Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 36 T 1/01) |
Tenor
Das Rechtsmittel der Beteiligten wird zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000,– DM.
Tatbestand
I.
Die Beteiligte ist im Handelsregister von Düsseldorf unter HRB × eingetragen. Sitz des Unternehmens ist Düsseldorf. Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von chirurgisch-kosmetischen Operationen, insbesondere im Bereich Haartransplantationen.
Unter dem 07. November 2000 reichte der Notar N… eine von ihm am 03. November 2000 zu UR.Nr. …/2000 beglaubigte Handelsregisteranmeldung vom selben Tage ein.
Hierin heißt es u.a.:
- „Der Gesellschaftsvertrag wurde hinsichtlich § 1 (Firma und Sitz der Gesellschaft) neu gefaßt.
Herr J… K… ist mit Wirkung vom … an als Geschäftsführer abberufen worden. Ihm wurde Entlastung erteilt.
Zum neuen Geschäftsführer wurde mit Wirkung vom … an Herr F… T…, geboren am …, Makler, … Zandvoort, bestellt. Er vertritt die Gesellschaft stets allein. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. … Die Geschäftsräume der Gesellschaft befinden sich: … Zandvoort, Niederlande. …”
Darüber hinaus legte der Notar das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 03. November 2000 vor, aus dem sich die angemeldeten Veränderungen ergeben und beantragte „den Vollzug der überreichten Urkunden”.
Das Registergericht hat den Notar unter dem 17. November 2000 darauf hingewiesen, dass der Antrag vom 3. November 2000 nicht vollzogen werden könne, weil die deutsche Rechtsordnung eine Sitzverlegung ins Ausland nicht vorsehe und für diesen Fall nur die Liquidation mit anschließender Neuanmeldung im Ausland möglich sei.
Dem widersprach die Beteiligte und vertrat unter Bezugnahme auf das „Centros-Urteil” des Europäischen Gerichtshofs vom 09. März 1999 die Auffassung, wenn hiernach die Ablehnung der Eintragung einer durch eine ausländische GmbH ohne eigene Geschäftstätigkeit errichteten Zweigniederlassung als Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art. 52 und 58 EGV anzusehen sei, so müsse das Gleiche auch für einen Mitgliedstaat gelten, der eine unter Aufgabe der gesamten Geschäftstätigkeit im Inland erfolgende Sitzverlegung ins (EU-) Ausland dadurch verhindere, dass er die Eintragung der Änderung des Gesellschaftsvertrages im Gründungsstaat des Unternehmens verweigere.
Die Richterin des Amtsgerichts hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2000 den Antrag auf Eintragung der Sitzverlegung in das Handelsregister abgelehnt, weil eine Sitzverlegung ins Ausland nach gegenwärtig geltendem nationalem Recht nicht zulässig sei. Ob in Zukunft aufgrund der Rechtsprechung des EuGH bzw. neuer rechtlicher Vorschriften einer derartige Maßnahme möglich sei, könne dahinstehen.
Die Beschwerde der Gesellschaft hat das Landgericht mit Beschluss vom 13. Februar 2001 zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Beteiligte mit der weiteren Beschwerde.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 FGG).
1. Das Landgericht hat ausgeführt, nach den derzeitigen geltenden gesetzlichen Bestimmungen sei eine Sitzverlegung der Gesellschaft in das Ausland nur in Form der Auflösung und Neuerrichtung bzw. Neugründung im Ausland möglich. Dabei hätten mangels anderweitiger Bestimmungen die Staaten der EU gegenwärtig noch als Ausland zu gelten. Der gegenwärtige Rechtszustand in der Bundesrepublik Deutschland verstoße mit Blick auf die unterschiedlichen Bezeichnungen und Haftungsregelungen von „GmbHs” in den verschiedenen Staaten der EU nicht gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht.
2. Diese Ausführungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung Stand.
a) Rechtlich beanstandungsfrei ist die Auffassung der Vorinstanzen, dass das gegenwärtige Recht der Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Verlegung des Geschäftssitzes einer GmbH ins Ausland – auch innerhalb der EU – nicht eröffnet (Baumbach-Hueck/Fastrich GmbHG 17. Auflage 2000 § 4a Rdz. 10 mit umfangreichen Nachweisen).
b) Soweit Art. 43, 48 EGV (früher 52, 58 EGV) die Beschränkung der freien Niederlassung der GmbH eines Mitgliedsstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates verbieten, besagt dies nicht schon, dass vorliegend durch die Ablehnung der Eintragung der Sitzverlegung der Beteiligten in die Niederlande EU-Recht verletzt wird (vgl. EuGH NJW 1989, 2186 – Daily Mail; Baumbach-Hueck/Fastrich a.a.O. mit Nachweisen). Hieran hat das „Centros-Urteil” des EuGH vom 09. März 1999 – Rs. C-212/97 (GmbHR 1999, 474) nichts geändert (vgl. Baumbach-Hueck/Fastrich a.a.O.). Dort hat der EuGH entschieden (LS):
„Ein Mitgliedsstaat, der die Eintragung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft verweigert, die in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, rechtmäßig errichtet worden ist, aber keine Geschäftstätigkeit entfaltet, verstößt gegen Art. 52 und 58 EGV, wenn die Zweigniederlassung es der Gesel...