Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Duldungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers bei beeinträchtigenden baulichen Veränderungen
Leitsatz (redaktionell)
Für bauliche Veränderungen, welche den optischen Gesamteindruck einer Wohnanlage beeinträchtigen, besteht in keinem Fall eine Duldungspflicht. Jeder einzelne Wohnungseigentümer muß sich darauf verlassen können, daß das äußere Bild einer Wohnanlage, in der er seine Eigentumswohnung erwirbt, nicht verändert werden kann, wenn nicht alle Wohnungseigentümer - also auch er selbst - einverstanden sind.
Orientierungssatz
Vergleiche BayObLG München, 1975-04-15, BReg 2 Z 23/75, Rpfleger 1975, 310.
Fundstellen
Dokument-Index HI542018 |
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