Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Verfahrensgang
AG Langenfeld (Aktenzeichen 17 UR II 38/90 WEG) |
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 70/91) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß und der Beschluß des Amtsgerichts Langenfeld vom 17. Dezember 1990 werden teilweise abgeändert.
Der Beschluß der Wohnungseigentümer vom 30. Mai 1990 zu TOP 2 wird für ungültig erklärt, soweit der Verwalterin auch hinsichtlich der Position BK-Hauswartkosten in der Jahresabrechnung für 1989 Entlastung erteilt worden ist. Im übrigen wird der Antrag der Beteiligten zu 1, die Beschlüsse zu TOP 2 für unwirksam zu erklären, zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligte zu 1 zu 2/3, die übrigen Beteiligten zu 1/3
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 13.000 DM.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 bis 61 und die Verwalterin streiten über die Wirksamkeit des in der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 30. Mai 1990 unter TOP 2 gefaßten Beschlusses, der wie folgt lautet:
Die von der Firma … vorgelegte Gesamt- und Einzelabrechnung für 1989 wurde mehrheitlich angenommen.
Dem Verwalter und dem Verwaltungsbeirat wurde 1989 Entlastung erteilt.
Die Verrechnung der Abrechnungsergebnisse aus den Einzelabrechnungen für 1989 erfolgt zum 1.6.1990.
Die Beteiligte zu 1 hat beantragt,
den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 30.5.1990, TOP 2 für ungültig zu erklären, soweit er sich auf die Positionen BK-Hauswartkosten (51.255,18 DM gesamt) und Prozeßkosten … (5.726,26 DM gesamt) bezieht.
Sie hat dazu vorgetragen, die Verwalterin habe unter Mißachtung der in dem Verwaltervertrag getroffenen Regelungen an den Hauswart ein übertarifliches Entgelt gezahlt. In der Position Prozeßkosten seien die Kosten für einen völlig überflüssigen Prozeß mit einem früheren Miteigentümer enthalten, der notwendig geworden sei, weil die Verwalterin wiederum Bestimmungen des Verwaltervertrages nicht beachtet habe.
Die übrigen Beteiligten sind dem entgegengetreten. Sie haben insbesondere darauf hingewiesen, die Beteiligte zu 1 habe lediglich die Genehmigung der Jahresabrechnung angefochten, die aber nicht zu beanstanden sei, nicht dagegen die der Verwalterin erteilte Entlastung.
Das Amtsgericht hat dem Antrag insgesamt stattgegeben.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 bis 62 hat das Landgericht zurückgewiesen.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts wenden sich die Beteiligten zu 2 bis 62 mit der sofortigen weiteren Beschwerde, mit der sie weiterhin die Zurückweisung des Antrags der Beteiligten zu 1 begehren.
Die Beteiligte zu 1 ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 45 WEG, 27, 29, 22 FGG). In der Sache ist sie teilweise begründet, denn die Entscheidung des Landgerichts hält der dem Senat obliegenden rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand (§§ 27 FGG, 550 ZPO).
Das Landgericht hat ausgeführt, der Antrag der Beteiligten zu 1, den unter TOP 2 gefaßten Beschluß mit der im Antrag gemachten Einschränkung für ungültig zu erklären, erfasse sowohl die Jahresabrechnung für 1989 als auch die der Verwalterin und dem Verwaltungsbeirat erteilte Entlastung. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Begründung des Antrags. Die Beteiligte zu 1 wolle nämlich erreichen, daß die beiden angegriffenen Positionen nicht in die Jahresabrechnung für 1989 aufgenommen werden, sondern von der Verwalterin als Verursacherin zu tragen seien. Im übrigen führe eine ansonsten gebotene Auslegung bei verständiger Würdigung des Begehrens der Beteiligten zu 1 zum Ergebnis, daß sie sowohl eine Überprüfung der Jahresabrechnung hinsichtlich der genannten Positionen als auch zugleich eine Überprüfung der der Verwalterin erteilten Entlastung begehre.
Das Amtsgericht habe sowohl die Jahresabrechnung für 1989 als auch die Entlastung der Verwalterin und des Verwaltungsbeirats bezüglich der beiden Positionen zu Recht für unwirksam erklärt, denn die Verwalterin habe in beiden Fällen nicht ordnungsgemäß gehandelt. Die richterliche Überprüfung der Jahresabrechnung erstrecke sich – entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 62 – auch nicht allein darauf, ob die Abrechnung eine geordnete Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben in dem betreffenden Jahr enthalte, sondern umfasse auch die materiell-rechtliche Überprüfung einzelner oder sämtlicher Positionen der Jahresabrechnung, wenn ein einzelner Wohnungseigentümer dies begehre, weil ansonsten die in der Einzelabrechnung für die einzelnen Wohnungseigentümer festgelegten Abrechnungsbeträge für ihn verbindlich würden.
Diese Erwägungen des Landgerichts begegnen zum Teil durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1.
Zutreffend ist allerdings die Auffassung des Landgerichts, die Beteiligte zu 1 habe mit ihrem Antrag sowohl den Beschluß hinsichtlich der Jahresabrechnung als auch der Entlastung der ...