Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Ehefrau des Angeklagten, E.A.H., geboren am 6. Februar 1992 in Barcelona, ist eine schriftliche Besuchserlaubnis für einen optisch und akustisch überwachten Besuch des Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt Wuppertal-Vohwinkel zu erteilen. Die Kommunikation hat in deutscher Sprache oder in spanischer Sprache unter Hinzuziehung eines Dolmetschers stattzufinden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Der Angeklagte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Wuppertal vom 24. Februar 2015 (83 Gs 12/15) wegen des dringenden Verdachts eines unter anderem mit seiner Ehefrau begangenen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Untersuchungshaft, die auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt worden ist. In dem Eröffnungsbeschluss vom 29. Juli 2015 hat die Strafkammer den Angeklagten darauf hingewiesen, dass ein hinreichender Tatverdacht wegen eines besonders schweren Raubes auch in Bezug auf die Entwendung des Handys des Zeugen A. und zusätzlich wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung bestehe. Das Landgericht hat am 19. März 2015 gem. § 119 StPO unter anderem die Erforderlichkeit der Genehmigung von Besuchen, deren Überwachung und die Trennung des Angeklagten von seiner Ehefrau angeordnet.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Vorsitzende der Strafkammer den Antrag des Angeklagten vom 27. Juli 2015 abgelehnt, einen Einzeltransport seiner Ehefrau - diese ist bereits durch Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 25. Juni 2015 (24 KLs 4/15) wegen der Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden und befindet sich in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen - in die Justizvollzugsanstalt Wuppertal-Vohwinkel zum Zwecke des Besuchs zu genehmigen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Angeklagten, der der Vorsitzende nicht abgeholfen hat.
II.
Die Beschwerde ist gem. § 304 Abs. 2 StPO zulässig und hat auch in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Soweit der angefochtene Beschluss neben der Ablehnung einer Besuchsgenehmigung für die Ehefrau des Angeklagten auch die Ablehnung des beantragten Einzeltransports zum Inhalt hat, ist der Angeklagte dadurch - unabhängig davon, ob eine diesbezügliche Entscheidung überhaupt beim Senat angefallen ist, zumal der Angeklagte dies nicht zum Gegenstand seiner Beschwerde gemacht hat - schon nicht in seinen Rechten verletzt.
Dem auf Erteilung einer Besuchserlaubnis seiner Ehefrau gerichteten Antrag des Angeklagten ist zu entsprechen.
Nach § 119 StPO dürfen dem Verhafteten - der mangels rechtskräftiger Verurteilung noch als unschuldig gilt, Art. 6 Abs. 2 MRK - nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert. Dabei bedarf es immer einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Beschränkungen sind nur zulässig, wenn sie erforderlich sind, um eine reale Gefahr für die in § 119 StPO genannten öffentlichen Interessen abzuwehren, und dieses Ziel nicht mit weniger eingreifenden Maßnahmen erreicht werden kann (BVerfGE 35, 5, 10; 42, 234, 236; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, 2015, § 119, Rn. 6 f. m.w.N.; Senatsentscheidung vom 25. November 2013, III-3 Ws 343-344/13). Es müssen konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Haftzwecks oder der Anstaltsordnung vorliegen, der Umstand allein, dass ein möglicher Missbrauch eines Freiheitsrechts nicht völlig auszuschließen ist, reicht nicht aus (BVerfG a.a.O.; OLG Hamm StV 1998, 35). Dabei müssen die Anforderungen um so gewichtiger sein, wenn es sich - wie vorliegend - um den Besuch des Ehepartners handelt (Schultheis, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Auflage 2013, § 119, Rn. 25). Denn Ehe und Familie stehen gem. Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Es müssen deshalb die erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen unternommen werden, um in angemessenem Umfang Besuche von - auch möglicherweise als Mittäter verdächtigen und in Haft befindlichen - Ehepartnern zu ermöglichen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 7. Februar 2003, 2 Ws 17/2003, [...]). Die Zusammenführung darf nur verweigert werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie zum unzulässigen Austausch von verdeckten Informationen missbraucht und diese Gefahr mit den Mitteln der Besuchsüberwachung nicht ausgeräumt werden kann (OLG Stuttgart, a. a. O., Karlsruher Kommentar, a. a. O). Befinden sich inhaftierte Eheleute in verschiedenen Haftanstalten, so kann, wenn der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nicht gegeben ist, je nach Lage des Falles (Dauer der Haft, Entfernung der Vollzugsanstalt usw.) eine Besuchszusammenführung geboten sein (OLG Stuttgart StV 2003, 628; Karlsruher Kommentar, a. a. O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juli 1989, 1 Ws 670/89).
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