Verfahrensgang
LG Krefeld (Entscheidung vom 24.02.2012) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld vom 24. Februar 2012 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Durch Urteil vom 30. Januar 2001 hat das Landgericht Mönchengladbach gegen den Verurteilten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verhängt. Das Urteil ist am 23. Mai 2001 rechtskräftig geworden. Ab diesem Zeitpunkt hat sich der bereits zuvor inhaftierte Verurteilte in Strafhaft befunden.
Mit Verfügung der Oberbürgermeisterin der Stadt Mönchengladbach vom 18. Dezember 2001 ist er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden. Die Staatsanwaltschaft hat am 12. März 2002 gemäß § 456a StPO von der weiteren Vollstreckung der Strafe abgesehen, geltend ab der Übergabe des Verurteilten zum Zwecke der Abschiebung. Zudem hat sie die Nachholung der Vollstreckung für den Fall angeordnet, dass der Verurteilte freiwillig in die Bundesrepublik zurückkehrt und noch keine Vollstreckungsverjährung eingetreten ist, und hat einen Haftbefehl erlassen. Am 18. März 2002 ist der Verurteilte abgeschoben worden.
Am 16. Januar 2012 ist er im Bundesgebiet angetroffen und aufgrund des Haftbefehls festgenommen worden. Gegen die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe erhebt er Einwendungen und begehrt Entlassung aus der Strafhaft. Die Strafvollstreckungskammer hat die Einwendungen mit dem angefochtenen Beschluss verworfen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde.
I.
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die weitere Vollstreckung ist zulässig.
1. Der Zulässigkeit der Vollstreckung steht § 79 Abs. 1 StGB nicht entgegen. Vollstreckungsverjährung ist bislang nicht eingetreten. Die zehnjährige Verjährungsfrist (§ 79 Abs. 3 Nr. 3 StGB) war noch nicht abgelaufen, als der Verurteilte zum Vollzug der Restfreiheitsstrafe in Haft genommen wurde. Denn während der Teilverbüßung vom 23. Mai 2001 bis zum 18. März 2002 ruhte die Verjährung gemäß § 79a Nr. 3 StGB. Nach dieser Vorschrift ruht die Verjährung, solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird. Verwahrter im Sinne dieser Vorschrift ist auch ein Strafgefangener. Das ergibt sich aus der weiten Fassung der Formulierung und erschließt sich auch aus § 120 Abs. 4 StGB. Dabei ruht die Vollstreckungsverjährung nicht nur bei Verwahrung in anderer Sache, sondern auch bei Vollstreckung von Freiheitsstrafe in derselben Sache (vgl. OLG Hamm 3 Ws 65/08 vom 26. Februar 2008 ≪juris≫; NStZ 1984, 237; OLG Köln 2 Ws 386/04 vom 13. August 2004 ≪juris≫; OLG Stuttgart NStZ 2004, 404; KG Berlin JR 1987, 31; Stree/Sternberg-Lieben, in: Schönke-Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 79a Rdnr. 7; Fischer, StGB, 59. Aufl. 2012, § 79a Rdnr. 5; a. A. Schmid, in: LK-StGB, 12. Aufl. 2008, § 79a Rdnr. 7; van Laak, StV 2005, 296).
Bereits der allgemein gehaltene Wortlaut der Vorschrift zeigt, dass mit jeder behördlich angeordneten Freiheitsentziehung das Ruhen der Verjährung eintreten soll. Eine Einschränkung auf die Verwahrung in anderer Sache ist weder dem Gesetz noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen (vgl. dazu KG Berlin a. a. O., 32). Zudem offenbaren die Ruhenstatbestände des § 79a StGB in der Gesamtschau den Sinn und Zweck der Verjährungsregelung: Wenn die Vollstreckungsbehörde die an sich durchführbare Vollstreckung unterlässt, ist es gerechtfertigt, die Vollstreckung der Strafe durch Zeitablauf entfallen zu lassen. An diesem Anknüpfungspunkt für die Verjährung fehlt es jedoch, wenn die Vollstreckungsbehörde an der Durchführung der Vollstreckung gehindert ist oder aber sogar die Vollstreckung betreibt. Deshalb ordnet das Gesetz in diesen Fällen das Ruhen der Verjährung an.
Sonach konnte die zehnjährige Verjährungsfrist effektiv erst beginnen, nachdem der Verurteilte am 18. März 2002 aus der Haft entlassen worden war. Bei der Festnahme am 16. Januar 2012 war die Frist noch nicht abgelaufen und ruht seither gemäß § 79a Nr. 3 StGB erneut.
2. Soweit der Verurteilte meint, dass “davon ausgegangen werden muss„, er habe die Belehrung nicht verstanden, die ihm die Justizvollzugsanstalt Willich I ausweislich des von ihm unterzeichneten Dokuments am 15. März 2002 gemäß § 456a Abs. 2 Satz 4 StPO erteilt hat, wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Fundstellen