Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung derzulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt. Hiergegen richtet sich dessen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Bei Verhängung einer Geldbuße von nicht mehr als 250 Euro ohne Nebenfolge ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichenGehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 OWiG). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
1.
Im Zulassungsverfahren ist unbeachtlich, ob vor Erlass des angefochtenen Urteils ein Verfahrenshindernis entstanden ist (§ 80 Abs. 5 OWiG).
Die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides wäre daher nur dann zu untersuchen, wenn es gerade wegen dieser Frage geboten wäre, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (vgl. OLG Düsseldorf [3. Senat für Bußgeldsachen] NZV 1994, 118, 119). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn in der Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, inwieweit eine fehlerhafte oder unzureichende Bezeichnung des Tatortes zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides führt (vgl. nur die Nachweise bei: Seitz/Bauer in: Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 66 Rdn. 43; KK-Kurz, OWiG, 4. Aufl., § 66 Rdn. 12).
In diesem Zusammenhang ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Fehler und Ungenauigkeiten bei der Bezeichnung des Tatortes die Identität der Tat und damit die sachliche Abgrenzungsfunktion des Bußgeldbescheides nicht in Frage stellen, sofern die Tat durch andere Umstände so genügend konkretisiert bleibt, dass die Individualität und Unterscheidbarkeit von anderen Taten gewahrt ist. Dabei kann für die erforderliche Konkretisierung auch der Akteninhalt herangezogen werden (vgl. statt vieler: BayObLG NZV 1994, 448; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 372; OLG Köln NZV 2000, 97; KG Berlin VRS 127, 81).
Vorliegend ergibt sich aus dem Messprotokoll, dass die Geschwindigkeitsmessung in O auf der O-Straße, Höhe ……., in Fahrtrichtung O zwischen A-Straße und R-Straße durchgeführt wurde. Zudem geht der Standort eindeutig aus dem Messfoto hervor, auf dem im Hintergrund trotz der Dunkelheit das….. Hotel am …… erkennbar ist.
Es ist daher unschädlich, dass die Messstelle in dem Bußgeldbescheid nur knapp mit O, O-Str., FR O, bezeichnet worden ist. Allerdings wäre eine nähere Bezeichnung in dem Bußgeldbescheid zu bevorzugen. Dadurch könnte vermieden werden, dass sich die Gerichte mit nicht durchgreifenden Einwendungen der vorliegenden Art befassen müssen.
Im Übrigen verkennt der Betroffene, dass die Verfolgungsverjährung auch ohne Berücksichtigung des Bußgeldbescheids rechtzeitig unterbrochen worden wäre. Die erste Unterbrechung erfolgte durch die am 28. März 2018 angeordnete Anhörung des Betroffenen (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Weitere Unterbrechungen erfolgten durch den Eingang der Akten bei dem Amtsgericht am 22. Juni 2018 (§ 33 Abs. 1 Nr. 10 OWiG) und die richterliche Terminsverfügung vom 12. Juli 2018 (§ 33 Abs. 1 Nr. 11 OWiG).
2.
Die Gehörsrüge greift nicht durch. Aus dem Umstand, dass das angefochteneUrteil keine Ausführungen zur Frage der Wirksamkeit des Bußgeldbescheides und zur Frage der Verfolgungsverjährung enthält, lässt sich nicht ableiten, dass das Amtsgericht die diesbezüglichen Einwendungen des Betroffenen nicht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt hätte. Das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen wie auch das Fehlen von Verfahrenshindernissen muss in einem Urteil regelmäßig nicht dargelegt werden (vgl. KK-Kuckein, StPO, 7. Aufl., § 267 Rdn. 45). Dies ist vielmehr durch das Rechtsmittelgericht von Amts wegen anhand der Akten zu prüfen.
Auch beruht das angefochtene Urteil nicht auf der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs. Denn die Einwendungen zur Frage der Wirksamkeit des Bußgeldbescheides und zur Frage der Verfolgungsverjährung greifen nicht durch und konnten nicht zu einer Einstellung des Verfahrens führen (siehe oben II.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn die angefochtene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruht, der seinen Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages desBetroffenen hat (vgl. BVerfG NJW 1992, 2911; OLG Bamberg BeckRS 2016, 107867; OLG Hamm BeckRS 2016, 10258). Daran fehlt es hier.
3.
Auch der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht gegeben. Das angefochtene Urteil lässt keine schwer erträglichen Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Fundstellen
Dokument-Index HI13007634 |