Entscheidungsstichwort (Thema)
Bekanntmachung des Senats der Freien Hansestadt Bremen über die nach dem EnWG zuständige Behörde vom 25.10.2005
Leitsatz (amtlich)
Entscheidet die Bundesnetzagentur für eine Landesregulierungsbehörde, weil diese sie im Wege der Organleihe mit der selbständigen Wahrnehmung der Landesregulierungsaufgaben beauftragt hat, spricht diese Wahrnehmungszuständigkeit unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Zuständigkeitskonzentrationen im Bereich des EnWG dafür, die Bundesnetzagentur als die entscheidende Regulierungsbehörde i.S.d. § 75 Abs. 4 EnWG anzusehen, so dass deren Sitz für die Bestimmung des örtlich zuständigen Beschwerdegerichts maßgeblich ist.
Normenkette
EnWG §§ 1, 54 Abs. 2, § 75 Abs. 4
Verfahrensgang
Landesregulierungsbehörde Bremen (Beschluss vom 29.11.2006; Aktenzeichen 09-06/303) |
Nachgehend
Tenor
Die Anträge der Beschwerdeführerin vom 17.1.2007 auf Verweisung des Rechtsstreits an das Hanseatische OLG Bremen und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist werden zurückgewiesen.
Ihre Beschwerde vom 2.1.2007 gegen den Beschluss der 9. Beschlusskammer der für die Landesregulierungsbehörde des Landes Bremen handelnden Bundesnetzagentur vom 29.11.2006 - Aktenzeichen: 09-06/303 - wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschwerdegegners zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A. Die Beschwerdeführerin ist ein Energieversorgungsunternehmen, das im Land Bremen u.a. ein Gasversorgungsnetz betreibt, an das 29.729 Kunden angeschlossen sind. Mit Schreiben vom 13.2.2006 hat sie einen Antrag auf Genehmigung von Entgelten für den Gasnetzzugang gem. § 23a EnWG gestellt, über den die 9. Beschlusskammer der Bundesnetzagentur unter dem 29.11.2006 "in Wahrnehmung der Aufgaben der Regulierungsbehörde für das Land Bremen" entschieden hat, indem sie die Entgelte für den Gasnetzzugang gemäß der dem Beschluss beigefügten Anlage genehmigt und den weitergehenden Antrag abgelehnt hat. In den Gründen ihrer Entscheidung "für die Landesregulierungsbehörde" heißt es: "Zuständige Regulierungsbehörde ist gem. § 54 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 EnWG die Landesregulierungsbehörde des Landes Bremen. Die Bundesnetzagentur handelt in Wahrnehmung ihrer Aufgaben für das Land Bremen gemäß dem Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Freien Hansestadt Bremen vom 25.10.2005." Die Rechtsmittelbelehrung, mit welcher der Beschluss versehen ist, lautet auszugsweise wie folgt: "Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich bei der Bundesnetzagentur einzureichen. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem OLG Düsseldorf eingeht..."
Gegen den der Beschwerdeführerin am 1.12.2006 zugestellten Beschluss hat diese mit Schriftsatz vom 2.1.2007 bei der Bundesnetzagentur Beschwerde eingelegt, die am 3.1.2007 dort vorab per Telefax eingegangen ist.
Nachdem die Bundesnetzagentur darauf hingewiesen hatte, dass die Beschwerdefrist nicht eingehalten sei, hat die Beschwerdeführerin mit einem am 17.1.2007 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage die Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Hanseatische OLG Bremen und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sie macht geltend, die Frist für die Beschwerdeeinlegung sei nicht am 2.1.2007 abgelaufen, weil die Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft sei. Nicht das OLG Düsseldorf, sondern das Hanseatische OLG Bremen sei gem. § 75 Abs. 4 i.V.m. § 54 Abs. 2 EnWG für die Beschwerde zuständig, weil die Bundesnetzagentur aufgrund des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Freien Hansestadt Bremen geschlossenen Verwaltungsabkommens nur im Wege der Organleihe für die Landesregulierungsbehörde tätig werde. Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Zuständigkeitsbestimmung sprächen für die Zuständigkeit des Hanseatischen OLG Bremen. Die insoweit unrichtige Rechtsmittelbelehrung begründe eine Rechtsmittelfrist von einem Jahr, innerhalb derer sie die Beschwerde eingereicht habe. Für den Fall, dass dementgegen das OLG Düsseldorf zuständig sei, beantrage sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist. Insoweit macht sie geltend, sie sei ohne ihr Verschulden daran gehindert gewesen, die Beschwerdefrist einzuhalten. Die Versäumung der Frist sei nicht auf einen allgemeinen Organisationsfehler in der Anwaltskanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten zurückzuführen, sondern stelle ein individuelles Verschulden einer Büroangestellten dar. Rechtsanwalt W., einer der beiden mit der Bearbeitung des Beschwerdeverfahrens befassten Prozessbevollmächt...