Verfahrensgang
LG Duisburg (Beschluss vom 22.04.1996; Aktenzeichen 24 T 98/96) |
AG Oberhausen (Aktenzeichen 6 VI 427/95) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Der Antrag der Beteiligten zu 1) auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die 2. und 3. Instanz wird abgelehnt.
Die den übrigen Beteiligten in diesem Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Auslagen werden der Beteiligten zu 1) auferlegt.
Geschäftswert 3. Instanz: 150.000.– DM
Tatbestand
I.
Der am 28.10.1946 geborene Erblasser, der für den 26.5.1995 seine Eheschließung mit der Antragstellern geplant hatte, ist am 23.5.1995 an einer Lungenembolie verstorben, nachdem er Ende Januar 1995 wegen einer Darmerkrankung ins Krankenhaus eingeliefert worden war und Ende Februar einen Schlaganfall mit einer Halbseitenlähmung rechts erlitten hatte.
Er hatte durch handschriftliches Testament vom 20. 3. 1993 seine – am 7.2.1995 verstorbene – Mutter als Vorerbin, seinen Bruder zum Nächerben eingesetzt und die Beteiligte zu 3) mit Vermächtnissen bedacht. Der Bruder des Erblassers und die Beteiligte zu 1) haben Erbscheinsanträge gestellt; der Vater des Erblassers hat einen Antrag vom 19.7.1995 inzwischen zurückgenommen.
Die Antragstellerin stützt ihren Antrag auf eine mit „Gemeinschaftliches Testament” überschriebene handschriftliche Urkunde, die das Datum vom 26.5.1995 sowie die Unterschriften „R. W.” und „K. W.” trägt und eine gegenseitige Erbeinsetzung enthält. Sie hat geltend gemacht, der Erblasser habe dieses Testament am 21. bzw. am 14.5.1995 im Beisein von Zeugen geschrieben und unterschrieben, wobei sie ihm die Hand geführt habe.
Das Amtsgericht hat nach Vernehmung von Zeugen und Anhörung der Beteiligten den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen, weil ein gemeinschaftliches Testament nach § 2267 BGB unwirksam und die Umdeutung in ein Einzeltestament des Erblassers ausgeschlossen sei, weil dieser die Urkunde nicht feststellbar eigenhändig geschrieben und unterschrieben habe (§ 2247 BGB).
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das Landgericht als unbegründet zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) hat weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie zugleich um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die 2. und 3. Instanz nachsucht.
Entscheidungsgründe
II.
Das an sich zulässige Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) bleibt ohne Erfolg. Die den Beschluß des Amtsgerichts bestätigende Beschwerdeentscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 FGG). Deshalb kann der Antragstellerin mangels hinreichender Erfolgsaussicht Prozeßkostenhilfe für die Rechtsmittelinstanzen nicht bewilligt werden (§§ 14 FGG, 114 ZPO).
1.) Ein gemeinschaftliches Testament kann – in den Formen des § 2267 BGB – nach § 2265 BGB nur von Ehegatten errichtet werden; die Testierenden müssen zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung in einer gültigen Ehe leben. Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllt worden.
2.) Auch die Möglichkeit einer Umdeutung in eine wirksame einseitige Verfügung des Erblassers zugunsten der Beteiligten zu 1) haben Amts- und Landgericht mit Recht verneint.
a) Ob Verfügungen noch nicht verheirateter Personen in einem als solchem nichtigen gemeinschaftlichen Testament nach § 140 BGB als Einzeltestament aufrechterhalten werden können, hängt zunächst davon ab, ob die Verfügung – bei Umdeutung – die vom Gesetz vorgeschriebene Form einer einseitigen letztwilligen Verfügung erfüllt (§ 2247 BGB). Von der Einhaltung gesetzlicher Formvorschriften kann nicht aus Billigkeitsgründen abgewichen werden. Damit scheidet die Umdeutung der Verfügungen eines Beteiligten, der das von dem anderen Beteiligten formgerecht errichtete gemeinschaftliche Testament gemäß § 2267 BGB nur mitunterzeichnet hat, von vornherein aus.
Die Feststellungslast für die Echtheit und Eigenhändigkeit trägt derjenige, der Rechte aus der Urkunde herleiten will (BayObLG FamRZ 1985, 837).
Im vorliegenden Fall haben Amts- und Landgericht mit Recht angenommen, daß nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, den Begleitumständen, nach den Zeugenaussagen und der Darstellung der Beteiligten wenig für die Annahme spricht, daß der Erblasser selbst – wenn auch mit Unterstützung durch die Beteiligte zu 1) – die gesamte Urkunde eigenhändig geschrieben und auch noch unterzeichnet hat.
Die von der Beteiligten zu 1) – nach eigenen Angaben – nachträglich gefertigte Reinschrift der Urkunde belegt eindrucksvoll, daß auch das Original dem handschriftlichen Duktus der Antragstellerin und nicht der für den Erblasser charakteristischen Handschrift entspricht.
Unter diesen Umständen kann auch durch ein Sachverstärdigengutachten nicht der hinreichend gesicherte Beweis geführt werden, daß der Erblasser der Autor dieser Schriftzüge sein muß.
Die vom Amtsgericht vernommenen Zeugen haben sich nich sicher festgelegt, ob der Erblasser seinerzeit nur – mit Unterstützung – eine Unterschrift geleistet oder auch den Text der Urkunde geschrieben habe. Unter diesen Umständen hat das...