Tenor

Die Anträge werden als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Die Antragstellerin bezichtigt die Beschuldigten als behandelnde Ärzte ihrer am 8. Oktober 2007 im Evangelischen Krankenhaus Dinslaken verstorbenen Tochter der fahrlässigen Tötung und fahrlässigen Körperverletzung. Das ursprünglich gegen den Beschuldigten Dr. R. sowie drei Ärzte des Vinzenz-Krankenhauses in Dinslaken gerichtete Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft mit Bescheid vom 25. August 2009 gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO eingestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist durch Bescheid der Generalstaatsanwalt in Düsseldorf vom 18. November 2009 als unbegründet zurückgewiesen worden. Mit Anwaltsschriftsatz vom 21. Dezember 2010 hat die Antragstellerin sodann unter Hinweis auf ein zwischenzeitlich im Auftrag des medizinischen Dienstes der Krankenkasse der Verstorbenen eingeholtes Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. die Wiederaufnahme der Ermittlungen gegen den Beschuldigten Dr. R. beantragt und erstmalig auch Vorwürfe gegen den Beschuldigten Dr. K. erhoben. Das auf eine weitere strafrechtliche Verfolgung des Dr. R. gerichtete Begehren der Antragstellerin hat die Generalstaatsanwaltschaft als Gegenvorstellung gegen den dortigen Bescheid vom 18. November 2009 ausgelegt und die Eingabe im Übrigen als Strafanzeige gegen Dr. K.behandelt. Mit Bescheid vom 23. Dezember 2010 hat sie sowohl die Abänderung der zuvor getroffenen Beschwerdeentscheidung hinsichtlich Dr. R. als auch die Aufnahme von Ermittlungen gegen den Beschuldigten Dr. K. abgelehnt.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Antragstellerin mit ihrem durch Anwaltsschriftsatz vom 19. Januar 2011 angebrachten Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der am 20. Januar 2011 beim Oberlandesgericht eingegangen ist. Zugleich begehrt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für diesen Antrag und die Beiordnung der Rechtsanwältin G.

II.

1.) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unstatthaft, soweit sich die Antragstellerin gegen die im Bescheid vom 23. Dezember 2010 mitgeteilte Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft hinsichtlich des Beschuldigten Dr. R. wendet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat das in der Eingabe vom 21. Dezember 2010 liegende Begehren der Antragstellerin, eine Wiederaufnahme der Ermittlungen gegen diesen Beschuldigten zu erreichen, zu Recht als Gegenvorstellung gegen den ablehnenden Beschwerdebescheid vom 18. November 2009 behandelt. Gegen die mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung der Gegenvorstellung ist eine Entscheidung des Gerichts nach § 172 Abs. 2 StPO nicht vorgesehen.

2.) Soweit die Antragstellerin ihr Vorbringen dahin verstanden wissen möchte, dass sie gerichtliche Entscheidung auch gegen den Dr. R. betreffenden ablehnenden Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 18. November 2009 begehrt, ist der Antrag schon deshalb unzulässig, weil er erst am 20. Januar 2011 und damit offensichtlich weit außerhalb der Monatsfrist des § 172 Abs. 2 S. 1 StPO bei Gericht eingegangen ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Bescheid vom 18. November 2009 der Antragstellerin nicht zeitnah nach seinem Erlass innerhalb der gewöhnlichen Postlaufzeiten zugegangen sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

3.) Soweit sich der Antrag gegen die Ablehnung der Aufnahme von Ermittlungen bezüglich des Beschuldigten Dr. K. richtet, ist er ebenfalls unzulässig, weil er nicht in der durch § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO vorgeschriebenen Form angebracht ist.

Nach dieser Vorschrift muss ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein, die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Nach dem Sinn dieser Regelung soll das Gericht in die Lage versetzt werden, allein anhand der Antragsschrift ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten und Eingaben zu überprüfen, ob die Staatsanwaltschaft durch die Einstellung des Verfahrens ihre Verfolgungspflicht verletzt hat.

Daraus folgt, dass der Inhalt des Antrages eine vollständige, aus sich heraus verständliche Tatsachendarstellung zu den äußeren und inneren Merkmalen der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftatbestände enthalten muss. Des weiteren sind der Gang des Ermittlungsverfahrens, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft sowie der Bescheid des Generalstaatsanwalts in groben Zügen wiederzugeben und die Gründe darzulegen, die für die Unrichtigkeit dieser Entschließungen sprechen sollen (BVerfG NJW 1993, 382 mit Anmerkung Stoffers in NStZ 1993, 497; Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, § 172 Rn. 27 ff.).

Hierzu gehört in formeller Hinsicht auch die Darlegung, dass die Fristen des § 172 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO gewahrt sind (vgl. hierzu BVerfG NJW 1988, 1773). Die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen zählt zu den Verfahrenstatsachen, auf die sich § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO ebenfalls bezieht. Die Sachdarstellung muss jedenfalls die für die Fristwahrung maßgeblichen Umstände wiedergeben, die im Wissen...

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