Normenkette
ZSEG §§ 3, 17
Verfahrensgang
AG Mönchengladbach (Aktenzeichen 39 F 187/00) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des AG - FamG - Mönchengladbach vom 18.1.2001 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die dem Antragsteller zu gewährende Entschädigung wird auf insgesamt 297,20 DM festgesetzt. Der weitergehende Entschädigungsantrag wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gem. §§ 17 Abs. 1, 16 Abs. 2 ZSEG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung war die dem Antragsteller für die Tätigkeit des Dolmetschers zu gewährende Entschädigung auf insgesamt 297,20 DM festzusetzen.
1. Der Berechnung der Entschädigung ist entsprechend dem Begehren des Antragstellers im Beschwerdeverfahren ein Stundensatz von 75 DM zugrunde zu legen. Insoweit ist das Rechtsmittel der Antragsgegnerin, die einen Stundensatz von 60 DM für angemessen hält, unbegründet.
Gemäß § 17 Abs. 1 ZSEG gelten für Dolmetscher und Übersetzer die Vorschriften des ZSEG sinngemäß; nach § 17 Abs. 2 ZSEG werden Dolmetscher für ihre Leistungen wie Sachverständige und Übersetzer ausschließlich nach § 17 Abs. 3 und 4 ZSEG entschädigt.
Für die Entschädigung von Dolmetschern ist mithin insbesondere § 3 ZSEG anzuwenden. Nach dieser Vorschrift beträgt die Entschädigung für jede Stunde der erforderlichen Zeit 50 DM bis 100 DM. Für die Bemessung des Stundensatzes sind der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung, ein nicht anderweitig abzugeltender Aufwand für die notwendige Benutzung technischer Vorrichtungen und besondere Umstände maßgebend. Entscheidend für die Ermittlung des Stundensatzes sind der konkrete Schwierigkeitsgrad des Einzelfalles und die hierfür erforderlichen Fachkenntnisse (vgl. OLG Düsseldorf v. 22.10.1998 – 10 W 108/98, OLGReport Düsseldorf 1999, 258; Beschl. v. 5.4.2001 – 10 W 35/01; OLG Frankfurt v. 19.5.1995 – 12 W 62/95, OLGReport Frankfurt 1995, 227; Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 21. Aufl. 2000, § 3 Rz. 37.1). Eine Leistung, die durchschnittliche Fachkenntnisse erfordert und durchschnittliche Schwierigkeiten bereitet, rechtfertigt eine nach der Mitte des Entschädigungsrahmens bemessene Entschädigung, also einen Stundensatz von 75 DM. Von dieser Mitte ausgehend, wird die im Einzelfall angemessene Entschädigung nach den Merkmalen des § 3 Abs. 2 ZSEG höher oder niedriger festzusetzen sein. Eine Leistung, die normale Fachkenntnisse voraussetzt und keine wesentlichen Schwierigkeiten enthält, rechtfertigt keine über den Durchschnitt des Rahmens hinausgehende Entschädigung (OLG Koblenz JurBüro 1995, 488 [489]; v. 20.4.1999 – 1 W 97/99, OLGReport Koblenz 2000, 27; Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 21. Aufl. 2000, § 3 Rz. 34). Diese Grundsätze gelten auch für die Entschädigung eines Dolmetschers (OLG Koblenz v. 21.12.1995 – 1 Ws 748/95, NStZ-RR 1996, 160).
Vorliegend ist der mittlere Stundensatz von 75 DM angemessen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls des AG sind in der nicht öffentlichen Sitzung vom 7.11.2000 die Antragstellerin und der Antragsgegner der zugrunde liegenden Familiensache gem. § 613 ZPO zu ihren persönlichen Verhältnissen angehört worden. Beide haben hierzu Angaben gemacht. Der vereidigte Dolmetscher für die griechische Sprache K.F. hat die Erklärungen übersetzt. Bei der Übersetzung der Angaben zu den persönlichen Verhältnissen beider Eheleute waren durchschnittliche Fachkenntnisse erforderlich; die Schwierigkeit der Leistung war ebenfalls durchschnittlich. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist ein Stundensatz unterhalb der Mitte des Entschädigungsrahmens nicht gerechtfertigt. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Dolmetscher nicht lediglich einfache und alltägliche Erklärungen übersetzt hat; vielmehr haben sich die Antragstellerin und der Antragsgegner auch dazu geäußert, ob ihre Ehe zerrüttet sei und ob die eheliche Lebensgemeinschaft wiederhergestellt werden könne. Auch diese Erklärungen musste der Dolmetscher übersetzen.
2. Hingegen ist das Rechtsmittel der Antragsgegnerin begründet, soweit sie sich dagegen wendet, dass das AG - FamG - die Entschädigung gem. § 3 Abs. 3 S. 1 lit. b) ZSEG um 50 vH erhöht hat. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor.
Wie bereits ausgeführt, werden Dolmetscher für ihre Leistungen gem. § 17 Abs. 2 ZSEG wie Sachverständige und Übersetzer ausschließlich nach § 17 Abs. 3 und 4 ZSEG entschädigt. Daraus folgt, dass nur Dolmetscher – und gerade nicht Übersetzer – wie Sachverständige entschädigt werden. Das Gesetz unterscheidet mithin zwischen der Tätigkeit eines Dolmetschers und derjenigen eines Übersetzers. Daraus folgt, dass in § 3 ZSEG das Wort „Sachverständiger” durch die Bezeichnung „Dolmetscher” zu ersetzen ist. Hinsichtlich der Anwendung des § 3 Abs. 3 S. 1 lit. b) Z...