Leitsatz (amtlich)
1. Die Zuschlagshöhe des zwischen 1 % und 50 % anzusiedelnden Zuschlages nach § 3 Abs. 3b 2. Alt. ZSEG orientiert sich an dem Maß des Erwerbsverlustes, den der Berufssachverständige durch die Gutachtenerstellung für die Justiz erleidet.
2. Ein Zuschlag von 1 % ist demjenigen Sachverständigen zu gewähren, der zwar seine Zuschlagsberechtigung dem Grunde nach dargetan hat, jedoch keinerlei Angaben zur Höhe des Erwerbsverlustes gemacht hat.
3. Der Höchstzuschlag von 50 % ist dem Sachverständigen vorbehalten, der ganz überwiegend Gutachten für Gerichte und Staatsanwaltschaften erstellt und deshalb auch überwiegend nur nach den niedrigeren Sätzen des ZSEG entschädigt wird; eine ganz überwiegende Tätigkeit für Gerichte oder Staatsanwaltschaften wird dann anzunehmen sein, wenn diese deutlich mehr als 70 % der Sachverständigentätigkeit ausmacht.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 24.03.2004; Aktenzeichen 3b O 184/01) |
Tenor
Unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde wird auf die Beschwerde der Staatskasse der Beschluss der 6. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf vom 24.3.2004 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Entschädigung des Sachverständigen Dr. L. für seine mit Liquidation vom 8.8.2003 abgerechnete Tätigkeit wird auf 2.025,13 Euro festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 6. Kammer für Handelssachen vom 24.3.2004 (Bl. 216 ff. GA) ist gem. § 16 Abs. 2 ZSEG zulässig. Sie betrifft ausschließlich den in der festgesetzten Sachverständigenvergütung enthaltenen Zuschlag gem. § 3 Abs. 3 ZSEG i.H.v. gesamt 50 % je abgerechnete Stunde und hat Erfolg, soweit ein Zuschlag von mehr als 43 % festgesetzt wurde. Im Übrigen ist sie unbegründet. Die dem Antragsteller für seine Tätigkeit aufgrund Beweisbeschlusses vom 4.11.2002 (Bl. 152 f. GA) zu gewährende Entschädigung ist unter den gegebenen Umständen gem. § 3 Abs. 3b) 2. Alt. ZSEG um 43 % zu erhöhen.
1. Dem Antragsteller ist dem Grunde nach ein Zuschlag zu gewähren. Er hat die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3b) 2. Alt. ZSEG dargelegt. Die Zuschlagsberechtigung setzt voraus, dass der Sachverständige seine Berufseinkünfte zu mindestens 70 % als gerichtlicher oder außergerichtlicher Sachverständiger erzielt. Der Antragsteller hat in seinem Schreiben vom 18.5.2004 (Bl. 230 GA) klargestellt, dass über 85 % seines Gesamtumsatzes auf Sachverständigentätigkeit zurückzuführen ist.
2. Der Höhe nach ist dem Antragsteller ein Zuschlag von 43 % zu gewähren. Die Zuschlagshöhe des zwischen 1 % und 50 % anzusiedelnden Zuschlages orientiert sich an dem Maß des Erwerbsverlustes, den der Berufssachverständige durch die Gutachtenerstellung für die Justiz erleidet. Hierfür ist vor allem von Bedeutung, in welchem Verhältnis die Tätigkeit des Berufssachverständigen für die Justiz zu den sonstigen Tätigkeiten des Sachverständigen steht: Je geringer der Anteil seiner Gutachten für die freie Wirtschaft und seiner sonstigen Tätigkeit ist, umso höher wird der Prozentsatz des Zuschlags zu bemessen sein, um der Ausgleichsfunktion des § 3 Abs. 3b) ZSEG gerecht zu werden (vgl. Meyer/Höver/Bach, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, 21. Aufl., § 3 Rz. 46. 8; st. Rspr. d. OLG Düsseldorf, vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.5.2003 - 10 WF 20/02, OLGReport Düsseldorf 2003, 347; Beschl. v. 7.5.2003 - 10 WF 21/02; Beschl. v. 7.5.2003 - 10 WF 22/02). Dabei ist ein Zuschlag von 1 % demjenigen Sachverständigen zu gewähren, der zwar seine Zuschlagsberechtigung dem Grunde nach dargetan hat, jedoch keinerlei Angaben zur Höhe des Erwerbsverlustes gemacht hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.5.2003 - 10 WF 20/02, OLGReport Düsseldorf 2003, 347; Beschl. v. 7.5.2003 - 10 WF 21/02; Beschl. v. 7.5.2003 - 10 WF 22/02). Der Höchstzuschlag von 50 % ist dem Sachverständigen vorbehalten, der ganz überwiegend Gutachten für Gerichte und Staatsanwaltschaften erstellt und deshalb auch überwiegend nur nach den niedrigeren Sätzen des ZSEG entschädigt wird; eine ganz überwiegende Tätigkeit für Gerichte oder Staatsanwaltschaften wird dann anzunehmen sein, wenn diese deutlich mehr als 70 % der Sachverständigentätigkeit ausmacht (vgl. Meyer/Höver/Bach, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, 21. Aufl., § 3 Rz. 46.8).
Darüber hinaus können im Einzelfall auch eine außergewöhnlich große Differenz zwischen dem Gebührensatz nach ZSEG und der Vergütung, die der Sachverständige für eine vergleichbare Leistung für private Auftraggeber erzielt, sowie außergewöhnlich hohe Kosten für spezielle Gerätschaften/Einrichtungen Einfluss auf die Bemessung der Zuschlagshöhe haben, sofern bei Nichtberücksichtigung dieser Umstände ein unzumutbarer Erwerbsverlust eintreten würde (vgl. Meyer/Höver/Bach, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, 21. Aufl., § 3 Rz. 46.8). Derartige Umstände sind vorliegend n...