Leitsatz (amtlich)
1. Kosten für eine sachverständige Beratung der Partei sind nur unter engen Voraussetzungen erstattungsfähig, wenn nämlich die Partei zur sachgerechten Darlegung ihres Anspruchs, zur Erfüllung ihrer Substantiierungspflicht oder zur Stellungnahme zu einem vom Gericht eingeholten Gutachten sachverständiger Hilfe bedarf.
2. Zieht eine Partei zur Prüfung eines - von welchem Beteiligten auch immer angeregten - Vergleichs einen Sachverständigen hinzu, handelt es sich bei den dadurch verursachten Aufwendungen nicht um notwendige, vom Gegner zu erstattende Prozesskosten.
3. Geht ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten eindeutig zugunsten einer Partei aus, so hat diese auch aus Gründen der "Waffengleichheit" ohne weitere Hinweise des Gerichts keine Veranlassung, privatgutachterliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Normenkette
ZPO §§ 91, 104
Verfahrensgang
LG Duisburg (Beschluss vom 13.04.2011; Aktenzeichen 8 O 247/08) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der 8. Zivilkammer des LG Duisburg - Rechtspflegerin - vom 13.4.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Beschwerdewert: 16.448,66 EUR
Gründe
Die gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1, ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg.
1. Gemäß § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterlegene Partei, hier die Klägerin, dem Gegner die Kosten zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Maßgeblich ist, inwiefern die entstandenen Kosten von einer verständigen Partei als erforderlich angesehen werden mussten (BGH NJW 2007, 1532).
Kosten für sachverständige Beratung der Partei sind nur unter engen Voraussetzungen erstattungsfähig. Die gegnerische Partei hat weder Kosten zu tragen, die als allgemeine Unkosten oder prozessfremde Kosten einer Partei entstanden sind (BGH NJW 2006, 2415), noch Kosten, die während des gerichtlichen Verfahrens veranlasst wurden und im Hinblick auf die dem Gericht obliegende Pflicht zur Erhebung der erforderlichen Beweise nicht als notwendig angesehen werden können. Die Erstattung kommt vor allem dann in Betracht, wenn eine Partei zur sachgerechten Darlegung ihres Anspruchs, zur Erfüllung ihrer Substantiierungspflicht oder zur Stellungnahme zu einem vom Gericht eingeholten Gutachten sachverständiger Hilfe bedarf (BGH NJW 2003, 1398, 1399; OLG Brandenburg, Beschl. v. 8.12.2009 - 6 W 73/09 bei JURIS; Senat JurBüro 2011, 139 = BeckRS 2010, 30085 und bei JURIS; OLG Düsseldorf, 2. Zivilsenat, JurBüro 2009, 318; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 Rz. 13 "Privatgutachten").
2. Diese Grundsätze hat die Rechtspflegerin beachtet. Soweit die Beklagte geltend macht, sie habe einen Vergleich mit der Klägerin nur mit Hilfe eines Sachverständigen aushandeln können, mag dies zwar zutreffen. Damit handelt es sich bei den dadurch verursachten Aufwendungen aber nicht um notwendige, von der Klägerin zu erstattende Prozesskosten. War die Beklagte nicht selbst in der Lage, die Grundlagen eines Vergleichs zu ermitteln oder zu bewerten, so hätte sie, wenn sie die dafür erforderlichen Kosten nicht selbst tragen wollte, von einer Einigung Abstand nehmen müssen. Die Klägerin oder der Senat hat diese Kosten jedenfalls nicht veranlasst.
Im Übrigen war die Einholung des Privatgutachtens nicht geboten. Zum einen hatte die Beklagte ihrer Darlegungslast in dem Maße gerügt, wie es von einer Partei erwartet werden kann, die zu ihrer Rechtsverteidigung die dem Prozessgegner zu Gute kommende Rentabilitätsvermutung widerlegen will. Denn dieser ist im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast gehalten, die für die Rentabilität seines gescheiterten Vorhabens maßgebenden Umstände und Zahlen vorzutragen.
Zum anderen war das Privatgutachten überflüssig, weil der Senat für den Fall des Scheiterns der Vergleichsgespräche eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angekündigt hatte.
Soweit die Beklagte hilfsweise ihren Festsetzungsantrag auf einen Betrag von 6.434,81 EUR beschränkt, hat das Rechtsmittel ebenfalls keinen Erfolg. Das gerichtliche Gutachten des Sachverständigen Butz war eindeutig zugunsten der Beklagten ausgegangen, wie sie selbst mit Schriftsatz vom 3.5.2010 ausgeführt hat. Es bestand auch aus Gründen der "Waffengleichheit" keine Veranlassung, gutachterliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Denn die Klägerin hat sich in der Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Sachverständigen Butz ihrerseits nicht auf die Stellungnahme eines Privatgutachters bezogen. Die Beklagte hatte ohne weitere Hinweise des Senats keinen Grund, sich eines Privatgutachters zu bedienen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht gem. § 574 ZPO kein Anlass, weil es um eine Einzelfallentscheidung geht. Die entscheidungserheblichen Grundsatzfragen sind höchstrichterlich geklärt.
Fundstellen