Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge (vorläufigen) Erfolg.
II.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Sie ist lückenhaft und weist damit einen Rechtsfehler auf (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, § 337 Rn. 26 ff.).
Der Umstand, dass der Geschädigte den Angeklagten bei einer Wahllichtbildvorlage im Ermittlungsverfahren "zu 80 % wiedererkannt" hat (UA S. 3), stellt - was auch die Sicht des Amtsgerichts gewesen zu sein scheint - eine sichere Identifizierung als Täter nicht dar. Seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten hat es daher offensichtlich darauf gestützt, dass der Geschädigte den Angeklagten in der Hauptverhandlung "sogar zu 100 % wiedererkannt" hat (UA S. 4). Allerdings endet die Beweiswürdigung zur eigentlichen Identifizierung des Angeklagten bereits mit diesem Hinweis. Der deutliche Zuwachs der Sicherheit des Geschädigten bei seiner Wiedererkennung in der Hauptverhandlung ist jedoch gerade vor dem Hintergrund des zu diesem Zeitpunkt beinahe zweijährigen Zurückliegens der Tat nicht ohne weiteres nachvollziehbar und hätte deshalb näherer Erläuterung bedurft. Nicht ausgeschlossen werden kann daher, dass sich hier die in den Fällen des wiederholten Wiedererkennens bestehende Gefahr der unbewussten Orientierung an den im Ermittlungsverfahren vorgelegten Lichtbildern realisiert hat (vgl. dazu im Einzelnen Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 58 Rn. 13; BGH NStZ 1996, 350). Auch hierzu hätte sich das Amtsgericht deshalb äußern müssen.
Die Beweiswürdigung wird somit in einer neuen Hauptverhandlung wiederholt werden müssen. Mit Blick auf den in den Urteilsgründen anklingenden Tathintergrund (Werfen von Gegenständen, möglicherweise Eiern, auf ein am Tatort befindliches Haus) erscheint ein Tatnachweis gegenüber dem Angeklagten nicht ausgeschlossen. Der von der Verteidigung begehrte Freispruch durch den Senat kommt daher nicht in Betracht.
Das Vorliegen und insbesondere die Vollendung der im angefochtenen Urteil bejahten Nötigung werden bei neuer Verhandlung sorgfältig zu prüfen sein.
Fundstellen
Haufe-Index 9254266 |
DAR 2016, 215 |