Leitsatz (amtlich)
1. Die Darlegungs- und Beweislast für den Abschluss eines Anwaltsvertrags trägt derjenige, der aus dem Vorliegen des Anwaltsvertrags für sich günstige Rechtsfolgen herleitet, also der Mandant, wenn er von einem Rechtsanwalt Schadensersatz verlangt.
2. Der Mandant muss darlegen und beweisen, dass ein Anwaltsvertrag oder ein gleichstehendes vertragsähnliches Verhältnis zustande gekommen ist, das nach seinem Inhalt und Umfang die anwaltliche Pflicht auslöst, an deren Verletzung der Schadensersatzanspruch geknüpft wird.
3. Der fehlerhaft unterlassene Rat des Rechtsanwalts, seine Mandantin (Hebamme) solle dem Arbeitgeber ihre Arbeitsleistung anbieten, ist nicht kausal für verlorene Gehaltsansprüche, wenn der Arbeitgeber mangels Leistungsfähigkeit der Mandantin nicht in Annahmeverzug geraten konnte.
Normenkette
BGB §§ 675, 611, 280, 294, 297
Verfahrensgang
LG Krefeld (Urteil vom 23.12.2010; Aktenzeichen 3 O 214/09) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.12.2010 verkündete Teilurteil der 3. Zivilkammer des LG Krefeld wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 32.506,84 EUR
Gründe
Das Rechtsmittel der Klägerin bleibt ohne Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das LG hat die Klage gegen die Beklagte zu 2. zu Recht abgewiesen. Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine der Klägerin günstigere Entscheidung.
I. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 19.8.2011. Dort hat er im Wesentlichen ausgeführt:
1. Das LG hat zulässigerweise ein Teilurteil nach § 301 ZPO gegen die Beklagte zu 2. erlassen.
Zwar spaltet ein Teilurteil den Prozess in zwei selbständige Teile. Es darf daher nur ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht (BGH NJW-RR 2003, 1002 m.w.N.; OLG Düsseldorf MDR 2008, 775 m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn die Klage über einen Anspruch gegen mehrere Personen erhoben wird (BGH NJW-RR 2003, 1002; NJW 1999, 1035).
Diese Grundsätze gelten jedoch nicht, wenn - wie im Streitfall - über das Vermögen eines einfachen Streitgenossen das Konkurs- oder Insolvenzverfahren eröffnet und deshalb gem. § 240 ZPO das Verfahren insoweit unterbrochen worden ist. In diesen Fällen ist es trotz der jeweils offen liegenden Gefahr, dass bei Aufnahme des durch den Konkurs bzw. die Insolvenz unterbrochenen Verfahrens eine abweichende Entscheidung ergehen könnte, stets zulässig, gem. § 301 ZPO ein Teilurteil zu erlassen (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1002; BGHZ 148, 214, 216; NJW 1988, 2113; NJW 1987, 2367, 2368). Denn die Unterbrechung, deren Dauer ungewiss ist, führt zu einer faktischen Trennung der Verfahren. Sie endet, wenn das Verfahren nicht nach den für das Konkurs- oder Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen wird, erst dann, wenn das Konkurs- oder Insolvenzverfahren beendet ist. Dieses Verfahren kann sich in Einzelfällen viele Jahre lang hinziehen. Ob und gegebenenfalls wann eine Aufnahme des Verfahrens erfolgt, ist in aller Regel nicht voraussehbar. Die übrigen Streitgenossen haben keine prozessuale Möglichkeit, die Aufnahme des Verfahrens und damit auch den Fortgang des Prozesses insgesamt zu bewirken. Es wäre mit dem Anspruch der übrigen Prozessbeteiligten auf einen effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar, wenn die Unterbrechung des Verfahrens eine Entscheidung nur deshalb nachhaltig verzögern würde, weil die abstrakte Gefahr einer widersprüchlichen Entscheidung nach einer eventuellen Aufnahme des Verfahrens besteht (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1002).
2. Das LG hat die Klage auch zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schadensersatz aus anwaltlicher Pflichtverletzung gem. § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 611, 675 BGB gegen die Beklagte zu 2. nicht schlüssig dargelegt.
a) Die Klägerin hat bereits die von ihr behauptete Beauftragung der Beklagten zu 1. mit der Durchsetzung ihrer Gehalts- und Weiterbeschäftigungsansprüche nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
Die Darlegungs- und Beweislast für den Abschluss eines Anwaltsvertrags trägt derjenige, der aus dem Vorliegen des Anwaltsvertrags für sich günstige Rechtsfolgen herleitet. Deshalb muss der Mandant, der von einem Rechtsanwalt Schadensersatz verlangt, darlegen und beweisen, dass ein Anwaltsvertrag oder ein gleichstehendes vertragsähnliches Verhältnis zustande gekommen ist, das nach seinem Inhalt und Umfang die anwaltliche Pflicht auslöst, an deren Verletzung der Schadensersatzanspruch geknüpft wird (BGH NJW 1994, 1472, 1474; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rz. 103). Bei einem Haftungssachverhalt muss der Mandant in Abgrenzung zur Gefälligkeit nicht nur nachweisen, dass der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausgeübt hat, die von der Sache her allgemein Gegenstand anwaltlicher Beratung oder Interessenvertretung sein kann. Der Mandant muss auch be...