Leitsatz (amtlich)
Auf Antrag des für die Eröffnung der letztwilligen Verfügung zuständigen AG kann ein örtlich zuständiges Nachlassgericht bei Erblassern mit ausländischer Staatsangehörigkeit ohne festgestellten Inlandsnachlass nicht bestimmt werden.
Normenkette
FamFG § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Nr. 4, § 343 Abs. 3, § 344 Abs. 6
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 93 IV 393/10) |
Tenor
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe
I. Die Erblasser, israelische Staatsangehörige, waren miteinander verheiratet.
Die Erblasserin war in Deutschland zuletzt in Moers gemeldet, von wo sie am 6.3.2006 von Amts wegen nach "unbekannt" abgemeldet worden ist. Die letzte deutsche Meldeanschrift des Erblassers lautete in Düsseldorf. Der Erblasser ist am 20.11.2002 in Ramt Gan/Israel, die Erblasserin am 14.8.2004 in Petach Tikva/Israel gestorben.
In einem am 6.1.2012 vor dem AG Düsseldorf eröffneten privatschriftlichen gemeinschaftlichen Testament vom 18.1.1980 haben die Erblasser einander gegenseitig zu Alleinerben und nach Ableben beider Ehegatten den Jüdischen Nationalfonds e.V. in Düsseldorf eingesetzt.
Das Vermögen bestand im Zeitpunkt der Abfassung des Testaments aus einer Eigentumswohnung sowie einem Bankguthaben in Ramt Gan/Israel und Konten bei der Deutschen Bank in Düsseldorf und bei der Sparkasse Düsseldorf.
Das AG Düsseldorf hat mit Verfügung vom 6.1.2012 als für die Verwahrung der letztwilligen Verfügung zuständiges Gericht die maßgeblichen Schriftstücke unter Hinweis auf § 350 FamFG dem AG - Nachlassgericht - Berlin -Schöneberg übersandt.
Das AG Berlin - Schöneberg hat sich mit Beschluss vom 15.2.2012 nach § 343 Abs. 3 FamFG für unzuständig erklärt und die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, weil die Erblasser ausweislich der Sterbeurkunden nicht deutsche Staatsangehörige gewesen seien und nicht festzustellen sei, dass sich in seinem Gerichtsbezirk Nachlassgegenstände befänden.
Das AG Düsseldorf hat sich mit Beschluss vom 1.3.2012 als für die weitere Bearbeitung unzuständig erklärt, die Sache dem Senat gem. § 5 Abs. 2 FamFG vorgelegt und ausgeführt:
Die beiden Erblasser seien zum Zeitpunkt des Todes keine deutschen Staatsangehörigen gewesen und hätten zum Zeitpunkt des jeweiligen Erbfalles weder Wohnsitz noch Aufenthalt im Inland gehabt. Somit bestimme sich die Zuständigkeit eines deutschen Nachlassgerichts für ein Nachlassverfahren in beiden Fällen nach § 343 Abs. 3 FamFG.
Bei dem hier von Amtswegen durchzuführen Verfahren der Testamentseröffnung (vgl. § 348 FamFG) sei unbeachtlich, ob die letztwillige Verfügung Gültigkeit habe oder - so der Einwand des Jüdischen Nationalfonds e. V Frankfurt im Schreiben vom 3.3.2011 - die Erblasser nach 1980 ein neues Testament errichtet haben.
Beim Nachlassgericht Düsseldorf befänden sich im jetzigen Zeitpunkt erkennbar keine Nachlassgegenstände, so dass eine Zuständigkeit des AG Düsseldorf gem. § 343 Abs. 3 FamFG nicht gegeben sei.
Der letzte inländische Wohnsitz der zuletzt verstorbenen Erblasserin sei zudem Moers gewesen, so dass sich auch hieraus eine Zuständigkeit des AG Düsseldorf nicht herleiten lasse.
Die Sache sei daher in Anlehnung an § 343 Abs. 2 FamFG, unter Beachtung der §§ 348, 350 FamFG, an das AG Berlin Schöneberg abzugeben, da - nach bisheriger gängiger Praxis des bis zum 30.8.2009 geltenden FGG - derartige Fälle beim AG Schöneberg zumindest registriert worden seien, um Entscheidungen unterschiedlicher Nachlassgerichte zu vermeiden.
Von einer Anhörung des Jüdischen Nationalfonds Frankfurt e.V. vor der Abgabe an das AG Schöneberg sei abgesehen worden, da aus dem Schreiben desselben vom 3.3.2011 hervorgehe, dass von dort keinerlei Interesse an der weiteren Durchführung des Verfahrens bestehe.
Ein Fall des § 2 Abs. 1 FamFG liege nicht vor [vgl. Bumiller/Harders 10. Aufl. Anm. 6 zu § 2 FamFG, Satz 4.], ebenso nicht der Fall des § 3 Abs. 2 Satz 1 FamFG, da es sich um ein Amtsverfahren handele. Der Abschluss dieses Verfahrens trete erst mit der Benachrichtigung der Beteiligten ein, die durch das zuständige Nachlassgericht zu erfolgen habe.
II. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts liegen nicht vor; die Vorlage des AG Düsseldorf ist nicht ordnungsgemäß.
1. Ein Bestimmungsfall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 FamFG liegt nicht vor. Denn es ist nicht aus tatsächlichen Gründen ungewiss, welches Gericht für das Verfahren zuständig ist.
a) Ist der Erblasser Ausländer und hatte er zur Zeit des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, ist jedes Gericht, in dessen Bezirk sich Nachlassgegenstände befinden, für alle Nachlassgegenstände zuständig (§ 343 Abs. 3 FamFG).
b) Nach dem eröffneten Testament der Erblasser aus dem Jahr 1980 ist davon auszugehen, dass sich zum damaligen Zeitpunkt - wie dort angegeben - im Bezirk des AG Düsseldorf Nachlassgegenstände in Gestalt zweier Bankkonten befanden. Hieraus kann zwar schon mit Blick auf den Zeitablauf nicht geschlossen werden, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sich die Konten der 2002 und 2004 in Is...