Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Urteil vom 31.01.2008)

 

Tenor

... erwägt der Senat, die Berufung des Beklagten gegen das am 31.1.2008 verkündete Urteil des LG Mönchengladbach gem. § 522 Abs. 2 BGB als unbegründet zurückzuweisen.

Der Beklagte erhält Gelegenheit, binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

 

Gründe

1. Die Parteien streiten um eine Käufer-Maklerprovision i.H.v. 6.960 EUR.

Nach Beweisaufnahme hat das LG der Klage stattgegeben mit der Begründung, zwischen dem Insolvenzschuldner und dem Beklagten sei ein Maklervertrag geschlossen worden, es sei der Beklagte rechtzeitig auf die Provisionspflichtigkeit der Tätigkeit des Insolvenzschuldners hingewiesen worden, es habe der Insolvenzschuldner den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss des Kaufvertrages über das - jetzt vom Beklagten bewohnte - Haus erbracht und es sei dieser Nachweis auch zumindest mitursächlich für den Abschluss des Hauptvertrages gewesen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der vorrangig die Feststellung des LG angreift, wonach hier ein eindeutiges Provisionsverlangen gestellt und stillschweigend ein entsprechender Maklervertrag geschlossen worden sei. Es sei - entgegen LG - aber auch der Kausalzusammenhang zwischen der Maklerleistung und dem Abschluss des Kaufvertrages unterbrochen gewesen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung.

2. Die Berufung des Beklagten hat, wie aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit mehrerer Senatsmitglieder erst jetzt festgestellt werden kann, keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des LG ist im Ergebnis zutreffend und die Berufungsangriffe sind unbegründet.

2.1. Der erste Berufungsangriff geht dahin, dass das LG, weil es in seiner Entscheidung angenommen habe, dass allein aus der unstreitigen telefonischen Kontaktaufnahme durch den Beklagten und der Benennung des Verkaufsobjekts durch den Insolvenzschulder ein provisionspflichtiger Maklervertrag entstanden sei, nicht den hohen Anforderungen des BGH an die Feststellung des konkludenten Abschlusses eines Maklervertrages genügt habe. Dem ist nicht zu folgen.

2.1.1. Der Beklagte hat unstreitig Ende September 2005 beim Insolvenzschuldner, also einem Immobilienmakler, wegen des Hauses H (wegen dieser Hausnr. möglicherweise erst "im zweiten Anlauf") angerufen, seine Adressdaten einschl. E-Mail-Adresse genannt, u.a. die Adresse des Hauses H erfahren sowie - nach seinem eigenen Vorbringen (vgl. Protokoll Bl. 54 GA) - "anschließend ... die Termine [Plural] für den H gemacht". Dieser erste Anruf durch den Beklagen erfolgte nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme auch in Kenntnis des Provisionsverlangens des Insolvenzschuldners. Der Beklagte behauptet zwar, aufgrund einer Kleinanzeige des Insolvenzschuldners in einem Wochenblatt, in der ein Provisionsverlangen nicht enthalten gewesen sei, bei dem Makler angerufen zu haben, dem kann indes nicht gefolgt werden. Zum Einen hat der als Zeuge vernommene Insolvenzschuldner klar ausgesagt, dass es jedenfalls vor Oktober/November 2005, also vor dem unstreitigen ersten Anruf durch den Beklagten, keine Zeitungsinserate des Insolvenzschuldners wegen dieses Objekts gegeben habe. Da andererseits der spätere Verkäufer nach seiner ebenfalls klaren Aussage erstmals Ende Oktober 2005 selbst inseriert hat, muss der Beklagte also vor dem 27.9.2005 entweder durch den Internet-Auftritt des Insolvenzschuldners oder durch dessen - gleichlautendes - Angebot in einem der gängigen Immobilien-Portale von dem Angebot des Hauses, das sich dann als H herausstellte, erfahren haben. Dann aber hat der Beklagte, als ihm schon in dem ersten Telefonat die Adresse und der Verkäufer genannt wurden, diese Maklerleistungen des Insolvenzschuldners in Kenntnis von dessen Provisionsverlangen in Anspruch genommen, denn dass in dem Internet-Auftritt des Insolvenzschuldners jeweils eindeutige Provisionsverlangen enthalten waren, ist unbestritten geblieben. - Für die Kenntnis des Beklagten von dem Provisionsverlangen vor dem/am 27.9.2005 spricht im Übrigen auch der eigene Vortrag des Beklagten in der Berufungsbegründung, wonach er vom Erwerb des in Rede stehenden Hauses definitiv Abstand genommen gehabt und Vertragsverhandlungen erst wieder aufgenommen habe, als er (Beklagter) erkannte, das Haus provisionsfrei "von privat" erwerben zu können. Da der Beklagte das übersandte Exposé mit dem Provisionsverlangen dort (vgl. Bl. 10 GA) nicht zur Kenntnis genommen, von dem Erwerb aber Abstand genommen haben will, bis er erkannte, das Haus provisionsfrei erwerben zu können, muss er von dem Provisionsverlangen vor Angabe der Verkäuferdaten und Übersendung des Exposés aufgrund des Telefonats vom 27.9.2005 Kenntnis erlangt haben. Also hat er (Beklagter) die Maklerleistungen (Nachweis, Vereinbarung zweier Besichtigungstermine) des Insolvenzschuldners in Kenntnis von dessen Provisionsverlangen in Anspruch genommen.

2.1.2. Dem Beklagten sind weiter unstreitig sowohl das Exposé (am 27.9.2005) als auch zwei Terminsbest...

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