Leitsatz (amtlich)
Das nach der Konzentrationsverordnung im Gesellschaftsrecht 2010 für das vor ihm anhängige Statusverfahren (hier: Feststellung, dass ein Aufsichtsrat nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes zu bilden sei) von Gesetzes wegen zuständige Gericht ist zum Zwecke der gemeinsamen Behandlung und Entscheidung als zuständiges Gericht auch für ein paralleles Statusverfahren zu bestimmen, für das sich die Zuständigkeit eines anderen Gerichts vor Eintritt der veränderten Verhältnisse nur aufgrund einer bindenden Verweisung ergab.
Dass das für das Erstverfahren ausschließlich zuständige Gericht die Antragsberechtigung mit Blick auf das Parallelverfahren für zweifelhaft oder nicht gegeben hält, ändert nichts an dem Zusammenhang der beiden Verfahren und ein daraus abzuleitende Bestimmung der Zuständigkeit auch für das Parallelverfahren.
Normenkette
FamFG §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 5, § 21; GVG § 71 Abs. 4 S. 1; Konzentrationsverordnung im Gesellschaftsrecht § 1 Nr. 5a
Verfahrensgang
LG Krefeld (Aktenzeichen 11 O 60/10 (AktE)) |
Tenor
Als zuständiges Gericht für das Statusverfahren "v." i.S.d. § 98 Abs. 1 Satz 1 AktG wird das LG Düsseldorf bestimmt, §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat unter dem 15.3.2010 beim LG Düsseldorf auf Feststellung angetragen, dass bei der Antragsgegnerin ein Aufsichtsrat nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes zu bilden sei (Statusverfahren "v.").
Das LG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 27.4.2010 (31 O 8/10) seine Zuständigkeit für das Statusverfahren "v." verneint und die Sache auf Gesuch der Antragstellerin nach Anhörung der Antragsgegnerin an das LG Krefeld verwiesen, weil - wie im Einzelnen ausgeführt - eine Zuständigkeit des LG Düsseldorf gemäß der Konzentrations-VO Gesellschaftsrecht vom 31.5.2005 nach Änderung des § 98 Abs. 1 AktG (Neufassung: Stand 1.9.2009) nicht mehr gegeben sei.
Das LG Krefeld, das seine Zuständigkeit für das Statusverfahren "v." nach Verweisung anerkennt, hat nach Anhörung der Beteiligten unter dem 10.11.2010 das LG Düsseldorf gebeten, mitzuteilen, ob es mit Blick auf das weitere durch Antrag vom 22.7.2010 eingeleitete bei ihm (nach Verweisung durch das LG Krefeld - vormals unter 11 O 84/10) geführte (Parallel-) Verfahren der K. Gewerkschaft NRW gegen die Antragsgegnerin (33 O 180/10 LG Düsseldorf - Statusverfahren "K."), die Zuständigkeit zumindest seit Juni 2010 aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen neuen Konzentrations-VO Gesellschaftsrecht, den Sachzusammenhang der beiden Verfahren, Vorteile des LG Düsseldorf bei der Sachkunde in diesem Bereich gegenüber dem LG Krefeld sowie eine wünschenswerte Einheitlichkeit der Entscheidungen zur Übernahme des Statusverfahrens "v." bereit sei.
Das LG Düsseldorf hat am 11.12.2010 eine Übernahme des Statusverfahrens "v." abgelehnt und ausgeführt, eine solche komme nicht in Betracht, weil die 3. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf im dortigen Statusverfahren "K." mit Beschluss vom gleichen Tage die Auffassung vertreten habe, der dortigen Antragstellerin sei in Ermangelung eines rechtlichen Interesses eine eigene Antragsberechtigung nicht zuzubilligen. Sie könne vielmehr dem bereits beim LG Krefeld anhängigen Statusverfahren "v." als Beteiligte beitreten.
Das LG Krefeld - 1. Kammer für Handelssachen - hat mit Verfügung vom 30.12.2010 das OLG gebeten, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG das zuständige Gericht für das Statusverfahren "v." zu bestimmen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Zuständigkeitsbestimmung wegen Vorgreiflichkeit des Statusverfahrens "K." bis zur Beendigung dieses Verfahrens auszusetzen, hilfsweise, das LG Düsseldorf gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 4 FamFG als zuständiges Gericht zu bestimmen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.1. Soll eine Abgabe der Sache aus wichtigem Grund gem. § 4 FamFG erfolgen, können sich die Gerichte hierüber jedoch nicht einigen, so wird das zuständige Gericht durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt, § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG.
Eine Entscheidung des nächsthöheren Gerichts setzt stets voraus, dass das Verfahren schon bei dem abgebenden Gericht anhängig ist, das andere Gericht zur Übernahme gehört worden ist und es sich geäußert hat, dass den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde und dass der Gerichtswechsel noch nicht vollzogen ist (Keidel/Sternal, FamFG 16. Aufl. 2009 § 5 Rz. 26). Ferner setzt die Entscheidung eines Abgabestreits durch das gemeinschaftliche obere Gericht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG voraus, dass das abgebende Gericht seine gesetzliche Eingangszuständigkeit nicht bestreitet und lediglich für das weitere Verfahren die Übernahme für zweckmäßig hält, weil sich nach der Einleitung des noch anhängigen Verfahrens die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen der Zuständigkeit geändert haben (OLG Köln FamRZ 1998, 958; Keidel/Sternal, a.a.O., Rz. 28).
2. Dies vorausgeschickt, ist von Seiten des Senats eine Zuständigkeitsbestimmung zu treffen.
a) Die Zuständigkeit des LG Krefeld...