Leitsatz (amtlich)

Die Berichtigung der Parteibezeichnung im Urteilsrubrum ist nur zulässig, wenn die Identität der Partei gewahrt ist und sich die offensichtliche Unrichtigkeit aus dem Urteil selbst oder aus den Umständen seiner Verkündung ergibt.

 

Normenkette

ZPO § 319 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Beschluss vom 04.12.2006; Aktenzeichen 4 O 535/05)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Duisburg - Einzelrichter - vom 4.12.2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 7.619,85 EUR.

 

Gründe

I. Das zulässige Rechtsmittel ist in der Sache unbegründet. Das LG hat mit dem angefochtenen Beschluss den zweiten Absatz des Tenors des am 29.9.2006 verkündeten Urteils wegen offenkundig unrichtiger Parteibezeichnung zu Recht auf Anregung der Beklagten gem. § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt.

1. Eine offensichtliche Unrichtigkeit i.S.d. § 319 Abs. 1 ZPO liegt vor, wenn sie sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung ergibt und ohne Weiteres erkennbar ist (BGHZ 20, 188, 192; BGH v. 9.12.1992 - XII ZB 114/92, MDR 1993, 382; BGH v. 3.6.2003 - X ZB 47/02, BGHReport 2003, 1168).

2. Von einer solchen offensichtlichen Unrichtigkeit der Parteibezeichnung im zweiten Absatz des Tenors ("Beklagte" statt "Widerbeklagte" [= Klägerin] zur Bezeichnung der unterliegenden Partei und "Klägerin" statt "Widerklägerin" [= Beklagte] zur Bezeichnung der obsiegenden Partei) ist das LG zutreffend ausgegangen. Die Ansicht der Klägerin, durch die angefochtene Tenorberichtigung sei das verkündete Urteil sachlich in sein Gegenteil verkehrt und sie zu Unrecht aus der Position der Gläubigerin in die der Schuldnerin versetzt worden, ist von Rechtsirrtum, beeinflusst.

a) Eine im Berichtigungsverfahren gem. § 319 Abs. 1 ZPO nicht erreichbare sachliche Änderung des Urteils läge nur dann vor, wenn das LG die Schuldnerin des hier umstrittenen Anspruchs aus der Widerklage nicht (nur) falsch bezeichnet, sondern (etwa infolge eines Rechtsirrtums) die falsche Partei verurteilt hätte und diese falsche Sachentscheidung zum Gegenstand einer "Berichtigung" gemacht hätte (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., vor § 50 Rz. 7 und § 319 Rz. 14; Musielak/Weth, ZPO, 4: Aufl:, § 50 Rz. 9 und Musielak, a.a.O., § 319 Rz. 6 jew. m.w.N.). Um eine unzulässige Korrektur in der Sache handelt es sich aber dann nicht, wenn es nur um die Korrektur einer unrichtigen äußeren Parteibezeichnung geht. Denn als Partei wird im Urteilsrubrum wie im -tenor grundsätzlich diejenige Person angesprochen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen sein soll (vgl. BGH NJW 1988, 1587, 1588; NJW-RR 1995, 764; Senat, Beschl. v. 3.5.2006 - I-24 W 33/06 m.w.N. [n. v.] jew. bezogen auf den vergleichbaren Fall unrichtiger Parteibezeichnung im Urteilsrubrum). Die äußere Parteibezeichnung allein ist für die Parteistellung nicht ausschlaggebend. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der im Tenor gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus der Sicht der Empfänger (hier: Parteien des Rechtsstreits) zukommt (vgl. BGH v. 24.11.1980 - VII ZR 208/79, NJW 1981, 1453; 1987, 1946; 1988, 1587, 1588; 2002, 3110; BGH v. 3.6.2003 - X ZB 47/02, BGHReport 2003, 1168 m.w.N.; Senat a.a.O.). In diesen Fällen dient die Berichtigung des Tenors nur dazu, die Identität der obsiegenden bzw. unterliegenden Partei zweifelsfrei zu stellen. Nur darum geht es im Streitfall.

b) Die unrichtige Parteibezeichnung ergibt sich aus dem Zusammenhang des verkündeten Urteils, nämlich einerseits aus dem Gegenstand des zweiten Absatzes des Urteilstenors, der sich mit dem Anspruch aus der Widerklage befasst und andererseits aus den Erwägungen sub Nr. II der Entscheidungsgründe (Seiten 28 ff. der Urteilsurschrift, GA 352 ff.). Dort befasst sich das LG mit dem im Tatbestand (S. 11 der Urteilsurschrift, GA 335) dargestellten Anspruch aus der Widerklage, die sich aus fünf einzelnen Gegenständen zusammensetzt und insgesamt dem aus der Widerklage zugesprochenen Anspruch i.H.v. 7.619,85 EUR entspricht (3.358,60 EUR +100 EUR +1.000 EUR +3.131,45 EUR +29,80 EUR). Zur Zahlung verurteilt worden ist deshalb evident die Klägerin als in den Gründen der Entscheidung erkannte Schuldnerin der behandelten Ansprüche, wobei ihre Parteistellung nur äußerlich fehlerhaft als Beklagte bezeichnet worden ist.

c) Ohne jede Bedeutung für die hier zu entscheidende Frage ist der Hinweis der Klägerin auf sonstige angebliche Unrichtigkeiten, Widersprüchlichkeiten oder Unklarheiten des Urteils. Sollten sie vorhanden sein, könnte das allenfalls Anlass sein, auch diesbezüglich eine Berichtigung gem. § 319 Abs. 1 ZPO anzuregen. Auch der Umstand, dass das Urteil beiderseitig mit der Berufung angefochten worden ist, beseitigt nicht das Rechtsschutzbedürfnis an der Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten des angefochtenen Urteils im Berichtigungsverfahren nach § 319 Abs. 1 ZPO. Im Gegenteil, für Korrekturen eines unrichtigen Urteils durch...

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