Entscheidungsstichwort (Thema)
Umgangsrecht: Besuchskontakt des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit einem minderjährigen Kind. Zwangsgeldandrohung gegen den betreuenden Elternteil zur Herbeiführung des Umgangs
Leitsatz (redaktionell)
Von der Androhung eines Zwangsgeldes gegen die Mutter zwecks Herbeiführung von Umgangskontakten des 11 Jahre alten Kindes mit dem Vater ist abzusehen, wenn die Kontakte nicht ausschließlich vom Willen der Mutter abhängen, sondern an der nachhaltig ablehnenden Haltung des Kindes scheitern.
Normenkette
BGB § 1684; FGG § 33
Verfahrensgang
AG Rheinberg (Beschluss vom 14.11.2008) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengerichts - Rheinberg 14.11.2008 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Antragsgegnerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. in R. für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit Rücksicht auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin werden monatliche Raten i.H.v. 75 EUR festgesetzt, zahlbar ab Mai 2009.
Gründe
I. Der Antragsteller ist der Vater von F., der seit der Trennung der Parteien im Jahr 2000 bei seiner Mutter, der Antragsgegnerin, lebt. Am 25.10.2000 ist es vor dem AG Duisburg zu einem Vergleich betreffend den Umgang des Antragstellers mit F. gekommen. Der Antragsteller ist durch das AG Duisburg am 30.1.2001 - rechtskräftig seit dem 21.5.2002 - wegen Körperverletzung ggü. der Antragsgegnerin zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden. Die Ehe der Parteien ist durch Urteil des AG Duisburg vom 10.10.2001 geschieden worden. Die Klägerin zog mehrfach mit F. um, zunächst ins E. und Mitte 2006 nach K.. Durch Beschluss des AG Lingen (Ems) vom 11.2.2004 ist der Antragsgegnerin gem. § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB die alleinige elterliche Sorge übertragen worden. Gleichzeitig ist der Antrag des Antragstellers auf alleinige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurückgewiesen worden. Am 3.3.2004 ist durch das AG Lingen eine Umgangsregelung erfolgt, modifiziert durch Beschluss vom 28.1.2005. Weihnachten 2006 fand der letzte regelmäßige Umgangskontakt statt. Am 9.5.2007 gab es einen begleiteten Umgang.
Der Antragsteller hat beantragt:
Der Antragsgegnerin wird gem. § 33 FGG ein Zwangsgeld in Höhe bis zu 25.000 EUR angedroht für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das dem Antragsteller durch Beschluss des AG Lingen vom 3.3.2004, 20 F 1157/03 UG, ergänzt durch Beschluss des AG Lingen vom 28.1.2005, 20 F 1230/04 UG, eingeräumte Umgangsrecht mit seinem Sohn F. an jedem 1. und 3. Wochenende des Monats jeweils von samstags 9:30 Uhr bis sonntags 18:00 Uhr, über jeweils die Hälfte der Schulferien sowie jeweils am 2. Feiertag aller großen Feiertagen von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Das AG hat Beweis erhoben durch Beweisbeschluss vom 10.9.2007. Die Sachverständigen R. hat in ihrem schriftlichen Gutachten vom 18.4.2008 einen Umgangsausschluss empfohlen. Das AG hat den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der weiterhin behauptet, die unter dem 28.1.2005 beschlossene Umgangsregelung diene F. Wohl am besten. Die Antragsgegnerin übe ihre Erziehungsrolle durch Beeinflussung und Instrumentalisierung des Kindes missbräuchlich aus. Es sei eine neue Begutachtung erforderlich, da die Sachverständige diesen Komplex gar nicht untersucht habe. Jedenfalls sei das Gutachten nachzubessern.
II. Die Beschwerde ist gem. § 19 FGG zulässig, aber unbegründet.
Die Entscheidung des AG, von der Androhung eines Zwangsgeldes abzusehen, ist nicht ermessensfehlerhaft, auch wenn das pflichtgemäße Ermessen dann eingeschränkt ist, wenn - wie hier - mit der zu vollstreckenden Anordnung das Recht des nicht sorgeberechtigten Elternteils auf persönlichen Umgang mit seinem Kind verfolgt werden soll (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FG, 15. Aufl., § 33 Rz. 22). Die Voraussetzungen für die Androhung eines Zwangsgeldes nach § 33 Abs. 3 S. 1 FGG sind nicht gegeben.
Zwar liegen mit den Beschlüssen des AG Lingen vom 3.3.2004 und 28.1.2005 formal vollzugsfähige gerichtliche Verfügungen vor. Der Antragsgegnerin ist durch die Beschlüsse betreffend die Umgangsregelung des Antragstellers mit dem gemeinsamen Sohn die Verpflichtung auferlegt worden, eine bestimmte Handlung vorzunehmen. Aus der Zubilligung des Umgangsrechts für den Antragsteller folgt, dass die Antragsgegnerin das Kind zur Ausübung dieses Umgangs bereit halten muss.
Jedoch ist vorliegend nicht zu sehen, dass die Vollziehung dieser Handlung (und damit die Durchführung des Umgangsrechts) ausschließlich vom Willen der Antragsgegnerin abhängt, was aber in § 33 Abs. 1 S. 1 FGG für die Vollstreckung der Handlungsverpflichtung vorausgesetzt wird. Die Androhung eines Zwangsgeldes gem. § 33 FGG ist nicht geboten, wenn nicht ersichtlic...