Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentum: Modernisierende Instandsetzungsmaßnahme; Ermessensspielraum der Eigentümergemeinschaft bei Sanierungsalternativen. Wohnungseigentümergemeinschaft
Leitsatz (amtlich)
Die Sanierung einer durchfeuchteten Fassade unter erstmaliger Aufbringung einer Wärmedämmung kann eine modernisierende Instandsetzungsmaßnahme darstellen.
Kommen mehrere gleichermaßen erfolgversprechende Sanierungsmaßnahmen in Betracht, steht der Eigentümergemeinschaft bei der Auswahl ein Ermessensspielraum zu.
Normenkette
WEG § 22 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 14.01.2000; Aktenzeichen 6 T 719/98) |
AG Mettmann (Aktenzeichen 7 II a 24/96 WEG) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1 trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird – auch für das Beschwerdeverfahren – auf 100.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 bilden die im Rubrum näher bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Verwalterin die Beteiligte zu 3 ist. An den inneren Wand- und Deckenflächen des Hauses S … straße … welches zu der genannten Wohnungseigentumsanlage gehört, traten in den letzten Jahren Nässeschäden auf. Nachdem der von der Wohnungseigentümergemeinschaft entsprechend beauftragte Architekt P … am 28.6.1995 ein Gutachten über die Ursächlichkeit der Schäden und Erforderlichkeit der Sanierung der Gebäudefassade erstattet hatte, beschloss die Wohnungseigentümergemeinschaft in der Eigentümerversammlung vom 20.9.1995 mehrheitlich, die Nordseite vom Eingang bis zur Nordwestecke und die gesamte Westseite einschließlich Travertinfassade des Hauses S … straße … durch ein Wärmedämm-Verbundsystem mit Flachverblendern (Klinkerimitat) zu sanieren. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 8.12.1995 beschlossen die Wohnungseigentümer unter Aufhebung des zuvor genannten Beschlusses, die Nordseite vom Eingang bis zur Nordwestecke sowie die gesamte Westseite einschließlich der Travertinfassade des Hauses S …-straße … durch eine Erneuerung des Verblendmauerwerkes unter Einschluss einer Wärmedämmung zu sanieren.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 8.3.1996 faßten die Wohnungseigentümer mehrheitlich den folgenden Beschluss über die Sanierung der Fassade:
„Der Beschluss vom 8.12.1995, Tagesordnungspunkt 6, wird mit Ausnahme der damals beschlossenen Sonderumlage wieder aufgehoben.
Die Nordseite vom Eingang bis zur Nordwestecke und die gesamte Westseite einschließlich der Travertinfassade des Hauses S … str. … sollen durch ein Wärmedämm-Verbundsystem mit Flachblendern (Klinkerimitat) saniert werden … .”
Der Beteiligte zu 1 hat diesen Beschluss im vorliegenden Verfahren angefochten. Er macht geltend, bei der beschlossenen Sanierungsmaßnahme handele es sich um eine bauliche Veränderung, die nur einstimmig beschlossen werden könne. Im übrigen sei die Haltbarkeit der vorgesehenen Maßnahme zweifelhaft; die Verkleidung der Fassade mit einem Wärmedämm-Verbundsystem habe nur eine Lebenserwartung von ca. 30 Jahren, während bei einer Neuerstellung einer Klinkerwand eine Lebensdauer von ca. 90 Jahren gegeben sei.
Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens den angefochtenen Beschluss für ungültig erklärt. Das Landgericht hat den Beschluss auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 aufgehoben und den Antrag auf Ungültigerklärung des Beschlusses der Eigentümer Versammlung vom 8.3.1996 zu TOP 7 „Fassadensanierung Schlüterstr. 25” zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde. Die Beteiligten zu 2 sind dem Rechtsmittel entgegengetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 bleibt in der Sache ohne Erfolg, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Sinne von §§ 27 FGG, 550 ZPO.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, bei der am 8.3.1996 zu TOP 7 beschlossenen Sanierungsmaßnahme handele es sich nicht um eine bauliche Veränderung, die nur einstimmig beschlossen werden könne. Der Mehrheitsbeschluss sei ausreichend, denn die beschlossene Maßnahme diene der ordnungsgemäßen Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums; auch bei einer über die bloße Wiederherstellung des bisherigen Zustands hinausgehenden Maßnahme handele es sich um eine Instandsetzung, wenn sie die technisch bessere und wirtschaftlich sinnvollere Lösung zur Behebung eines Mangels darstelle. Eine solche modernisierende Instandsetzung könne mehrheitlich beschlossen werden. Dass an dem in Rede stehenden Gebäude Feuchtigkeitsschäden aufgetreten sind und deshalb eine Sanierung der Fassade erforderlich sei, stehe bereits aufgrund des Gutachtens des Architekten P … fest und sei auch von dem Beteiligten zu 1 nicht in Frage ges...