Leitsatz (amtlich)
Zur Einleitung eines Zwangsverfahrens gemäß §§ 14 HGB, 388 ff. FamFG auf Antrag einer Gruppe von Aktionären gegen den aktienrechtlichen Sonderprüfer, mit dem Ziel, die diesem gemäß § 145 Abs. 6 Satz 3 AktG obliegende Pflicht zur Einreichung des - ggf. mit Blick auf ein Geheimhaltungsinteresse in Teilen geschwärzten - unterzeichneten Prüfungsberichts beim Handelsregister durchzusetzen, um den Bericht einsehen zu können (hier: maßgeblich am voraussichtlichen Verfahrensausgang sich orientierende Ermessensentscheidung über die Kosten nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache wegen Entbehrlichkeit der zwangsweise Durchsetzung der dem aktienrechtlichen Sonderprüfer obliegenden Pflicht zur Vorlage eines Prüfberichts beim Handelsregister nach Einreichung seines unterschriebenen Berichts gemäß § 145 Abs. 6 Satz 3 AktG).
Normenkette
HGB § 14; FamFG § 24 Abs. 1, § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 1, §§ 81, 83 Abs. 2 Alt. 1, § § 388 ff.; AktG § 142 Abs. 2, § 145 Abs. 4, 6 S. 3
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Beschluss vom 13.05.2014; Aktenzeichen HRB) |
Tenor
Die Kosten des Verfahrens fallen den Beteiligten zu 1. bis 3. zur Last.
Geschäftswert: 5.000,-- EUR.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 4. wurde mit Beschluss des LG Düsseldorf vom 14.8.2009 - Az.: 31 O 38/09 (AktE) - aufgrund eines Minderheitenvotums einer Gruppe von Aktionären, zu denen auch die Beteiligten zu 1. bis 3. zählten, zum aktienrechtlichen Sonderprüfer der D. AG (I.) bestellt. Zu seinen Aufgaben gehörte es zu prüfen, inwieweit einzelnen Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates im Zusammenhang mit den Vorgängen, die zu der Schieflage der Gesellschaft während der Finanzmarktkrise geführt hatten, Pflichtverletzungen durch aktives Handeln oder Unterlassen zur Last zu legen waren.
Im September 2010 wandte sich der Beteiligte zu 4. an das AG - Registergericht - Düsseldorf und wies darauf hin, dass der von ihm zu erstellende Bericht sämtliche Tatsachen enthalten müsse, deren Kenntnis die Hauptversammlung zur Beurteilung des Vorgangs benötige. Dies schließe auch solche Tatsachen mit ein, durch deren Bekanntwerden der I. oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen ein nicht unerheblicher Nachteil entstehen könne. Der Vorstand der I. habe daher die gesetzliche Möglichkeit, zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Bank beim zuständigen LG in Düsseldorf zu beantragen, dass bestimmte Tatsachen nicht in den Sonderprüfungsbericht aufgenommen werden dürften, sofern diese nicht zur Darlegung von Unredlichkeiten oder groben Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung unerlässlich seien (sog. "Schwärzungsverfahren"). Diese Möglichkeit des Vorstandes werde unterlaufen, wenn der Sonderprüfungsbericht gleichzeitig mit seiner Einreichung beim Vorstand der I. auch dem Handelsregister vorgelegt werde, da er dort grundsätzlich von jedermann eingesehen werden könne. Um dieses Ergebnis zu vermeiden, schlug der Beteiligte zu 4. dem Registergericht vor, dass dieses zwar den Sonderprüfungsbericht gleichzeitig mit dem Vorstand der I. erhalten, ihn jedoch danach so lange unter Verschluss halten solle, bis eine als angemessen betrachtete Frist von drei Wochen verstrichen sei, innerhalb derer der Vorstand der I. prüfen könne, ob er ein Schwärzungsverfahren einleiten werde oder nicht. Sei dies nicht der Fall, so könne der Sonderprüfungsbericht nach Fristablauf zur Einsichtnahme freigegeben werden; anderenfalls solle er bis zum rechtskräftigen Abschluss des Schwärzungsverfahrens zurückgehalten werden. Dieser Vorgehensweise stimmte das Registergericht zu.
Am 28.2.2014 setzte der Beteiligte zu 4. das Registergericht davon in Kenntnis, dass er den Prüfungsauftrag vollständig ausgeführt und seinen Abschlussbericht beim Vorstand der I. eingereicht habe, dem er angesichts des Umfangs des Berichts von mehr als 1.000 Seiten eine Frist von sechs statt der zunächst für angemessen gehaltenen drei Wochen zur Prüfung der Frage eingeräumt habe, ob ein Schwärzungsverfahren anhängig gemacht werden solle oder nicht. Abweichend von der im September 2010 abgestimmten Verfahrensweise beabsichtige er zudem auch nicht, seinen Bericht dem Registergericht vorzulegen, bevor entweder der Vorstand der I. nach Fristablauf auf die Durchführung eines Schwärzungsverfahrens verzichtet habe oder ein solches rechtskräftig abgeschlossen sei. Dies habe er sowohl dem zuständigen LG als auch dem Vorstand der I. in gleicher Weise mitgeteilt. Das Registergericht nahm diese Abweichungen vom ursprünglich abgesprochenen Verfahren als vertretbar hin und ersuchte den Beteiligten zu 4. um eine zeitnahe Unterrichtung über die etwaige Einleitung des Schwärzungsverfahrens.
Am 17.4.2014 beantragte der Vorstand der I. beim LG Düsseldorf die Entfernung bestimmter Tatsachen aus dem Sonderprüfungsbericht. Dies wurde den Beteiligten zu 1. bis 3. mitgeteilt, nachdem sie sich am 4.4.2014 mit einer Sachstandsanfrage an das LG Düsseldorf gewandt hatten. Da sie mit der ihnen auf diese Weise bekannt gewordenen Begründung des Beteiligten zu ...