Entscheidungsstichwort (Thema)
Dolmetscher. Stundensatz. Erwerbsverlust
Leitsatz (amtlich)
1. Der Stundensatz für eine durchschnittliche Dolmetscherleistung beträgt 68,00 DM.
2. § 3 Abs 3 S 1 Buchst b ZuSEG ist bei der Dolmetscherentschädigung entsprechend anwendbar.
Tatbestand
Die Antragstellerin war in dem Rechtsstreit 18 J 173/97 zu der mündlichen Verhandlung am 03. Dezember 1998 als Dolmetscherin für die französische Sprache herangezogen worden.
Unter dem 09. Dezember 1998 stellte sie für ihre Tätigkeit eine Rechnung über 450,-- DM, wobei sie im Einzelnen 3 Stunden a 85,-- DM zuzüglich eines 50 %igen Zuschlags, Fahrtkosten von 2 x 2,70 DM sowie Umsatzsteuer in Höhe von 62,10 DM ansetzte. Sie wies darauf hin, dass bei der Festlegung des Stundensatzes der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse und die Schwierigkeit der Leistung die maßgeblichen Ausfüllungskriterien darstellten. Ein Dolmetscher, der in der Verhandlung simultan aus der deutschen in die französische Sprache und umgekehrt übersetze, werde einer hohen Belastung ausgesetzt. Dies rechtfertige bereits für sich allein den Einsatz des Mittelwertes von 75,-- DM. Hinzu kämen hier weitere Erschwernisse, die eine Erhöhung auf wenigstens 85,-- DM begründeten. In der 1 1/4stündigen Verhandlung habe die Richterin zunächst auf mehrere fachärztliche Untersuchungsberichte Bezug genommen, sodann habe der medizinische Sachverständige sein Gutachten vorgetragen, dem eine ausführliche Erörterung gefolgt sei, in deren Verlauf sowohl die Richterin als auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers und der Vertreter der Beklagten zu verschiedenen Termini Verständnisfragen gehabt hätten. Dazu sei der Kläger kein französischer Muttersprachler. Es seien demnach zum einen über das Juristische hinausgehende Fachkenntnisse verlangt worden, und zum anderen hätten insofern besondere Umstände vorgelegen, als der Kläger nicht alle hoch komplizierten Sachverhalte auf Anhieb verstanden habe und sie ihm deshalb auf einer anderen Sprachebene hätten erläutert werden müssen. Außerdem hielt sie den Berufszuschlag in voller Höhe für angemessen. Sie sei selbstständige Konferenzdolmetscherin mit abgeschlossenem Hochschulstudium und erziele ihre Einkünfte fast ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Dolmetscherin. Als Übersetzerin arbeite sie nur für Gerichte. Da der Berufszuschlag dazu diene, Einkommenseinbußen für gerichtliche Einsätze, für die der Dolmetscher zur Verfügung stehen müsse, gegenüber privaten Einsätzen auszugleichen, sei bei ihm nach billigem Ermessen ein Ausgleich lediglich dann möglich, wenn auf den Grundstundensatz die vollen 50 % aufgeschlagen würden. Denn im außergerichtlichen Bereich betrage der Durchschnittsstundensatz für Dolmetscher mindestens 150,-- DM.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setze am 16. März 1999 die Entschädigung auf 301,20 DM fest. Er legte dabei einen Stundensatz einschließlich einer Erhöhung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) von 85,-- DM zu Grunde.
Unter dem 23. April 1999 beantragte die Antragstellerin die gerichtliche Festsetzung. Sie brachte im Wesentlichen noch vor, dass andere Gerichte sowie die Polizeibehörden mindestens 91,-- DM als Entschädigungssatz gewährten. Dies müsse ebenso für die Sozialgerichtsbarkeit gelten. Ihre Einkünfte stammten zu 2/5 aus ihrer Arbeit für die Gerichte (1/5 Dolmetschen, 1/5 Übersetzungen) und im Übrigen aus ihrer Dolmetschertätigkeit in der freien Wirtschaft. Eine Erhöhung des Stundensatzes sei in ihrem Fall ferner wegen der Häufigkeit ihrer Heranziehung berechtigt, weil ihre Tätigkeit für die Gerichte im Jahresdurchschnitt einen Zeitraum in Anspruch nehme, der etwa einen Monat ihrer freiberuflichen -- und deutlich höher vergüteten -- Arbeit ausmache. Sie bezog sich abschließend auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Hamburg.
Entscheidungsgründe
Nach § 17 Abs. 2 ZSEG werden Dolmetscher, für die gemäß Abs. 1 die Vorschriften des ZSEG sinngemäß gelten, für ihre Leistungen wie Sachverständige entschädigt. Deren Entschädigung wird in § 3 ZSEG geregelt. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung beträgt die Entschädigung für jede Stunde der erforderlichen Zeit 50,-- bis 100,-- DM. Satz 2 sieht vor, dass für die Bemessung des Stundensatzes der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung, ein nicht anderweitig abzugeltender Aufwand für die notwendige Benutzung technischer Vorrichtungen und besondere Umstände, unter denen die Leistung zu erbringen war, maßgebend sind.
Bei einer sachgerechten Abstufung der Entschädigung innerhalb des weiten Bemessungsrahmens muss berücksichtigt werden, dass bereits bei Anwendung des Mindestsatzes Fachkenntnisse, d.h. i.d.R. eine Berufsausbildung, vorausgesetzt werden. Der Höchstsatz steht dagegen selbst besonders qualifizierten Sachverständigen nur in Ausnahmefällen bei Spitzenleistungen mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten zu (vgl. Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 20. Auflage 1997, § 3, Rd...