Leitsatz (amtlich)
1. Der Vertrauensgrundsatz kann es verbieten, eine im Verwaltungsweg festgesetzte und bereits ausgezahlte Sachverständigenentschädigung im Wege der richterlichen Festsetzung herabzusetzen.
2. Der Vertrauensgrundsatz steht einer nachträglichen Herabsetzung nicht entgegen, wenn der Sachverständige bei der Überprüfung der ihm gewährten Zuschlagshöhe im Kostenansatzverfahren ihm obliegende Mitwirkungspflichten verletzt hat und die nötigen Angaben erst im Verfahren nach § 16 ZSEG nachholt.
Verfahrensgang
AG Ratingen (Beschluss vom 02.01.2004; Aktenzeichen 3 F 90/98) |
Tenor
Unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde wird auf die Beschwerde der Staatskasse vom 8.1.2004 der Beschluss des AG Ratingen - FamG - vom 2.1.2004 wie folgt neu gefasst:
Die dem Sachverständigen Dr. R. für die Erstellung seines Gutachtens vom 12.9.2000 zu gewährende Entschädigung wird auf 13.868,93 DM, entsprechend 7.091,07 Euro festgesetzt. Der weiter gehende Antrag auf anderweitige Festsetzung wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beschwerde der Landeskasse vom 8.1.2004 (Bl. 674 ff. GA) gegen den Beschluss des AG Ratingen - FamG - vom 2.1.2004 (Bl. 671 ff. GA) ist nach § 16 Abs. 2 ZSEG zulässig. Der angefochtene Beschluss ist im Sinne einer Entschädigungsfestsetzung in Höhe des bereits im Verwaltungswege am 12.10.2000 (Bl. 347a GA) zur Auszahlung an den Sachverständigen angewiesenen Betrages von 17.377,55 DM auszulegen. Die Staatskasse hat unter dem 14.6.2003 beantragt, die Entschädigung in Anlehnung an den Senatsbeschluss vom 7.5.2003 - 10 WF 20/02 (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.5.2003 - 10 WF 20/02, OLGReport Düsseldorf 2003, 347, Bl. 652 ff. GA) - anderweitig auf 8.240,45 DM, entsprechend 4.213,28 Euro festzusetzen (Bl. 660 GA). Diesen Antrag hat das AG zurückgewiesen und hiermit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die ausgezahlte Entschädigung als die dem Sachverständigen zustehende angesehen wird.
II. Die Beschwerde der Staatskasse hat in der Sache jedoch nur insoweit Erfolg, als dem Sachverständigen lediglich ein Zuschlag auf den Stundensatz i.H.v. 1 % gewährt werden kann, so dass der Betrag der festzusetzenden Entschädigung um 3.508,62 DM geringer ist als der ausgezahlte Betrag. Im Übrigen bleibt die Beschwerde erfolglos.
1. Das AG geht zu Recht davon aus, dass die dem Sachverständigen für die Erstellung seines Gutachtens vom 12.9.2000 nach dem ZSEG gewährte Entschädigung - mit Ausnahme des Zuschlages i.H.v. 3.508,62 DM (dazu unten, unter Ziff. 3) - im Festsetzungsverfahren nach § 16 ZSEG in der ausgezahlten Höhe festzusetzen ist.
Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles kann die Landeskasse nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass nach den Ausführungen des Senats im Beschl. v. 7.5.2003 - 10 WF 20/02 (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.5.2003 - 10 WF 20/02, OLGReport Düsseldorf 2003, 347, Bl. 654 R ff.) - der über den für ein klassisches Gutachten hinausgehende Aufwand nicht nach dem ZSEG erstattungsfähig sei. Dem Festsetzungsantrag der Staatskasse steht hier jedenfalls der Einwand entgegen, dass der Sachverständige darauf vertrauen durfte, es werde bei der ihm ausgezahlten, nach dem ZSEG berechneten Entschädigung verbleiben.
Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer Entschädigung nach dem ZSEG, der hier erstmals von der Staatskasse mit Schriftsatz vom 18.6.2003 (Bl. 660 GA) gestellt wurde, ist grundsätzlich nicht an eine Frist gebunden. Ob ihm bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn - wie möglicherweise hier - die vom Kostenbeamten festgestellte Entschädigung an den Sachverständigen ausgezahlt wurde und sich der Sachverständige ggü. einem Verlangen auf Erstattung zuviel gezahlter Entschädigung mit Erfolg auf die zweijährige Verjährung nach § 15 Abs. 5 Halbs. 1 ZSEG a.F. berufen könnte (vgl. KG, Beschl. v. 6.5.2003 - 1 W 308/01, KGReport Berlin 2004, 144 und Beschl. v. 6.5.2003 - 1 W 239/02), mag dahinstehen. Hier weist der Sachverständige zu Recht darauf hin, dass Art und Umfang seiner Tätigkeit jeweils mit den beiden nacheinander für die Sache zuständigen Familienrichtern abgesprochen war. Der Senat hat insoweit bereits im seinem Beschluss vom 7.5.2003 - 10 WF 20/02 (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.5.2003 - 10 WF 20/02, OLGReport Düsseldorf 2003, 347, Bl. 652 ff. GA) - ausgeführt, dass der gesamte Aufwand des Sachverständigen zur Erstellung seines Gutachtens durch einen entsprechenden gerichtlichen Auftrag gedeckt war. Unter diesen Umständen durfte der zunächst zu Beweiszwecken herangezogene und insoweit zweifellos nach dem ZSEG zu entschädigende Sachverständige davon ausgehen, dass auch seine folgende Tätigkeit in vollem Umfang gem. den Entschädigungssätzen des ZSEG entschädigt werden würde. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er zu irgendeinem Zeitpunkt bis zur Beendigung seines Auftrages damit gerechnet hat oder damit rechnen musste, dass dies nicht der Fall sein würde. In diesem Zusammenhang ist darauf ...