Leitsatz (amtlich)
Ohne besondere Vereinbarung braucht der Vermieter eines für fast sechs Monate vermieteten Pkw die Kaution des Mieters nicht getrennt von seinem Vermögen anzulegen.
Normenkette
BGB § 551 Abs. 3, § 823 Abs. 2, § 826; StGB §§ 14, 266
Verfahrensgang
AG Emmerich (Aktenzeichen 9 C 132/05) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses schriftsätzlich Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Der Kläger mit Wohnsitz in Österreich mietete am 3.7.2003 bei der T-GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte war, einen Pkw VW Polo für die Dauer von 26 Wochen zu einem monatlichen Mietzins von 259 EUR. Vor Auslieferung des Pkw hatte der Kläger eine Kaution von 770 EUR zu zahlen. Der Kläger ermächtigte die Vermieterin, die jeweils fälligen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis im Abbuchungsverfahren zu erheben. Auf dem Mietvertragsformular waren alle Geschäftskonten der Vermieterin aufgeführt. Entsprechend bestätigte die Klägerin die Vereinbarung mit Auftragsbestätigung Nr. 171456 vom 8.7.2003.
Am 7.8.2003 zog die Vermieterin die Kaution im Lastschriftverfahren auf eines ihrer Geschäftskonten ein. Am 6.2.2004 wurde Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Vermieterin gestellt. Am 18.2.2004 verlangte die K-GmbH, an die die Vermieterin inzwischen ihre Ansprüche abgetreten hatte, von dem Kläger das Fahrzeug zurück. Diesem Verlangen kam der Kläger in der Folgezeit nach. Am 1.5.2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Vermieterin eröffnet. Der Insolvenzverwalter lehnte die Rückzahlung der Kaution mit der Begründung ab, es handele sich um eine Insolvenzforderung, deren Feststellung der Kläger zur Tabelle beantragen müsse, wobei allerdings mit einer Quote nicht gerechnet werden könne.
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten und aus unerlaubter Handlung auf Schadensersatz wegen der verlorenen Kaution in Anspruch. Dazu hat er behauptet, die Vermieterin sei bereits bei Vertragsschluss überschuldet gewesen.
Durch das angefochtene Urteil hat das AG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Vermieterin habe den Kläger nicht darauf hinweisen müssen, dass die Kaution nicht auf einem Sonderkonto eingezahlt werde, und sei auch nicht verpflichtet gewesen, ein entsprechendes Sonderkonto einzurichten.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen die Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten weiterverfolgt.
II. Das zulässige Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg. Das AG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Beklagte jedenfalls i.E. dem Kläger nicht zum Ersatz der verlorenen Kaution von 770 EUR verpflichtet ist.
Der Beklagte als ehemaliger Geschäftsführer der Vermieterin haftet dem Kläger nicht aus vertraglichen Anspruchsgrundlagen, weil Vertragspartnerin des Mietverhältnisses die insolvente T-GmbH in Essen war. Anhaltspunkte für eine Haftung aus unerlaubter Handlung bestehen nicht.
1. Ansprüche aus § 826 BGB sind nicht gegeben, weil für eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung des Klägers durch den Geschäftsführer der Beklagten jegliche Grundlage fehlt. Davon könnte ausgegangen werden, wenn sich bei Vertragsabschluss die Insolvenz der Vermieterin aufgrund aufgetretener Zahlungsschwierigkeiten abgezeichnet hätte. Die dahingehende Behauptung des Klägers ist beweislos erfolgt und lässt sich aus der Auswertung der vom AG beigezogenen Akten des Insolvenzverfahrens, der der Kläger nicht entgegengetreten ist, nicht belegen. Danach zeichnete sich nämlich die Insolvenz erst im Spätsommer des Jahres 2003, also lange nach dem hier in Rede stehenden Vertragsschluss vom 3.7.2003, ab. In die Krise geriet die Vermieterin aufgrund der von der F-AG am 31.10.2003 erhobenen Klage auf Zahlung von 742.849,13 EUR.
2. Der Beklagte haftet dem Kläger auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB auf Schadensersatz.
a) Der hier allein in Betracht kommende Treubruchtatbestand (OLG Frankfurt v. 18.1.1989 - 9 U 161/87, ZMR 1990, 9, sub Nr. II) ist schon nicht erfüllt. Dem Beklagten als Geschäftsführer der Vermieterin ist nicht vorzuwerfen, ihm übertragene Vermögensinteressen des Klägers verletzt und diesen dadurch geschädigt zu haben (§§ 266 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Davon könnte allenfalls ausgegangen werden, wenn der für die Vermieterin handelnde Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die vom Kläger geleistete Kaution für den Mietwagen getrennt vom sonstigen Vermögen der Vermieterin anzulegen. Eine solche Verpflichtung bestand jedoch nicht, wie das AG zutreffend ausgeführt hat.
aa) Gemäß § 551 Abs. 3 BGB ist allerdings für Mietverhältnisse über Wohnräume bestimmt, dass die Anlage der geleisteten Mietkaution getrennt von dem Vermögen des Vermieters vorzunehmen ist (BayObLG v. 8.4.1988 - REMiet 1/88, MDR 1988, 67...