren Antrag auf Änderung ihrer Bezeichnung auf P. GmbH zurück (GA 143).

In der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2017 (GA 165) welches im Protokoll als Parteibezeichnung der Klägerin "Banque ..." ausweist, erkannte der Beklagte die Klageforderung in Höhe der offenen Leasingrate von EUR 598,26 an und beantragte im Übrigen Klageabweisung. Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.

In dem am 14. November 2017 verkündeten Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts, in welchem die Klägerin als P. GmbH bezeichnet wurde, wurde der Beklagte zur Zahlung von EUR 598,26 verurteilt und die weitergehende Klage als unzulässig abgewiesen. Das Landgericht ging davon aus, dass die Allgemeinen Leasingbedingungen der Klägerin eine Schiedsvereinbarung gem. § 1032 Abs. 1 ZPO enthalte. Wegen der weiteren Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Urteil wurde der Klägerin am 17. November 2017 zugestellt (GA 175). Mit ei-nem am 4. Dezember 2017 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz legte die Klägerin, allerdings bezeichnet als P. GmbH, Berufung ein (GA 180), die sie mit einem am 18. Dezember 2017 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründete (GA 186). Hierauf wird Bezug genommen.

Sie beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 11.356,03 nebst 9 Prozentpunkten Jahreszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. November 2015 zuzüglich EUR 4,60 vorgerichtlicher Mahnkosten zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte rügt, dass die Aktivlegitimation der Klägerin nach wie vor bestritten werde und er zur P. GmbH zu keinem Zeitpunkt vertragliche Beziehungen unterhalten habe. Die Beauftragung des Gutachters sei nicht mit ihm abgestimmt worden.

Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Berufung der Klägerin hat insoweit Erfolg, als die Klageforderung, soweit sie nicht vom Beklagten anerkannt worden ist, lediglich als "derzeit unbegründet" abzuweisen ist.

1. Das angefochtene Urteil ist hinsichtlich der Parteibezeichnung der Klägerin offenbar unrichtig und deshalb zu berichtigen.

Nachdem die Klägerin (Banque) mit Schriftsatz vom 19. Juni 2017 deutlich gemacht hatte, dass sie keine Rechtsnachfolge der P. GmbH mehr behauptet, steht fest, dass sie aktiv legitimiert ist. Da sie als Leasinggeberin den Leasingvertrag vom 28. August 2011 mit dem Beklagten geschlossen hat, ist ihre Aktivlegitimation auch unstreitig. Soweit das Landgericht trotz der richtigen Parteibezeichnung im Protokoll vom 8. November 2017 sodann im Urteil vom 14. November 2017 als Partei die "P. GmbH" nannte, bedarf dies der Berichtigung. Die unrichtige Bezeichnung ist auch evident und ergibt sich ohne weiteres für einen Außenstehenden aus dem Zusammenhang des Urteils und den Vorgängen vor dessen Verkündung, insbesondere hier aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 19. Juni 2017. Es lag auch lediglich ein Versehen und keine falsche Willensbildung des erkennenden Einzelrichters vor. Dies wird bereits daraus deutl...

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