Entscheidungsstichwort (Thema)
Firmenfortführung
Normenkette
HGB § 22
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 9 T 2/07) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 4.000 EUR.
Gründe
Die Beteiligte zu 1 war Inhaberin des einzelkaufmännisch geführten Unternehmens mit der Firma A., Schaumstoffverarbeitung Betty M. und als solche im Handelsregister eingetragen. Geschäftsgegenstand war "Herstellung von Schaumstoff-Matratzen und Liegen; Vertrieb von Schaumstoffen". Die Beteiligte zu 1 übertrug das Handelsgeschäft mit dem Recht zur Fortführung der Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes an den Beteiligten zu 2. Dieser möchte die Firma: "A., Schaumstoffverarbeitung Bernd M.e.K." führen.
Die Beteiligten zu 1 und 2 haben unter dem 24.1.2007 um Eintragung der Firmenfortführung im Handelsregister nachgesucht.
Das AG - Registergericht - hat die begehrte Eintragung mit Beschluss vom 13.3.2007 versagt mit der Begründung, die angemeldete Firmenfortführung sei unzulässig, da die angemeldete Firma nicht den gesetzlichen Voraussetzungen der unveränderten Firmenfortführung entspreche. Die Herauslösung des Firmenkernbestandteils "Betty M." verstoße gegen § 22 HGB.
Dagegen haben sich die Beteiligten mit ihrer Beschwerde gewandt.
Sie haben geltend gemacht, seit der Handelsregisterreform 1998 habe sich auch die Verkehrsauffassung dergestalt geändert, dass dem Vornamen keine prägende Bedeutung mehr beigemessen werde. Denn seit diesem Zeitpunkt müsse der Vorname des Einzelkaufmannes in die Personenfirma nicht mehr mit aufgenommen werden. Zweifel an der Firmenidentität entstünden daher regelmäßig nicht. Daher werde die spätere Streichung des Vornamens auch bei einer fortgeführten Firma als mit § 22 HGB verträgliche unwesentliche Änderung eingestuft.
Das LG hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 30.5.2007 zurückgewiesen.
Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit ihrer weiteren Beschwerde.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Die weitere Beschwerde ist nach §§ 27, 29 FGG statthaft. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde ausgegangen. Zulässiges Ziel der ersten Beschwerde der Beteiligten ist die Weiterverfolgung ihrer Anmeldung vom 24.1.2007.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet, denn die Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Rechtsverletzung i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG.
1. Das LG hat ausgeführt, die gem. § 19 FGG zulässige Beschwerde sei unbegründet. Das AG habe den Antrag auf Eintragung der Fortführung der Firma zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Der Übernehmer dürfe die Firma nach allgemeiner Ansicht nur in unwesentlich geänderter Weise fortführen, was anzunehmen sei, solange die Änderung das sich dem Auge und dem Ohr einprägende Klangbild der Firma unberührt lasse. Den Maßstab dieser Beurteilung bilde die Verkehrsanschauung. Eine wesentliche - und nach § 22 daher grundsätzlich unzulässige - Änderung liege dagegen vor, wenn einzelne in der Firma geführte Vor- oder Familiennamen gestrichen werden (vgl. dazu Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, 1. Aufl., § 22 Rz. 75 m.w.N.).
Dieser Auffassung schließe sich die Kammer an und meine - wie das AG, dass der Firmenbestandteil "Betty M." dem Firmenkern zuzuordnen sei, was auch dadurch unterstrichen werde, dass er mit dem weiteren Firmenkernbestandteil "Schaumstoffverarbeitung" weder durch Interpunktion, etwa Komma oder Bindestrich, noch durch ein einen Inhaberzusatz andeutendes Wort getrennt sei. Hinzu komme, dass sich durch die Auswechslung des Vornamens von "Betty", einem zweisilbigen Wort, gegen "Bernd", ein einsilbiges Wort, und durch die Änderung eines weiblichen in einen männlichen Vornamen ein völlig anderes Klangbild der Firma ergebe.
Unerheblich sei auch, dass seit einiger Zeit bei einer Neufirmierung nicht mehr der Vorname des Einzelkaufmannes in die Person der Firma mit aufgenommen werden muss. Denn es gehe nicht um die Frage, ob eine Neufirmierung entsprechend den Wünschen der Beschwerdeführer möglich wäre, sondern darum, ob eine Fortführung den gesetzlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 HGB entspricht. Dies sei - wie ausgeführt - nicht der Fall.
2. Diese Erwägungen des LG halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Vorinstanzen haben rechtlich beanstandungsfrei angenommen, dass die von den Beteiligten erstrebte Fortführung der von der Beteiligten zu 1 geführten Firma "A., Schaumstoffverarbeitung Betty M." durch den Beteiligten zu 2 als "A., Schaumstoffverarbeitung Bernd M.e.K." nicht eintragungsfähig ist.
a) Macht der Erwerber in dem Fall des § 22 Abs. 1 HGB von dem Recht zur Fortführung der bisherigen Firma Gebrauch, so unterliegt sein Recht zur Änderung der fortgeführten Firma weitgehenden Einschränkungen. Die Fortführung der bestehenden Firma soll dem Inhaber zwar den Wert der Firma erhalten. Die F...