Leitsatz
Geschiedene Eheleute stritten um das Umgangsrecht des Vaters mit dem minderjährigen Sohn der Parteien, der seit der Trennung seiner Eltern im Jahre 2000 bei seiner Mutter lebte. Die Ehe der Parteien war durch Urteil vom 10.10.2001 geschieden worden. Durch Beschluss des AG vom 11.2.2004 war der Kindesmutter die alleinige elterliche Sorge übertragen und gleichzeitig der Antrag des Vaters auf alleinige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurückgewiesen worden. Am 3.3.2004 war durch das AG eine Umgangsregelung erfolgt, die durch Beschluss vom 28.1.2005 modifiziert wurde. Weihnachten 2006 fand der letzte regelmäßige Umgangskontakt statt. Am 9.5.2007 wurde ein begleiteter Umgang durchgeführt.
Der Kindesvater hat beantragt, gegen die Mutter gemäß § 33 FGG ein Zwangsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die erstinstanzlichen Beschlüsse vom 3.3.2004 und 28.1.2005 anzudrohen.
Das AG hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Sachverständige empfahl in ihrem schriftlichen Gutachten vom 18.4.2008 einen Umgangsausschluss.
Sodann hat das AG den Antrag des Vaters zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss wandte er sich mit der Beschwerde, die sich als unbegründet erwies.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG kam zu dem Ergebnis, die Entscheidung des AG, von der Androhung eines Zwangsgeldes abzusehen, sei nicht ermessensfehlerhaft, auch wenn das pflichtgemäße Ermessen dann eingeschränkt sei, wenn - wie hier - mit der zu vollstreckenden Anordnung das Recht des nicht sorgeberechtigten Elternteils auf persönlichen Umgang mit seinem Kind verfolgt werden solle (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FG, 15. Aufl., § 33 Rz. 22).
Die Voraussetzungen für die Androhung eines Zwangsgeldes ach § 33 Abs. 3 S. 1 FGG seien nicht gegeben.
Zwar lägen mit den Beschlüssen des AG vom 3.3.2004 und 28.1.2005 formal vollzugsfähige gerichtliche Verfügungen vor. Der Antragsgegnerin sei durch die Beschlüsse betreffend die Umgangsregelung des Antragstellers mit dem gemeinsamen Sohn die Verpflichtung auferlegt worden, eine bestimmte Handlung vorzunehmen. Aus der Zubilligung des Umgangsrechts für den Antragsteller folge, dass die Antragsgegnerin das Kind zur Ausübung dieses Umgangs bereithalten müsse.
Vorliegend sei jedoch nicht zu sehen, dass die Vollziehung dieser Handlung ausschließlich vom Willen der Antragsgegnerin abhänge, was aber in § 33 Abs. 1 S. 1 FGG für die Vollstreckung der Handlungsverpflichtung vorausgesetzt werde. Die Androhung eines Zwangsgeldes gemäß § 33 FGG sei nicht geboten, wenn nicht ersichtlich sei, dass der betreuende Elternteil mit erzieherischen Mitteln noch auf das Kind einwirken könne, um dessen ablehnende Haltung ggü. den Umgangskontakten zu überwinden. Das sei hier der Fall. Der Sohn sei mittlerweile 11 Jahre alt, so dass seinem nachvollziehbaren Willen bei der Umgangsregelung eine erhebliche Bedeutung zukomme (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 624, 625; FamRZ 2005, 1698, 1700).
Er habe den festgelegten Umgang entsprechend den Beschlussvorgaben nachhaltig abgelehnt. Seine bei der amtsgerichtlichen Anhörung am 22.3.2007 geäußerte Ablehnung, den Vater aktuell nicht sehen zu wollen, habe er in der Folgezeit konsequent wiederholt. Anlässlich des begleiteten Umgangs am 9.5.2007 habe er nach der unwidersprochen gebliebenen Auskunft des Jugendamtes bestimmend und nachdrücklich erklärt, dass er keine festgelegten Umgangstermine wünsche. Auch ggü. der Sachverständigen habe er sich explizit und vehement geweigert, Umgang mit dem Vater zu haben. Diese Verweigerung sei nicht nur vorgegeben, sondern schon vor dem Hintergrund des nach wie vor ungelösten Paarkonflikts der Eltern auch nachvollziehbar.
Ebenso wie das AG konnte auch das OLG nicht erkennen, dass die von dem Antragsteller unbestritten ablehnende Haltung des Kindes allein durch erzieherische Maßnahmen der Antragsgegnerin abgebaut werden könnte.
Link zur Entscheidung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.03.2009, II-6 UF 191/08